Im Inland illegal, im Ausland nicht

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Mar 7, 2008
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Mir stellt sich gerade die Frage ob man z.B. in Deutschland "rückwirkend"
Off Topic:
(weiss, dass es nicht das richtige Wort ist, aber ich finde kein anderes)
bestraft werden kann, wenn man im Ausland eine Tat begeht, die dort legal ist, in Deutschland aber illegal. Hierbei sei vom Allgemeinfall auszugehen, z.B. weiss ich dass Kinderprostituion/-missbrauch, auch in Deutschland bestraft wird, wenn man es z.B. in Thailand gemacht hat. Nun stellt sich mir aber die Frage wie die Allgemeinregelung dazu aussieht (für die EU, müsste ja eigentlich die gleiche Regelung sein), und dann insbesondere für Abreibungen.

Habe bereits versucht zu googlen, aber bin bisher nur auf Mist gestossen.
 
Verstehe ich das jetzt falsch oder denkst du jetzt wirklich, dass Kinderprostitution und Kindesmissbrauch in Thailand legal sind? (OK, ist geklärt :D)

Ansonsten: §§ 5,6,7 StGB:


§ 5
Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);
2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und
b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;
9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird;
15. Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

§ 6
Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. (aufgehoben)
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a);
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1;
7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
8. Subventionsbetrug (§ 264);
9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

§ 7
Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.


Es kommt also auf die Tat an. Zu deinem Beispiel beachte dann §5 Nr.8 b) StGB ;)
 
Last edited:
nein er sagt das man in D bestraft werden kann trotz tat in thailand
 
Danke für die ausführliche und präzise Antwort.

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
 
ein schwangerschaftsabbruch wird unter einhaltung der auflagen doch gar nicht bestraft.
 
ein schwangerschaftsabbruch wird unter einhaltung der auflagen doch gar nicht bestraft.
Das ist richtig nur es gibt auch Fälle wo eben diese Auflagen nicht erfüllt werden.
D.h. du bist als Frau schon über dem zeitlichen Limit für den Abbruch in D und gehst nach NL wo dies auch später noch möglich ist.
Somit hast du dich so wie ich das sehe nach §5 StGB Abbs. 9 strafbar gemacht.
 
Wen du mit Kindern schlafen möchtest musst du doch nicht bis nach Thailand... In der Schweiz ist Prostitution schon ab 16 erlaubt.
 
aber ich bin doch gar keine frau. ich kann weder schwanger werden, noch abtreiben :z


Wen du mit Kindern schlafen möchtest musst du doch nicht bis nach Thailand... In der Schweiz ist Prostitution schon ab 16 erlaubt.

das ist ein spannendes thema, das ich gerne im NL vertiefen wollen würde. haste da erfahrung? nach dem motto: "er war jung und brauchte das geld" :D
 
@ Grischa:

1.) Auch in Thailand ist das ganze verboten und die Strafen sind nicht gerade gering.
2.) Schau mal bei Wiki vorbei: "In der Schweiz sind sexuelle Dienstleistung und Konsum von bezahltem Sex legal. Aus diesem Grund gibt es in diesem Land eine hohe Dichte an Bordellen, welche auch intensiv in Tageszeitungen, einschlägigen Magazinen und nicht zuletzt auch im Internet für sich werben. Ausländische Prostituierte brauchen ein Arbeitsvisum. Laut Art. 195 Schweizerisches Strafgesetzbuch ist es strafbar, eine unmündige Person, also eine Person unter 18 Jahren, der Prostitution zuzuführen; der Freier einer oder eines Prostituierten über 16 Jahre macht sich in der Schweiz allerdings nicht strafbar.[49]"

=> Somit die Prostiution ist unter 18 Jahren NICHT erlaubt nur der Freier macht sich nicht strafbar.
Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied.;)
 
Mag sein.

Und das es in Thailand illegal ist ist uns doch allen klar.
 
Last edited:
gibt es etwa länder, wo es nicht illegal ist sex mit kindern zu haben?
 
gibt es etwa länder, wo es nicht illegal ist sex mit kindern zu haben?
Ich denke es gibt immer noch mehr als ein Land auf dieser Welt wo Kinder (zwangs)verheiratet werden...
Das sollte deine Frage beantworten.
 
