@Phil:
Zur Müdigkeit und Feststellung der Fahrtüchtigkeit fällt mir ein aktuelles Beispiel aus meiner jüngeren Vergangeheit ein.
Ein Autofahrer fuhr morgens bei besten Sicht- Straßen- und Witterungsverhältnissen auf ein anderes Kfz auf, was an einer roten Ampel hielt.
Gegenüber dem Geschädigten, der neben dem Blechschaden auch über ein HWS klagte, äußerte er, dass er gerade von seiner vierten Nachtschicht käme und wohl einen Sekundenschlaf gehabt hätte.
Beim Eintreffen eines Funkwagens saß er schlafend auf dem Fahrersitz und war nur schwer zu erwecken.
Während der Unfallaufnahme gähnte er ständig und wiederholte nach rechtlicher Belehrung, dass er völlig k.o sei wegen der vierten Nachtschicht in Folge.
Ihm wurde die Weiterfahrt untersagt und ein (Straf-)Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf 
 315c Absatz 1 Nr. 1b eingeleitet.
Zu dem Sachverhalt gab's noch keine Verhandlung aber er passt hervorragend als Beispiel für Verkehrsgefährdung wegen körperlicher Mängel (extreme Müdigkeit).
Was bei deinem "ein Bier und ein Pils" bei rauskommen kann haben wir ja schon vorher erörtert.
Beim nächsten Mal ist in der ersten Wache das Gerät einsatzbereit und es wird teuer für dich... das muss doch nicht sein.
@Blade:
Die Sicherstellung der Fahrzeugschlüssel hat nichts mit strafprozessualen Maßnahmen zu tun.
Es handelt sich um einen Eingriff im Gefahrenabwehrrecht. Das hier zu erörtern scheitert an der Komplexität dieses Rechtsgebiets und meiner (unserer) Unkenntnis des bayerischen Landrechts.
@Locutus
Du wärst mir mein liebster "Kunde"... gibst ordentlich deinen Ausweis raus und sagst nix was notiert werden müsste.
Daran könnten sich viele eine Scheibe abschneiden die sterbenslangweilige ellenlange Geschichten erzählen aus denen man ein Extrakt rausfiltern muss. 

Machst du das eigentlich auch wenn jemand in dein Auto eingebrochen hat, dir auf's Maul gehauen wurde oder deine Tochter dir erzählt das ein fremder Onkel ihr vor der Schule in Dinslaken Bonbons geschenkt hat? *neugierignachfrag*
@Wassermelone:
Der von dir geschilderte Fall wäre eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.
Um genau festzustellen wie alkoholisiert der Kraftfahrer bei Fahrtantritt war (zumal das ja auch noch auf seinen eigenen, jederzeit widerrufbaren Angaben stammt) müssten zwei zeitlich versetzte Blutproben entnommen und ausgewertet werden. Dafür eine richterliche Anordnung zu bekommen dürfte, meiner Meinung nach, in Deutschland so ziemlich unmöglich sein.
Es gibt diese Möglichkeit aber dann muss schon mehr Futter vom Grundtatbestand da sein und nicht nur eine 250€ Ordnungswidrigkeit.
Haste für deine These einen Link zu einem Gerichtsurteil?