In den kommenden Wochen und Monaten wollen wir einen Blick auf die vielfältigen rechtlichen Probleme im E-Sport werfen, die vor allem Spieler und Clans betreffen. Wir beginnen mit einem Blick auf allgemeine Grundsätze.

Vor einiger Zeit haben wir euch unsere neue Reihe E-Sport & Recht vorgestellt, in der wir in den kommenden Wochen und Monaten einen Blick auf die vielfältigen rechtlichen Probleme im E-Sport werfen wollen, die vor allem Spieler und Clans betreffen. Heute beginnen wir mit der Ausgangsfrage, wann Spieler und Clans überhaupt einen Vertrag benötigen. Außerdem versuchen wir uns an einem Basisvertrag, der Grundlage für die zukünftig zu behandelnden Spezialprobleme sein soll.

Im Vordergrund steht zunächst die Frage, wann die Beziehung zwischen Spieler und Clan in einem Vertrag geregelt werden sollten.

Wir beschränken uns dabei auf den gebräuchlichen schriftlichen Vertrag und ignorieren, dass Absprachen zwischen Spieler und Clan auch ohne schriftliche Fixierung häufig vertraglicher Natur sind. Aus Beweisgründen ist ohnehin zu empfehlen, Verträge stets in schriftlicher Form abzuschließen. Denn auch wenn ein gegenseitiges „ok“ in einer Skype-Konversation rechtlich gesehen keine andere Wirkung hat, sind die ersten Probleme im Konfliktfall hier bereits vorprogrammiert.

Ein Vertrag liegt vor, wenn sich mindestens zwei Personen durch Willenserklärungen darauf verständigen, eine gemeinsame Angelegenheit rechtlich verbindlich zu regeln.

In unserem Ausgangsartikel haben wir davon gesprochen, dass bis zu fünf Millionen Menschen in Deutschland dem E-Sport zugehörig sind. Bis zu, weil die genauen Zahlen nicht belegbar sind. Sicher ist aber, dass es keinesfalls fünf Millionen Menschen mit Verträgen im E-Sport gibt. Doch ist dies ein Problem oder eine Gefahr?

Sicherlich nicht. Für die ganz überwiegende Zahl der Spieler ist E-Sport ein reines Hobby und eine schlichte Freizeitbeschäftigung. Ihre Tätigkeit fällt damit oft in die rechtliche Kategorie der Liebhaberei. Die jeweiligen Spieler und Clanverantwortlichen möchten in diesen Fällen durch das Spielen in erster Linie ihr persönliches Wohlbefinden befriedigen. Zu Zeit, Umfang und Intensität wollen sie sich jedoch keine Vorgaben machen lassen. Auch versprechen sie sich vom jeweils anderen Teil keine feste Gegenleistung. Gewollt ist einfach nur ein freundschaftliches Miteinander. Ein Vertrag wäre hier nicht nur überflüssig, sondern auch verfehlt. Denn gerade die Selbstbestimmung und das rein freundschaftliche Miteinander würde mit einem Vertrag – zumindest in Teilbereichen – verloren gehen.

Es muss deshalb davor gewarnt werden, Verträge alleine zur Verbreitung scheinbarer Professionalität oder aus einem Gefühl abzuschließen. Verträge werden in diesen Fällen kaum dem wirklichen Interesse von Spieler und/oder Clan entsprechen und im besten Falle vollkommen nutz- und wirkungslos, im schlechtesten Fall für mindestens eine der Parteien schädlich sein.

Die Ausgangsfrage sollte lauten: Was wollen wir rechtlich verbindlich regeln? Wer hierauf keine objektive und sinnvolle Antwort geben kann, sollte vom Vertragsschluss absehen.

Ein Vertrag enthält dabei stets die so genannten essentialia negotii, also die wesentlichen Mindestbestandteile. Erst wenn diese vorliegen, kann bestimmt werden, welcher Vertragstyp überhaupt gegeben ist, was wiederum Auswirkungen auf die weitere rechtliche Behandlung der Regelungen sowie der ergänzend anwendbarer gesetzlicher Vorschriften hat.

Im E-Sport kommt dabei dem Anschein nach zunächst ein so genannter Dienstvertrag, entweder als freier Dienstvertrag oder als Arbeitsverhältnis, in Betracht. Häufig wird es sich jedoch vielmehr um einen bloßen Aufwandentschädigungsvertrag handeln.

Ein Dienstvertrag zeichnet sich dabei dadurch aus, dass der Spieler zur Erbringung konkreter Leistungen verpflichtet wird. So kann beispielsweise festgehalten sein, dass er an bestimmten Turnieren oder Ligen teilzunehmen hat. Im Gegensatz dazu steht der Aufwandentschädigungsvertrag, bei dem es im Wesentlichen dem Spieler überlassen bleibt, ob und welche Leistungen er erbringt. Ihm werden lediglich für den Fall von Teilnahmen an Turnieren oder Ligen bestimmte Leistungen versprochen – beispielsweise die Erstattung von Reisekosten sowie Eintritts- bzw. Antrittsgeldern.

