Interessehalber habe ich mal einige Dinge nachgesehen.
Bekannt mir war bereits, dass man selbst betroffen sein muss, also keine Beschwerden bei der Verletzung nicht eigener Rechte einlegen kann. Außerdem muss man unmittelbar betroffen sein, ein Verwaltungsakt z.B. bedarf zuvor noch eines Vollzugsaktes bedarf. Es muss auch Gegenwärtigkeit gegeben sein, der Beschwerdeführer muss also schon oder noch betroffen sein (Rolf Schmidt, Staatsorganisationsrecht).
Grundsätzlich ist die Verfassungsbeschwerde kostenfrei. Es kann allerdings eine Missbrauchsgebühr bis zu 2600 Euro erhoben werden, was lediglich bei einem Viertelprozent der Beschwerden geschieht (Wikipedia).
Nur etwa 2 % der Verfassungsbeschwerden wird stattgegeben (Wikipedia).
Beschwert man sich bezüglich eines Gesetzes, welches hier ja das Jugendschutzgesetz wäre, kann man keinen Rechtsweg ausschöpfen, da keine Rechtswege gegen ein Gesetz möglich sind. Bei Verwaltungsakten z.B., müsste man jedoch vorher grundsätzlich den Rechtsweg ausschöpfen (es kann aber auch davon abgesehen werden, wenn dies unzumutbar wäre).
Eigenartigerweise lese ich, dass man Beschwerde binnen eines Jahres nach Inkrafttreten eines Gesetztes erheben müsse. Macht beim Jugendschutzgesetz bei Jugendlichen keinen Sinn, ich kann mir nicht vorstellen, dass dies wirklich so streng geregelt ist, wie man es der Formulierung entnehmen könnte.
Es steht aber auch so streng im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (93).
Es scheint doch in der Tat so zu sein.
Nach R. Schmidt muss man nicht Paragraf oder Absatz des Grundrechts nennen, wohl aber muss es zumindest verbal beschrieben sein. Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung sei anzugeben oder die Annahme zur Durchsetzung verfassungsmäßig geschützter Rechte angezeigt sein.
Wörtlich heißt es im Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Paragraf 92: „In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.“
In einem Staatsbürgerbuch habe ich gelesen, die Festsetzung einer Altersgrenze für einzelne Berufe würde nicht gegen Artikel 12 verstoßen. Als Nachweis wurde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angeführt.
Und in diesem Buch steht auch, dass die Freiheit der Berufswahl eingeschränkt werden dürfe, wenn es der Schutz besonders wichtiger, überragender Gemeinschaftsgüter zwingend erfordere (ebenfalls Bundesverfassungsgerichtentscheid, „Apothekenurteil“, wie der Name besagt, ist es auf Apothekenbetrieb bezogen). Die Berufsausübung könne bereits aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls geregelt werden (als Beispiel wird u.a. ein Zulassungsnachweis für Heilberufe angeführt).
Die Internetsuche nach der Berufsdefinition liefert mir (natürlich) dieselbe Definition, wie Fix sie gepostet hat. Noch dabei steht, es dürfe nicht schlechthin gemeinschädlich sein.
Schade, dass meine Theorie aus mehreren offensichtlichen Gründen nicht haltbar ist^^
Wenigstens etwas zur Allgemein- und eigenen Bildung getan.