Ganz, oder in Teilen?
Jemand Verdächtigen festnehmen, ok, it´s his f**cking job....aber aus der Laune heraus heimlich Leute überwachen und eigenmächtig fremde Wohnung durchsuchen?
Wenn das Rechtens sein sollte, wäre das schon mehr als Bedenklich....wobei es mich mittlerweile nicht mehr vewundern würde, da man ja sogar schon Trojaner einsetzt, die bei Bedarf die nötigen Beweise selbst plazieren könnten...!?
Den Satzteil "aus einer Laune heraus" hast du ins Spiel gebracht.
Ich bezog mich auf die generelle (falsche) Aussage der von Touji angeführten Quelle.
Wenn eine Eingriffsermächtigung vorliegt (bei Wohnungsdurchsuchungen z.B.
§ 102 i.V.m.
§ 105 Absatz 1 StPO oder bei Festnahmen z.B.
§ 127 StPO, kann ich sie als Polizist auch völlig legal nutzen.
Bei vielen Eingriffen besteht ein Richtervorbehalt der aber durch die "Zauberformel":
Gefahr im Verzug aufgehoben werden kann, wenn man es rechtlich unangreifbar begründet.
Schwerwiegende Eingriffe wie z.B. eine Telekommunikationsüberwachung (
§ 100a i.V.m.
§ 100b StPO) lassen sich nicht durch die Polizei mit dem Begriff Gefahr im Verzug aushebeln; hier kann höchstens noch ein Staatsanwalt die Anordnung erteilen. Da diese Maßnahme aber meistens (eigentlich immer) voraussehbar und planbar ist, wird sie deshalb wohl immer von einem Richter angeordnet.
Warum im tagesaktuellen Trojanerfall ein Modell zum Einsatz kam was offensichtlich Funktionen hatte die rechtlich nicht zulässig sind, verstehe ich auch nicht.
Irgendein "gutbezahlter Behördenschlaubi" muss das Teil ja in Auftrag gegeben und für solche Einsätze bereitgestellt haben... hat der nicht geschaut was er da geliefert bekommen hat?
Das hätte aber eigentlich auch den "Lauschern" auffallen müssen, spätestens als sie zigtausend Screenshots im Sack hatten, hätte es mal klingeln müssen.