Da gibt es sicher Standardformulierungen... ich zeige mal an einem Beispiel aus meinem Wirkungskreis, was öfters verwendet wird.
Wir haben eine "Justiz-Hotline" die 24/7 besetzt ist und über die ein Richter erreicht wird.
Der Funkwagen hält Samstagnachts einen Kraftfahrer an, der Schlangenlinien fährt, eine Atemalkoholwolke verströmt, lallende Aussprache, einen schwankenden Gang und gerötete Augen hat.
Eine Atemalkoholmessung an einem mobilen Testgerät verweigert er.
Es besteht der Verdacht einer Straftat nach
§ 24a StVg oder nach
§ 316 StGB.
Um festzustellen welchen "Füllungsgrad" der Autofahrer hat, müsste eine Blutprobe bei ihm entnommen werden und eine ärztliche Untersuchung erfolgen, die beweissicher attestiert, wie beeinflusst er war.
Die Entnahme dieser Probe, auch gegen den Willen des Beschuldigten, ist in
§ 81a StPO geregelt.
Eine Maßnahme mit Richtervorbehalt, die aber nach Satz 2 durch GiV auch durch die Polizei angeordnet werden kann.
Ebenso wäre zu prüfen, ob der Führerschein des Beschuldigten vor Ort beschlagnahmt wird (
§ 69 Stgb i.Vm.
§ 98 StPO).
Auch eine Maßnahme mit Richtervorbehalt, die aber ebenfalls bei GiV durch die Polizei angeordnet werden kann.
Nun wird vom Ereignisort aus die Justiz-Hotline per Diensthandy angerufen um einem Richter den Sachverhalt zu schildern und eine Anordnung für die Blutentnahme und die Führerscheinbeschlagnahme einzuholen.
Aber oje...der Bereitschaftsrichter geht (warum auch immer) nicht ans Telefon, was nun?
Dann wird die Blutentnahme und die Beschlagnahme durch die Polizei angeordnet und im Bericht wird vermerkt, dass vergeblich versucht wurde eine richterliche Entscheidung einzuholen.
Logo mit Datum/Uhrzeit des Anrufs.
Das Abwarten bis zur Öffnung des regulären Verkehrsgerichts um dort eine Entscheidung einzuholen, hätte das Untersuchgsergebnis der Blutprobe verändert (Promilleabbau).
Aus diesem Grunde konnte nicht auf die Einholung einer richterlichen Anordnung gewartet werden, weshalb GiV vorlag und somit die Anordnungskompetenz auf die Polizei überging.
So einfach ist das.
