Castor - Warum schaffen die es nicht normal zu demonstrieren?

Eigentlich ja, aber wenn man da moralische oder sonstige Bedenken hat kann man die Unterschrift als Bundespräsident auch verweigern und dann scheint das Gesetz ja wohl erst nochmal überarbeitet werden zu müssen - also nicht in Kraft zu treten.

Aber ich hab auch keine Ahnung wie sowas genau abläuft. Fand Sozialkunde schon immer total langweilig.
 
Nach Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 ist vorgesehen, das Bundesgesetze vom BuPräs gegengezeichnet und anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Ohne Zeichnung (Unterschrift) vom Präsi erfolgt keine Veröffentlichung und dementsprechend erlangt das Gesetz keine (Rechts-)Gültigkeit.
Aufgrund dieser Konstellation begründet sich ein (vermeintliches) Blockade-Recht des BuPräs unter Ignorierung der gesetzgebenden Staatsorgane (Bundestag & Bundesrat).
Dieses Recht kann aber nicht aufgrund einer Laune, Sympathie oder persönlicher Neigung erfolgreich angewandt werden.
Der BuPräs kann das verfassungsgemäße Zustandekommen des Gesetzes prüfen (wurden Bundestag /-rat wie vom GG vorgesehen beteiligt?) und den Inhalt des Gesetzes (verstößt es gegen andere Gesetze?) und darauf seinen "Einspruch" (also die Nicht-Unterzeichnung) begründen.
Wenn der BuPräs verweigert passiert folgendes:
  1. das in Rede stehende Gesetz wird so geändert, dass die Bedenken vom BuPräs entfallen
  2. das Gesetz wird komplett in die Tonne gekloppt und verworfen
  3. das Grundgesetz wird geändert mit dem Ziel, das als verletzt gesehene Grundrecht zu entfernen/zu modifizieren
  4. der BuPräs wird vorm Verfassungsgericht verklagt um dort die Rechtmäßigkeit des Gesetzes und die Unrechtmäßigkeit der Verweigerung festzustellen
  5. es wird im Extremfall ein Amtsenthebungsverfahren angestrengt, wenn der BuPräs offensichtlich mit seiner Weigerung gegen das GG verstößt

Ist also, wie im zugrunde liegenden Fall, das Atomgesetz rechtmäßig zustande gekommen und erkennt der BuPräs keine verfasungsrechtlichen Bedenken in dessen Inhalt, wird er also unterschreiben müssen.
Anderenfalls droht ihm der unter Punkt 4 angedeutete Rechtsstreit, den er im Fall einer Niederlage wohl nur schwer verdauen würde.
Die persönliche Meinung/Neigung/Moral des BuPräs zu dem Gesetz, ohne tatsächliche Verfassungsbedenken, muss also außen vor bleiben.
 
Zusatz: Der BuPrä kann eine Unterschrift auch dann geben wenn er Bedenken zur Verfassungskonformität hat, diese jedoch nicht eindeutig geklärt werden können (oder als "gering" einzustufen sind) damit (bzw mit dem Wissen das es wohl passieren wird) eine Normenkontrollklage vor dem Bundesverfassungsgericht angestrebt werden kann. Damit umgeht er auch ein wenig das "Problem" der Verweigerung der Unterschrift. Theoretisch ist die Regierung an diesen Rat zur Prüfung nicht gebunden, aber die Blöße gibt man sich nicht dem Bundespräsidenten bei verfassungsrechtlicher Bedenken zu missachten. Kommt aber äußerst selten vor. Ich glaube das letzte mal beim Zuwanderungsgesetz.

Dazu: die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bezieht sich nur auf rein rechtliche Fragen bzw Abläufe (wies ja bei Talatavi auch steht). Sollte ein Gesetz also eher Fragen des Zusammenlebens betreffen, ethischer Natur sein oder ganz grundsätzliche Entscheidungen über Grundgesetzpassagen erfordern "muss" es bei Bedenken sowieso an eine andere Instanz gehen (BVerfG in aller Regel) da der Bundespräsident dafür keine politischen Kompetenzen besitzt.
 
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