Beispiel eines Vertrag zwischen E-Sports Spieler und Clan für eine typische Konstellation, wie man sie bei kleineren Clans mit einem gewissen Professionalisierungsgrad denkbar wäre, inklusive Erklärungen der einzelnen Abschnitte.

Allgemeines

Dieser Basisvertrag dient als Grundlage für die Behandlung von Spezialproblemen. Auch wenn der Vertrag von einer typischen Konstellation in kleineren Clans mit einem gewissen Professionalisierungsgrad ausgeht, stellt er ausdrücklich kein Vertragsmuster dar, das unreflektiert in der Praxis eingesetzt werden kann. Ein Vertrag sollte stets unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse ausgearbeitet werden.

Der Spieler unseres Beispiels fährt regelmäßig auf LAN-Partys oder nimmt an E-Sport Ligen sowie Turnieren teil. Hierfür entstehen ihm Kosten in Form von Reise- oder Teilnahmegebühren (Eintrittsgeld zur LAN, Startgeld beim Turnier, Gebühr für einen zur Teilnahme berechtigenden Premiumaccount, usw). Eine darüber hinausgehende Vergütung verlangt der Spieler nicht. Ihm genügt es zunächst, dass ihm überhaupt die Teilnahme ermöglicht wird, um so um die Geld- oder Sachpreise mitspielen zu können.

Der Clan wird in unserem Beispiel von zwei jungen Unternehmer geführt, die in einem Segment tätig sind oder künftig tätig werden möchte, zu dessen Zielgruppe auch E-Sportler gehören. Sie möchten deshalb einen Clan zusammenstellen, der unter ihrem Unternehmensnamen tätig wird und so dabei hilft, den Namen in der Szene bekannt zu machen. Hier sind freilich auch viele sonstige Konstellationen denkbar, beispielsweise das Betreiben einer Homepage zu Gerierung von Werbeeinnahmen, der Aufbau eines Clans um später Sponsoren gewinnen zu können oder auch das bloße Sammeln von Erfahrungen, um sich für Aufgaben in einem renommierten Clan zu empfehlen.

Hinter jedem Vertrag stehen Interessen und Ziele. Dieses sollten klarstellend in eine so genannte Präambel aufgenommen werden, die zwar selber noch keine Regelungswirkung entfaltet, jedoch eine gute und hilfreiche Zusammenfassung des Vertragszwecks für die Parteien und unbeteiligte Dritte bietet.

In unserem Beispiel gibt es im Wesentlichen zwei Interessen. Auf der Seite des Spielers die Kostendeckung, auf der Seite des Clans das Auftreten unter dem Clan- respektive Unternehmensnamen. Dies mag simpel klingen. Dennoch sollten bereits diese beiden Gesichtspunkte mit großer Sorgfalt ausgearbeitet werden.

Vertrag Basisvariante

Vertragskopf

Der Präambel voranzustellen ist der Vertragskopf, der eine Vertragsüberschrift sowie die Parteibezeichnungen enthält. Bereits an dieser Stelle lassen sich erste Hinweise auf die Qualität des Vertrages gewinnen. Ein guter Vertrag sollte stets so ausgestaltet sein, dass sich Spieler und Clan jederzeit ohne Aufwand auswechseln lassen. Die Parteien sollten deshalb nur einmal im Vertragskopf benannt werden und danach mit abstrakten Definitionen substituiert werden. Dies erleichtert auch die Verwendung des Vertrages für künftig noch hinzukommende Spieler. Unser Vertragskopf lautet deshalb:

Clan- und Spielervertrag

zwischen

dem Clan ABC, vertreten durch den Geschäftsführer QWERTZ, Anschrift,

– nachfolgend „Clan“ –

und dem Spieler XYZ, Anschrift,

– nachfolgend „Spieler“ –

beide zusammen nachfolgend „die Parteien“.

