Nach
Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 ist vorgesehen, das Bundesgesetze vom BuPräs gegengezeichnet und anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Ohne Zeichnung (Unterschrift) vom Präsi erfolgt keine Veröffentlichung und dementsprechend erlangt das Gesetz keine (Rechts-)Gültigkeit.
Aufgrund dieser Konstellation begründet sich ein (vermeintliches) Blockade-Recht des BuPräs unter Ignorierung der gesetzgebenden Staatsorgane (Bundestag & Bundesrat).
Dieses Recht kann aber nicht aufgrund einer Laune, Sympathie oder persönlicher Neigung erfolgreich angewandt werden.
Der BuPräs kann das verfassungsgemäße Zustandekommen des Gesetzes prüfen (wurden Bundestag /-rat wie vom GG vorgesehen beteiligt?) und den Inhalt des Gesetzes (verstößt es gegen andere Gesetze?) und darauf seinen "Einspruch" (also die Nicht-Unterzeichnung) begründen.
Wenn der BuPräs verweigert passiert folgendes:
- das in Rede stehende Gesetz wird so geändert, dass die Bedenken vom BuPräs entfallen
- das Gesetz wird komplett in die Tonne gekloppt und verworfen
- das Grundgesetz wird geändert mit dem Ziel, das als verletzt gesehene Grundrecht zu entfernen/zu modifizieren
- der BuPräs wird vorm Verfassungsgericht verklagt um dort die Rechtmäßigkeit des Gesetzes und die Unrechtmäßigkeit der Verweigerung festzustellen
- es wird im Extremfall ein Amtsenthebungsverfahren angestrengt, wenn der BuPräs offensichtlich mit seiner Weigerung gegen das GG verstößt
Ist also, wie im zugrunde liegenden Fall, das Atomgesetz rechtmäßig zustande gekommen und erkennt der BuPräs keine verfasungsrechtlichen Bedenken in dessen Inhalt, wird er also unterschreiben müssen.
Anderenfalls droht ihm der unter Punkt 4 angedeutete Rechtsstreit, den er im Fall einer Niederlage wohl nur schwer verdauen würde.
Die persönliche Meinung/Neigung/Moral des BuPräs zu dem Gesetz, ohne tatsächliche Verfassungsbedenken, muss also außen vor bleiben.