Da kann ich ja nochmal klugscheisseren, sorry:
Wenn ein Mann einer Schwangeren gegen ihren Willen in den Bauchbereich tritt und der Embryo/Fötus infolgedessen "gehimmelt" wird, liegt ein Fall von
Tateinheit zwischen
§ 218 Absatz 2 Nr. 1 + 2 StGB (Schwangerschaftsabbruch) und
§ 224 Absatz 1 Nr. 5 StGB (gefährliche Körperverletzung) vor.
In Fällen von Tateinheit (vereinfacht erklärt: Durch eine Handlung werden mehrere Straftatbestände erfüllt) wird nach der Rechtsvorschrift bestraft, welche die höhere Strafandrohung hat.
Für den § 218 Abs. 2 Nr. 1 +2 StGB sind Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis 5 Jahre vorgesehen.
Für den § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis 10 Jahre vorgesehen.
Im vorliegenden Beispiel würde also eine Ahndung wegen gefährlicher Körperverletzung (in Tateinheit mit § 218 StGB) und nicht wegen Schwangerschaftsabbruch erfolgen.