1 € Jobs haben einen eher psychologischen Effekt. Sie sollen Langzeitarbeitslose dazu bringen, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dafür erhalten diese den normalen für sie berechneten Leistungsbetrag zuzgl. des Zuverdienstes durch die "Arbeitsgelegenheit". Die 1 € Jobs richten sich daher vor allem an die Langzeitarbeitslosen und sollen einen Anreiz bieten, sich etwas dazuzuverdienen und wieder in ein geregeltes Arbeitszeitverhältnis zu kommen.
@ahits § 16 (3) SGB II
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
Bestehende Hausmeister dürften demnach nicht betroffen sein. Nur wenn die Stelle nicht bzw nicht mehr besetzt ist, kann sie durch einen 1 € Jobber aufgefüllt werden.
Ob dadurch Firmen an den Abgrund gedrängt werden, ist reichlich hypothetisch, solange keine aussagekräftigen empirischen Daten vorliegen.
Die Evaluation der Arbeitsmarktreformen (vor allem der letzten) laufen derzeit. Sie haben auf alle Fälle Schwung in die Angelegenheit gebracht, versagen aber letzten Endes dort, wo es gar keine Arbeit gibt.
Wenn etwas fraglich ist, dann diese Gesetzespassage:
diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts;
§ 16
Leistungen zur Eingliederung
Text ab 01.01.2005
(1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. § 8 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4, § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung,
5. das Einstiegsgeld nach § 29,
6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.
(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interresse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
@Maikel
Man kann den öffentlichen Dienst nicht mit der Privatwirtschaft vergleichen. Der ö.D. übernimmt Aufgaben, die die Wirtschaft entweder aus Kostengründen nie ausführen würde oder aber überhaupt nicht erst leisten könnte.
Beste Beispiele sind wohl Polizei, BGS, Bundeswehr, Zoll, Müllabfuhr, Überregionaler Straßenbau (welches Unternehmen würde eine Autobahn bauen und unterhalten? Selbst wenn, wer könnte sich dann die Überfahrt leisten?) und viele soziale Dienste, mit denen man nichts verdienen kann. Sprich, die Wirtschaft kümmert sich nicht um soziale Belange. Die bringen nämlich keine Gewinne und fallen damit aus dem Raster.
Stell dir zB vor, die Müllabfuhr oder die Stadtwerke (Bauhöfe, Stadtgrün, etc.) würden privatisiert. Auf welche Preise könnten sich dann die Bürger der Stadt einstellen. Und was, wenn sie sich das nicht leisten könnten? Schließlich arbeiten die Kommunen lediglich auf Kostendeckung und subventionieren die überschüßigen Kosten.
Wer würde beispielsweise die Organisation der Wahlen übernehmen (damit verdient man ja nichts), wer würde Kindergärten (rein defizitäres Geschäft, die Kommunen subventionieren 70% der Gesamtkosten) und Schulen bauen und laufend finanzieren und wenn doch, was kostet das? Frag doch mal bei den Privatschulen an, was die pro Halbjahr verlangen und wieviele sich das leisten könnten.
Verglichen mit den Gehältern in der Privatwirtschaft, wird man im öff. D. ziehmlich schlecht bezahlt. Einzigster Vorteil ist die Sicherheit und die ist in Zeiten wie diesen natürlich sehr begehrt und beneidet, was in wirtschaftlich guten Zeiten so gar keiner wahrnimmt.
@Sternchen
Auch das stimmt so nicht. Es gibt gesetzliche Grundlagen, an die die Verwaltung gebunden ist. In diesem Fall die VgV, die VOF, die VOB und die VOL. Die Vorschriften für eine der 3 Auftragsvergabemöglichkeiten sind sehr restriktiv. Zuerst wird eine Kostenschätzung der Aufgabe getätigt, diese dann mit den Angeboten der Unternehmen verglichen (natürlich auch unter den Angeboten). Dann folgt eine Plausibilitätsprüfung durch ein Sach- und ein Fachgremium, bei der schließlich entschieden wird, wer den Zuschlag erhält. Eine Bevorteilung lokaler Unternehmen scheidet aufgrund des GWB aus. Weiterhin gibt es Vermögensauftragsgrenzen, die angeben, wo eine Kommune ausschreiben "
muss". Ab Aufträgen in Höhe von 5 Mio € muss bspw. Europaweit ausgeschrieben werden. Aufträge ab 200000 €
müssen ebenso ausgeschrieben werden. Alles unter Maßgabe der kommunalen Haushaltsgrundsätze - vor allem Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 77 (2) Gemo) und den Regelungen des § 10 GemHVO (BW).