Eine vergleichbare Konstellation existiert im Amateurfußball. Hier wurde beispielsweise im Jahre 1999 entschieden, dass

die in dem Vertrag zwischen einem Fußballvertragsamateur und einem Fußballverein getroffene Vereinbarung, derzufolge der Spieler eine „Aufwandsentschädigung” von unter 700 DM im Monat erhält, keine synallagmatischen Pflichten – Spielen gegen Entgelt – regelt.

Der Vertrag wurde nach der Entscheidung dieses Gerichts also nicht als Dienstvertrag, sondern bloßer Aufwandsentschädigungsvertrag eingeordnet. Dies wurde in erster Linie damit begründet, dass es dem Spieler weiterhin jederzeit frei stand den Verein zu wechseln oder das Spielen komplett einzustellen. Ferner erhielt der Spieler tatsächlich nur 125 DM pro Monat, was letztlich lediglich seine Kosten für die Fahrten zu Auswärtsspielen, Verpflegung, Ausrüstung usw. decken konnte.

Auf die konkreten Vor- und Nachteile der jeweiligen Vertragstypen sowie ihrer rechtlichen Konsequenzen werden wir in einem der kommenden Teile eingehen. Wichtig ist es zunächst nur zu wissen, dass es diese unterschiedlichen Vertragstypen gibt und sich hieraus verschiedene rechtliche Konsequenzen ergeben.

Wir wollen uns nun zunächst an einem Basisvertrag versuchen und gehen dabei für den Anfang von einer typischen Konstellation in kleineren Clans mit einem gewissen Professionalisierungsgrad aus. Dieser Vertrag ist keinesfalls abschließend. Er regelt einige Grundprinzipien, anhand deren wir die künftigen Spezialprobleme genauer behandeln können.

esport basisversion Clan und Spielerverträge
Basisversion E-Sportsvertrag

Der Spieler unseres Beispieles fährt regelmäßig auf LAN-Partys oder nimmt an E-Sport Ligen sowie Turnieren teil. Hierfür entstehen ihm Kosten in Form von Reise- oder Teilnahmegebühren (Eintrittsgeld zur LAN, Startgeld beim Turnier, Gebühr für einen zur Teilnahme berechtigenden Premiumaccount, usw). Eine darüber hinausgehende Vergütung verlangt der Spieler nicht. Ihm genügt es zunächst, dass ihm überhaupt die Teilnahme ermöglicht wird, um so um die Geld- oder Sachpreise mitspielen zu können.

Der Clan wird in unserem Beispiel von zwei jungen Unternehmer geführt, die in einem Segment tätig sind oder künftig tätig werden möchte, zu dessen Zielgruppe auch E-Sportler gehören. Sie möchten deshalb einen Clan zusammenstellen, der unter ihrem Unternehmensnamen tätig wird und so dabei hilft, den Namen in der Szene bekannt zu machen. Hier sind freilich auch viele sonstige Konstellationen denkbar, beispielsweise das Betreiben einer Homepage zu Gerierung von Werbeeinnahmen, der Aufbau eines Clans um später Sponsoren gewinnen zu können oder auch das bloße Sammeln von Erfahrungen, um sich für Aufgaben in einem renommierten Clan zu empfehlen. Das soll uns im Detail jedoch zunächst nicht interessieren.

Hinter jedem Vertrag stehen Interessen und Ziele. Dieses sollten klarstellend in eine so genannte Präambel aufgenommen werden, die zwar selber noch keine Regelungswirkung entfaltet, jedoch eine gute und hilfreiche Zusammenfassung des Vertragszwecks für die Parteien und unbeteiligte Dritte bietet.

In unserem Beispiel gibt es im Wesentlichen zwei Interessen. Auf der Seite des Spielers die Kostendeckung, auf der Seite des Clans das Auftreten unter dem Clan- respektive Unternehmensnamen. Dies mag simpel klingen. Dennoch sollten bereits diese beiden Gesichtspunkte mit großer Sorgfalt ausgearbeitet werden. Der Präambel vorangestellt wird der Vertragskopf, ihr nachgestellt wird der eigentliche Vertragstext. Abgeschlossen wird der Vertrag mit der Unterschrift beider Parteien.

Einen entsprechenden Basisvertrag für unser Beispiel findet ihr unter diesem Link. Dort findet ihr für die einzelnen Abschnitte auch nähere Erläuterungen und Hinweise.

Im nächsten Teil der Reihe E-Sport & Recht widmen wir uns der Abgrenzung von bloßer Aufwandentschädigung, freiem Dienstvertrag und Arbeitsverhältnis und zeigen auf, welche vielfältigen rechtlichen Konsequenzen und vor allem Risiken dieser Einordnung anhaften. Gerne greifen wir auch Fragen und Anmerkungen aus den Kommentaren auf und widmen diesen, soweit sie sich hierfür eigenen, einen eigenen Beitrag.

 

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