Hier dürfte sich für viele bereits die Frage stellen, wer denn nun der Geschäftsführer QWERTZ sein soll. Dies wird regelmäßig der Clanmanager bzw. Claninhaber sein, hängt im Einzelfall jedoch von der genauen Clankonstruktion ab. Entscheidend ist, dass der Clan als eigenständiges Rechtssubjekt (in Form einer so genannten BGB-Gesellschaft) nur dann besteht, wenn er von mehr als einer Person gegründet wurde und auch weiterhin von mehr als nur einer Person geführt wird. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Clan als eigenständiges Rechtssubjekt nicht bestehen. Er entsteht dann im Zweifel erst durch den Beitritt weiterer Spieler, die dann zusammen mit dem Clanmanager die Gesellschafter darstellen. Denkbar ist ferner, dass der Clan mit seinem Namen eine rechtlich leere Hülle darstellt und lediglich der Clanmanager als Rechtssubjekt auftritt. Die genauen Einzelheiten zum Rechtscharakter des Clans werden wir in einem späteren Teil dieser Serie genauer beleuchten. Für heute gehen wir davon aus, dass zwei Personen den ABC Clan gegründet haben und die Person QWERTZ dabei der Geschäftsführer des Clans ist.

Zu achten ist auf die korrekte Wiedergabe der vollständigen Anschriften, damit Schreiben und Schriftsätze im Konfliktfall auch tatsächlich zustellbar sind. Wer alleine auf die E-Mail-Anschrift des Gegenübers vertraut, sollte sich den Abschluss des Vertrages lieber direkt sparen.

Präambel

Die Präambel unseres Basisvertrages könnte wie folgt lauten:

Die Parteien vereinbaren nachfolgend den Kostenersatz, den der Spieler für Einsätze für den Clan erhalten soll.

Nach Vertragskopf und Präambel folgt sodann der eigentliche Vertragstext.

Vertragstext

§ 1 – Pflichten des Spielers

Der Spieler wird im Online- und LAN-Modus des Spieles ASDF stets als Mitglied des Clans auftreten. Hierzu wird er seinem im Spiel verwendeten Nicknamen das Clankürzel [___] voranstellen. Sollte der Nickname des Spielers zusammen mit dem Clankürzel die zulässige Zeichenanzahl des Spieles ASDF überschreiten, so ist ausschließlich der Nickname, nicht jedoch das Clankürzel anzupassen. Wo möglich, ist ferner der vollständige Clanname [____], die Clanbeschreibung [____] sowie die Clanhomepage [____] anzugeben.

§ 2 – Pflichten des Clans

Der Clan wird dem Spieler gegen Vorlage ordnungsgemäßer Quittungen Kosten für die Teilnahme an LAN-Partys und Online-Turnieren des Spieles ASDF erstatten. Die Erstattung ist pro LAN-Party auf EUR 150 und pro Online-Turnier auf EUR 25 begrenzt. Die Erstattung ist ferner davon abhängig, dass der Clan dem Spieler vor der Teilnahme eine Zusage zur Kostenübernahme erteilt hat.

Bereits bei dieser simplen Basisversion drohen Fehler, die vor allem den Clan teuer zu stehen kommen können. So sollte unbedingt an eine Kostenobergrenze gedacht werden, da ansonsten auch Luxusverköstigungen oder 5-Sterne-Hotelübernachtungen zu ersetzen wären. Die Kostenobergrenze kann dabei wie in unserem Beispiel in unterschiedlichen Höhen festgelegt werden, da beispielsweise für externe LAN-Partys regelmäßig mehr Ausgaben erforderlich sind als für ein Turnier, an welchem vom heimischen PC aus teilgenommen werden kann. Ferner erscheint es sinnvoll, die Pflicht zur vorherigen Freigabe der einzelnen Veranstaltungen aufzunehmen, da sich Spieler ansonsten verführt sehen könnten, zur schlichten Gerierung von Kostenerstattungsansprüche an unzähligen und möglicherweise werbeunwirksamen Turnieren teilzunehmen. Die Pflicht zur Übernahme ordnungsgemäßer Quittungen schützt bei alledem zusätzlich vor frei erfundenen Forderungen.

