Begehren und Unterschriftensammlungen

Jetzt mal Butter bei die Fische, um was geht es denn bei diesem Begehren überhaupt? :o
 
Es geht um die Durchsetzung eines bestimmten Ziels in der Kommunalpolitik der Möchtegernstadt Trübingen.
 
MoOlaCoO said:
Das ist wirklich sehr unterschiedlich. Es gibt auch engagierte Abgeordnete, die ihr Mandat vor allem ihres Wahlkreises sehr ernst nehmen.

nur leider kommt es nicht nur auf den an, der den vorschlag macht... das alleine bringt noch nicht viel... das ganze muss durchkommen und das ist die wahre hürde....
 
Mal rein die Fakten ohne persönliche Wertung des Verfahrens ;)

Das sog. Bürgerbegehren wird u.a. auch in BW durch die Gemeindeordnung in § 21 geregelt.

Die Bürgerschaft kann einen Bürgerentscheid beantragen, soweit der Sachverhalt nicht innerhalb der letzten 3 Jahre schon einmal behandelt wurde.

Voraussetzung für ein Bürgerbegehren ist allerdings, dass der Gemeinderat mit 2/3 Mehrheit bestimmt, das eine dem Gemeinderat zustehende Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung unterstellt wird.

§ 21 Abs. 2 GemO sieht einen Abgrenzungskatalog vor, über dessen Inhalte kein Bürgerentscheid stattfindet.

Dazu zählen Weisungsaufgaben des Bürgermeisters, Angelegenheiten der inneren Organisation, Rechtsverhältnisse der Beschäftigten/BM, die Haushaltssatzung, Abgaben, Tarife, Entgelte, Jahresrechnungen, Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben, Bauleitpläne und Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.

Was muss ein Bürgerbegehren enthalten:

- Schriftform
- eine entscheidungsbringende Frage, die eindeutig positiv oder negativ beantwortet werden kann
- eine Begründung
- ein Vorschlag der Kostendeckung der verlangten Maßnahme

Notwendiges min. Quorum ist die 10% Hürde bei Bürgern (!)

Hierin wird wiederum anhand der diversen Gemeindestärken differenziert:

Höchstgrenzen:
bis 50000 EW - 2500 Bürger
50k - 100k EW - 5000 Bürger
100k - 200k EW - 10000 Bürger
ab 200k EW 20000 Bürger

Wann ist der Bürgerentscheid entschieden:

Wenn die Mehrheit der Bürger dafür war, solange diese Mehrheit mind. 25 % der Stimmberechtigten (wahlberechtigt zum Zeitpunkt des Entscheids) ausgemacht hat.

Rechtsmittel sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Über Widersprüche entscheidet die Rechtsaufsichtbehörde (je nach Ort RegPräs oder LRA - § 41 KomWG)
 
WOW, das ist der erste wirklich gute Beitrag den ich von dir lese.

Es ist verdammt entmutigend zu sehen dass ein Bürgerbegehren, das von den Bürgern ausgeht, zunächst von der Politik genehmigt werden muss. Das ist doch eine totale Farce...

Ich will es trotzdem versuchen!
Allerdings ist mein vernebeltes Gehirn im Moment ein wenig verwirrt.

Muss ich das Begehren schriftlich ausformuliert mit sämtlichen aufgelisteten Bedingungen einreichen oder erst einmal einen Antrag stellen damit der Gemeinderat zunächst darüber abstimmen kann um mir dann zu sagen ob ich das Begehren formulieren darf oder nicht?
 
Unter Arbeitshilfe Bürgerbegehren findest du einen ausführlichen Leitfaden zur direkten Umsetzung des Unterfangens.

http://www.buergerbegehren.de/

Andernfalls hilft auch eine telefonische Anfrage im Hauptamt deiner Gemeinde/Stadt.

Bevor du so etwas durchziehst, solltest du erstmal herausfinden, ob dein Anliegen überhaupt auch nur annähernd Anklang in der Bevölkerung findet, also ob sich der Aufwand auch lohnt.

Meine Ausführungen sind chronologisch dem Gesetzestext entnommen. Da ich selbst noch keines dieser Verfahren praktisch begleitet habe, gehe ich davon aus, dass die beschriebene Reihenfolge bestehen bleibt, was wiederum die Frage beantwortet.

Begehren mit vollständigen Inhalten (also den 4 o.a. und der Unterschriftenliste) bei der Gemeinde einreichen, dann entscheidet der GR über die Zulässigkeit. Wenn ja, kommts zum Bürgerentscheid mit entsprechender Rechtsfolge nach Ergebnis.

Der Vollständigkeit halber nochmal die Rechtsnorm:

http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/2821-0-1_02.b_p21
 
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