1. Pausen
§ 4 ArbZG regelt, dass nach mehr als 6 Stunden Arbeitszeit eine Ruhepause von einer halben Stunde durchzuführen ist. Diese kann durch zwei Pausen von je einer viertel Stunde ersetzt werden.
Die Pausenzeit zählt nicht zur Arbeitszeit. Aus diesem Grund ist der Beschäftigte in dieser Zeit von allen Tätigkeiten des Arbeitgebers freizustellen.
Wie die Pausen gelegt werden, schreibt das Gesetz nicht vor. Allerdings unterliegt die zeitliche Lage der Pausen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
§ 29 Arbeitstättenverordnung schreibt vor, dass in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung gestellt werden muss.
In Schicht- und Verkehrsbetrieben kann die Gesamtdauer der Pausen auf "Kurzpausen von angemessener Dauer" aufgeteilt werden, § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. Diese Pausen zählen nach allgemeiner Auffassung zur Arbeitszeit und sind dementsprechend zu vergüten. Der Betriebsrat hat hier nur das Recht unbezahlte Zusatzpausen zu verlangen.