Sinnvoll sein kann außerdem, die Begriffe LAN-Party und Online-Turnier genau zu definieren, um Streitigkeiten über den Charakter von Veranstaltungen zu vermeiden. Der Definitionsbedarf und auch die Definitionen als solche können dabei je nach Spiel erheblich variieren. Vor allem in Zeiten, in denen Mehrspielermodi zum Teil ausschließlich online angeboten werden. Denn hier könnte ein windiger Clanleader argumentiert, dass die LAN-Party, an der der Spieler für Spiel A teilgenommen hat, für das Spiel A lediglich ein Online-Turnier darstellt, da das Spiel A gar keinen LAN-Modus besitzt. Für Spiel B, welches über einen LAN-Modus verfügt, akzeptiert er hingegen den Charakter als LAN-Party. Da sich die auszuzahlenden Beträge für Online-Turniere und LAN-Partys in § 2 des Basisvertrags unterscheiden, besteht hier erhebliches Konfliktpotenzial. Ähnliche Streitigkeiten können bei Ligen entstehen, wenn unklar ist, ob es sich um eine zusammenhängende Veranstaltung handelt oder aber pro Spieltag/Event eine neue Veranstaltung vorliegt.

Viele Spieler werden meinen, dass für sie unbedingt noch aufgenommen werden sollte, wann die Kosten zu erstatten sind. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Wenn nichts näheres vereinbart ist, sind die Kosten nämlich sofort nach Einreichung der ordnungsgemäßen Quittungen zu erstatten (§ 271 BGB). Denkbar wäre allenfalls, dass zu Gunsten des Spielers keine Kostenerstattung, sondern ein Kostenvorschuss vereinbart wird. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Spieler sich die Veranstaltung ohne Unterstützung des Clans gar nicht leisten könnte. Ferner kann so das Risiko für den Spieler reduziert werden, dass der Clan später zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig wird. Clans sollten sich vernünftigerweise auf eine solche Regelung jedoch nur im Ausnahmefall einlassen. Sie könnte, wenn der Clan weiterhin Kosten bis zu einem Höchstbetrag von EUR 150 bzw. EUR 25 übernehmen möchte, wie folgt lauten:

§ 2 – Pflichten des Clans – erweitert

Der Clan wird dem Spieler einen Vorschuss auf die Kosten für die Teilnahme an LAN-Partys und Online-Turnieren des Spieles ASDF leisten. Der Vorschuss beträgt pro LAN-Party EUR 150 und pro Online-Turnier EUR 25. Der Vorschuss wird nach der LAN-Party bzw. dem Online-Turnier mit den tatsächlich entstandenen Kosten des Spielers, die anhand von ordnungsgemäßen Quittungen nachzuweisen sind, verrechnet. Eine etwaige Überdeckung ist durch den Spieler auszugleichen. Die Leistung des Vorschusses ist davon abhängig, dass der Clan dem Spieler vor der Teilnahme eine Zusage zur Kostenübernahme erteilt hat.

Im Einzelnen sollten dann je nach Konstellation noch weitere Regelungen getroffen werden. Beispielsweise zu der Frage, ob bzw. in welchen Fällen der Clan eine Kostenübernahme ablehnen darf, welche Unterlagen der Spieler konkret als „ordnungsgemäße Quittung“ vorzulegen hat (genügen beispielsweise schlichte Rechnungen oder soll vom Veranstalter zusätzlich bescheinigt werden, dass die Kosten für die Currywurst tatsächlich im Rahmen der Veranstaltung und nicht schlicht auf einem Rock-Konzert angefallen sind?) und welche Ausgaben überhaupt erstattungsfähig sind (Essen ja, Sammelbeitrag für eine Go-Go-Tänzerin nein).

Schließlich sollte der Vertrag noch so genannten Schlussbestimmungen enthalten. Diese sind auf fast jeden Vertrag übertragbar und dienen der gegenseitigen Absicherung. Typische Schlussbestimmungen lauten:

§ 3 – Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

In Bezug auf Klauseln dieses Vertrages, die gegen die §§ 305 ff. – 309 BGB verstoßen, gilt ersatzweise das dispositive Gesetzesrecht. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt vielmehr als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Für etwaige Vertragslücken gilt dieser Absatz entsprechend.

Die Parteien bestätigen, jeweils eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten zu haben.

Unterschriften

Beide Ausfertigungen des Vertrages sind unter Angabe von Ort und Datum von den Vertragsparteien zu unterzeichnen. Da unterzeichnen das Wort unter enthält, stehen die Unterschriften ganz am Ende des Vertrages und schließen diesen ab. Jede Vertragspartei erhält sodann eines der beiden unterzeichneten Exemplare.

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