Google-Bildersuche verstößt nicht gegen das Urheberrecht
24.03.2007 » 869 Hits » Tags: Urheberrecht, Lizenzen, Thumbnails, Webseite, Suchergebnisse, robots.txt, Quellcode, Suchmaschine, Veröffentlichung
In einem aktuellen Fall hatte das LG Erfurt (Az.: 3 O 1108/05, Urteil vom 15.03.2007) zu entscheiden, ob die Anzeige von Bildern in Form von Thumbnails im Ergebnis der Google-Bildersuche einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Klägerin ist eine bildende Künstlerin die auf ihrer Webseite Bilder ihrer Werke der Öffentlichkeit präsentiert. Dabei waren auf der Homepage an mehreren Stellen Hinweise auf ihren urheberrechtlichen Schutz angebracht. Sie klagte nun gegen den Suchmaschinen-Betreiber Google auf Unterlassung der Darstellung ihrer Werke in den Suchergebnissen.
Das LG Erfurt wies die Klage jedoch ab. Das Gericht stellte zwar fest, dass durch die Darstellung der Bilder als Thumbnails grundsätzlich in ihre Rechte eingegriffen werde, jedoch sei diese Nutzung nicht widerrechtlich da die Klägerin in die Verletzung konkludent eingewilligt habe. Sie hätte durch die Verwendung so genannter "robots.txt“-Dateien im Quellcode ihrer Webseite verhindern können, das ihre Inhalte von Suchmaschinen gefunden werden. Dies habe sie unterlassen. Zudem habe sie die Bilder kostenfrei ins Internet gestellt. Auch die Vermerke auf der Homepage hinsichtlich ihres Urheberrechts ändern daran nichts.
Das Gericht betonte zudem, dass ein Auffinden der photographierten Werke durch die Google-Bildersuche für Interessierte erleichtert werde und die finanzielle Verwertung dadurch gefördert werde. Das LG führte dazu aus: "Der Urheber hat kein nennenswertes Interesse, die Nutzung von „thumbnails" für eine Suche auf Vorschau auf frei zugängliche Bilder zu untersagen. Wenn er so viele Zugriffe wie möglich erzielen und die Aufmerksamkeit für seine Seite erhöhen möchte, muss er als Anbieter der Webseite mit Handlungen zum Zwecke des Zugriffs stillschweigend einverstanden sein. Ist er das nicht, kann er insbesondere den Zugriff durch die Suchmaschine der Beklagten zu 2) durch entsprechende Befehle im Quellcode leicht verhindern."
Fazit:
Das LG Erfurt hat in seiner Entscheidung grundsätzlich erklärt, dass eine mögliche Zahlung von Lizenzgebühren durch Google aufgrund der unzähligen im Internet verfügbaren Bilder unrealistisch ist. Entgegen früherer Gerichtsentscheidungen (so das LG Hamburg, Az.: 308 O 449/03, Urteil vom 05.09.2003) wird in diesem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Veröffentlichung von Photos geschützter Werke als Ergebnisse der Google-Bildersuche keine Verletzung des Urheberrechts zu sehen ist.
Autor: Philipp Otto