Strafen fürs zu schnell fahren?

Ich habe keine Peilung was ein Anwalt für ein einfaches Beratungsgespräch in Bußgeldsachen berechnet.
Vielleicht einfach mal in den gelben Seiten einen Verkehrsanwalt raussuchen, anrufen und fragen was er für eine kleine Beratung nimmt.
Für die Mitteilung an die Bußgeldstelle, dass deine Mum von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrach macht und den Fahrer nicht bekannt gibt, muss sie keinen Anwalt haben.
Den Schrieb kann sie selber aufsetzen (auf Fristen achten!).
 
Ich werde mich mal mit einem anwalt in verbindung setzen, danke für den rat :)
 
§24 StVG i.V.m. §41 (2) StVO

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und §49 (3) StVO

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig, entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt.

Gem. § 24 (2) StVG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Dieses Ermessen nehmen die Behörden natürlich wahr, da es eine Lenkungswirkung hat (auch in der Höhe der Strafe) und überhöhte Geschwindigkeit Unfallursache Nummer 1 in Deutschland ist. Das gilt ganz besonders für Fahranfänger die einen verhältnismäßig sehr großen Anteil an dieser Negativstatistik inne haben.

Sofern die Anlage korrekt eingestellt war und keine sonstigen formellen oder materiellrechtlichen Fehler seitens der Behörde begangen wurden, hat ein Anwalt keine großen Möglichkeiten. Du kannst natürlich auch ohne Anwalt vom Rechtsmittel des fristgerechten Einspruchs bei der Verwaltungsbehörde Gebrauch machen. Hält die Behörde den Bescheid aufrecht geht das ganze über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht. Spätestens dann wirds aber happig. ^^

Das o.a. Ermessen bzgl Geldbußen wird zumindest durch die Behörden (für den Polizeivollzug kann ich mangels Erfahrungswerten nicht sprechen) nur bei Bagatellvergehen (Verwarnungen 5-35 €) angewandt (je nach Sachbearbeiter). Bei Fahrlässigkeit kann der Betrag auch halbiert werden :)
 
Bissel "am Thema vorbei" Admi.
Der Anwalt soll ihn bzw. seine Mum beraten wie sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht korrekt wahrnehmen, damit müsste er raus sein weil der Fahrer unbekannt bleibt.
Einem Einspruch bzw. Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid an sich räume ich selber auch keine Chancen ein.


by Admi: "Bei Fahrlässigkeit kann der Betrag auch halbiert werden ".
Der Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten geht immer von einer fahrlässigen Begehung aus.
Eine Senkung kommt nur in ganz seltenen, sehr eng ausgelegten Einzelfällen, in Betracht, die sich eher an der Person des Betroffenen und der Verwerflichkeit der Tat orientieren.
Eine Erhöhung kommt bei vorsätzlicher und/oder wiederholter Begehung viel eher in Betracht.

Grüße Robi
 
Ich hab mir net alles auf den 3 Seiten durchgelesen und wollt mal nen Rundumblick geben :)

§ 17 (2) OWiG - Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

Talatavi said:
Der Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten geht immer von einer fahrlässigen Begehung aus.

Hast du da zufällig den § parat?

Beim letzten Absatz meinst du wohl die grobe bzw. beharrliche Pflichtverletzung des KFZ-Führers bzgl einer Erhöhung der Strafe :?

§ 67 OWiG Form und Frist

(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
 
Ich kann dir keinen § geben Admi nur den Hinweis auf den BKatV (Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr), kurzgenannt: Bußgeldkatalog-Verordnung.

Ich habe hier nur einen Tatbestandskatalog mit einigen Erläuterungen zum BKatV wo ich mal zitiere:

"Die Bußgeldsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände vorliegen (sog. Regelfall)."

Ich gebe mal ein Beispiel aus der Praxis:
Du parkst dein Auto im ausgeschilderten Haltverbot und ein grünes Männchen beanstandet das:

Antwort I: "Oh, das Schild hab ich gar nicht gesehen".
Klassischer Regelfall, Verwarngeld wird gem. Katalog erhoben.

Antwort II: "Ich habe das Schild gesehen aber mir ist es Bockwurst weil ich parke wo ich will".
Offensichtliches Vorsatzdelikt, Verwarngeld kann erhöht werden.

Antwort III: "Ich möchte mich nicht äußern".
Regelfall wird angenommen und Verwarngeld gem. Katalog erhoben.

Antwort IV: "Haben sie nix anderes zu tun als so einen Shice"?
Auch Regelfall, Verwarngeld wird gem. Katalog erhoben
(aber damit rechnen dass das grüne Männchen nun weiter rumstochert, wenner sensibel iss)


Eine Erhöhung des Verwarn- und Bußgeldes kann also bereits bei einmaligem Verstoß erfolgen wenn man(n)/frau so dämlich ist und sich selber als Vorsatztäter "outet" und/oder die subjektiven Umstände eine besonders eklatante Pflichtverletzung ergeben.
Wer dauerhaft gegen die Verkehrsvorschriften verstößt (auch Falschparker), dem droht ein chronisch erhöhtes Bußgeld und eventuell sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.
 
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