§ 218
Schwangerschaftsabbruch


(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.


(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Schwangerschaftsabbruch kann von Dritten und damit auch von Männern begangen werden. Wenn du z.B. so lange auf die Frau eintrittst, bis sie das Kind verliert. Deutlich erkennbar is das durch Absatz 3 und 4, die die Schwangere privilegieren.
 
Wenn du z.B. so lange auf die Frau eintrittst, bis sie das Kind verliert. Deutlich erkennbar is das durch Absatz 3 und 4, die die Schwangere privilegieren.

Da kann ich ja nochmal klugscheisseren, sorry:
Wenn ein Mann einer Schwangeren gegen ihren Willen in den Bauchbereich tritt und der Embryo/Fötus infolgedessen "gehimmelt" wird, liegt ein Fall von Tateinheit zwischen § 218 Absatz 2 Nr. 1 + 2 StGB (Schwangerschaftsabbruch) und § 224 Absatz 1 Nr. 5 StGB (gefährliche Körperverletzung) vor.
In Fällen von Tateinheit (vereinfacht erklärt: Durch eine Handlung werden mehrere Straftatbestände erfüllt) wird nach der Rechtsvorschrift bestraft, welche die höhere Strafandrohung hat.
Für den § 218 Abs. 2 Nr. 1 +2 StGB sind Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis 5 Jahre vorgesehen.
Für den § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis 10 Jahre vorgesehen.
Im vorliegenden Beispiel würde also eine Ahndung wegen gefährlicher Körperverletzung (in Tateinheit mit § 218 StGB) und nicht wegen Schwangerschaftsabbruch erfolgen.
 
Schau mal bei Wiki vorbei: "Laut Art. 195 Schweizerisches Strafgesetzbuch ist es strafbar, eine unmündige Person, also eine Person unter 18 Jahren, der Prostitution zuzuführen; der Freier einer oder eines Prostituierten über 16 Jahre macht sich in der Schweiz allerdings nicht strafbar.[49]"

=> Somit die Prostiution ist unter 18 Jahren NICHT erlaubt nur der Freier macht sich nicht strafbar.
Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied.;)

Kleiner Irrtum bei dir lieber Diphosphan:
Prostitution ab 16 Jahren ist für Freier und Prostituierte in der Schweiz (außer in Genf) legal/straffrei.
Die Hure darf nur keinen Zuhälter haben oder der Prostitution zugeführt werden (das besagt dein unterstrichener Satz).

Lässt sich auch in Google prima nachlesen und bestätigen. ;)
 
Es könnte alles sein. Kann auch versuchter Totschlag oder sogar Mord sein, bei dem sie das Kind verliert. Das hab ich nie anders behauptet. Der Schwangerschaftsabbruch wird trotzdem verwirklicht. Ein Beispiel, bei dems nur so wäre, wäre z.B. wenn der Arzt den Abbruch vornimmt mit Einverständnis der Mutter, ohne dass die Voraussetzungen eines erlaubten Abbruchs erfüllt wurden. Dann liegt nämlich in Bezug auf jegliche Körperverletzungsdelikte ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor :p
 
Oje... es wäre nicht der TATBESTAND ausgeschlossen/nicht erfüllt sondern die RECHTSWIDRIGKEIT fehlt.
Aber selbst das zweifle ich an, weil:

Wenn der Arzt mit Einwilligung der Frau bei ihr einen illegalen Schwangerschaftsabbruch nach § 218 ff. StGB vornimmt, wäre m.M.n. dennoch zu subsumieren ob ein (höherwertiges) KV-Delikt vorliegt.
§ 228 StGB (KV mit Einwilligung des Verletzten) stellt die Tat trotz Einwilligung als rechtswidrig dar, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt.
Und ein illegaler Abbruch mit Wissen und Wollen eines studierten Mediziners kommt da schon nahe dran, oder?
 
Ja, du hast bei beidem recht. Das könnte gegen die guten Sitten verstoßen, aber ich weiß es nicht und bei Körperverletzung gilt die rechtfertigende Einwilligung. Mein Fehler.
 
Wenn du irgendwann mal deine eigene Kanzlei hast, kannste mich für's Vorzimmer einstellen. :D
 
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