Mal rein die Fakten ohne persönliche Wertung des Verfahrens
Das sog.
Bürgerbegehren wird u.a. auch in BW durch die Gemeindeordnung in § 21 geregelt.
Die Bürgerschaft kann einen Bürgerentscheid beantragen, soweit der Sachverhalt nicht innerhalb der letzten 3 Jahre schon einmal behandelt wurde.
Voraussetzung für ein Bürgerbegehren ist allerdings, dass der Gemeinderat mit 2/3 Mehrheit bestimmt, das eine dem Gemeinderat zustehende Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung unterstellt wird.
§ 21 Abs. 2 GemO sieht einen Abgrenzungskatalog vor, über dessen Inhalte kein Bürgerentscheid stattfindet.
Dazu zählen Weisungsaufgaben des Bürgermeisters, Angelegenheiten der inneren Organisation, Rechtsverhältnisse der Beschäftigten/BM, die Haushaltssatzung, Abgaben, Tarife, Entgelte, Jahresrechnungen, Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben, Bauleitpläne und Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.
Was muss ein Bürgerbegehren enthalten:
- Schriftform
- eine entscheidungsbringende Frage, die eindeutig positiv oder negativ beantwortet werden kann
- eine Begründung
- ein Vorschlag der Kostendeckung der verlangten Maßnahme
Notwendiges min. Quorum ist die 10% Hürde bei Bürgern (!)
Hierin wird wiederum anhand der diversen Gemeindestärken differenziert:
Höchstgrenzen:
bis 50000 EW - 2500 Bürger
50k - 100k EW - 5000 Bürger
100k - 200k EW - 10000 Bürger
ab 200k EW 20000 Bürger
Wann ist der Bürgerentscheid entschieden:
Wenn die Mehrheit der Bürger dafür war, solange diese Mehrheit mind. 25 % der Stimmberechtigten (wahlberechtigt zum Zeitpunkt des Entscheids) ausgemacht hat.
Rechtsmittel sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Über Widersprüche entscheidet die Rechtsaufsichtbehörde (je nach Ort RegPräs oder LRA - § 41 KomWG)