Spezifische Folgen von Verkehrsverstößen während der Probezeit, § 2a Abs. 2 StVG:
Bei der Fahrerlaubnis auf Probe wird zwischen schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) und weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (z. B. technischen Fahrzeugmängeln) des Fahrerlaubnisinhabers unterschieden.
a) Begeht der Fahrerlaubnisinhaber während der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, verlängert sich die Probezeit um zwei auf vier Jahre und wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet (sog. „Nachschulung“). Kommt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Anordnung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, § 2a Abs. 3 StVG.
b) Begeht der Fahrerlaubnisinhaber während der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen wird er schriftlich verwarnt und wird ihm die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten empfohlen. Die Befolgung dieser Empfehlung ist freiwillig. Folgt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Empfehlung werden ihm immerhin zwei Punkte (in Flensburg) abgezogen.
c) Eine erneute schwerwiegende oder zwei erneute weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen nach der unter b) genannten zweimonatigen Frist führt unweigerlich zum Entzug der Fahrerlaubnis.
2. Übersicht über die Einstufung der einzelnen Verkehrsverstöße:
a) schwerwiegende Zuwiderhandlungen (FaP-Kategorie A) sind:
folgende Straftaten nach dem StGB:
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Fahrlässige Tötung (§ 222)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
- Nötigung (§ 240)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- Vollrausch (§ 323a)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
folgende Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG):
- Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
folgende Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen:
- Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
sowie Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24und 24 a des StVG:
das sind Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften betreffend
- den Abstand,
- das Rechtsfahrgebot,
- die Geschwindigkeit,
- das Überholen,
- die Vorfahrt,
- das Abbiegen,
- das Wenden,
- das Rückwärtsfahren,
- die Benutzung von Autobahnen und Kraftstraßen,
- das Verhalten an Bahnübergängen,
- das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulbussen und Fußgängerüberwegen,
- die übermäßige Straßenbenutzung,
- das Verhalten an Ampeln und Stopschildern, bzw. gegenüber den Haltzeichen von Polizeibeamten
- Verstöße gegen die Vorschriften der StVZO über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis
- Verstöße gegen §24 a StVG (Alkohol, berauschende Mittel)
- Verstöße gegen das Befördern von Fahrgästen ohne Fahrgastbeförderungserlaubnis oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen
b) weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (FaP-Kategorie B) sind
- Straften nach dem StGB soweit sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden und nicht unter a) aufgeführt sind, sowie
- fahrlässige Tötung und Körperverletzung,
- Straftaten nach § 22 StVG und
- Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, soweit sie nicht oben unter a) genannt sind