Krank! Und nun?
Wann muss sich eine Arbeitnehmer spätestens krankmelden?
Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, also am ersten Tag der Erkrankung zu Arbeitsbeginn bzw. in den ersten Arbeitsstunden, mitteilen. Verletzt ein Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung wiederholt seine Anzeigepflicht, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Ab wann muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden?
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer ein Attest über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Allerdings kann der Arbeitgeber ein Attest zu einem früheren Zeitpunkt verlangen. Der Arbeitnehmer muss eine neue Bescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert, als im Attest zunächst vorgesehen. Legt der Arbeitnehmer kein Attest vor, kann der Arbeitgeber die Lohnzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zurückhalten, bis das Attest vorgelegt wird.
Welchen Aktivitäten darf ein krankgeschriebener Arbeitnehmer nachgehen? Bei welchen kann er Probleme bekommen?
Nicht jedes heilungswidrige Verhalten führt zu einem Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Der Arbeitnehmer ist allerdings gehalten, den ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten, z.B. bei einem Rauchverbot. Selbst wenn ein solches Verhalten vorliegt, verliert der Arbeitnehmer aber seinen Entgeltfortzahlungsanspruch nur für den Zeitraum, um den die Arbeitsunfähigkeit durch das heilungswidrige Verhalten verlängert wurde.
Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber, wenn er an der Krankschreibung zweifelt?
Jeder Arbeitgeber kann, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestehen, verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des sog. Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes kann der Beweiswert des Attestes erschüttert werden. Zweifel bestehen dann, wenn Versicherte auffällig häufig, auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag nach Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Atteste aufgefallen ist.