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ach echt? das is mir bewußt, aber es gibt auch leute die sind zu dum dafür

Ich verstehe nicht, weshalb Du Dich mit Deinem Problem ständig hier im Forum meldest. Da wird ewig rumlamentiert und sich mit "was-wäre-wenn"-Fragen beschäftigt bzw. sich mit dem Halbwissen selbsternannter Arbeitsrechtspezialisten auseinandergesetzt. Wenn ich so ein elementares Problem hätte würde ich mich mal wirklich drum kümmern und nicht ausgerechnet hier im UF diskutieren und so sinnvolle Ratschläge wie "da würd ich dem sofort patzig kommen..." einholen.
!

sorry sollte es so angekommen seinBerufsbildungsgesetz
Geltung ab 2005-04-01. Zuletzt geändert durch Art. 9b G v. 7.9.2007 I 2246
§ 16 BBiG, Zeugnis
(1) 1 Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. 2 Die elektronische Form ist ausgeschlossen. 3 Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) 1 Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. 2 Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

) zu Vergüten.
) - da bin ich mir jetzt doch sehr sehr sicher.
ok gut die 8 tage hab ich nicht mehr gworkt ok
aber dezember steht mir zu
).