Was ist formaljuristisch daran zu beanstanden?
Es gibt eine (teilweise konkrete) Bedrohung durch die veröffentlichenten AQ-Videos und die Sicherheitsbehörden beginnen antätig zu werden.
Dabei werden 2 mögliche Gefährder (darunter der o.a. marokkanische Student) festgestellt und beobachtet.
Wieso, weshalb und warum es nur die beiden sind (im Bereich München gibt's bestimmt mehrere Dutzend muslimischer Studenten) und nach welchen Kriterien sie "rausgesiebt" worden, ist uns nicht bekannt.
Die beiden bemerken das sie beobachtet werden und versuchen sich derselbigen zu entziehen.
...
dass Marouane S. und Hatem M. sich nach Einschätzung der Beschatter konspirativ verhalten und versucht hätten, diese abzuschütteln und auffliegen zu lassen. So hätten sie sich „praktisch routinemäßig“ vergewissert, ob sie beobachtet würden, wenn sie ein Gebäude verließen. Oder hätten U-Bahnen im Bahnhof verlassen, seien ans Ende gespurtet und eingestiegen, um festzustellen, ob das ihnen jemand gleichtut.
Quelle
Dieses Verhalten verhindert, das ggf. gefahrenabschwächende Erkenntnisse gewonnen werden können (ist ja auch das gute Recht der beiden).
Dadurch wird aber die polizeiliche Prognose, über die mögliche Gefahr die von den beiden ausgeht, nicht unbedingt zu ihrem Vorteil verbessert.
Zusammen mit den (uns nicht komplett bekannten) Erkenntnissen aus den "Ermittlungsakten" entsteht der polizeiliche Entschluss, die beiden in Gewahrsam zu nehmen.
Rechtsgrundlage dafür ist der
Art. 17 Abs. 2 des bayerischen PAG
Und weil in Deutschland Freiheitsentziehungen grundsätzlich einem Richtervorbehalt unterliegen, werden die beiden Betroffenen (logo mit anwaltlicher Vertretung!) einer Richterin vorgeführt, um einen Beschluss über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs zu beantragen.
In dieser Verhandlung trägt die Polizei vor warum sie den Gewahrsam durchgeführt hat, wie lange er andauern soll und beantragt eine richterliche Bestätigung desselben.
Die Betroffenen und ihre Rechtsvertreter können sich jetzt dagegen wehren und ihre Gegenargumente vorbringen.
Nach Anhörung der Parteien trifft der Richter eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und Dauer des Gewahrsams.
Im vorliegenden Fall überwogen offenbar die Argumente der Polizei und die Gewahrsamsnahme wurde bestätigt.
Ob es sich bei der Richterin um eine Juristin mit Schwerpunkt Jugendstrafrecht handelt, ist dabei nicht erheblich.
Vom Grundgesetz (
Art. 104) werden an den entscheidenden Richter keine Anforderungen diesbezüglich gestellt.
Der bzw. die Richter/in prüft lediglich ob die Voraussetzungen für den Gewahrsam gegeben sind, indem er/sie die Tatbestände des o.a. Art. 17 PAG prüft und die Argumente der beiden Parteien (Polizei & Betroffene) rechtlich würdigt.
Hierzu bedarf es keiner Spezialisierung.
Im übrigen besteht gegen diesen (erst-)richterlichen Beschluss der Weg der Rechtsbeschwerde.
Soweit ich mich informieren konnte, wurde die richterliche Gewahrsamsanordnung für beide Personen nicht widerrufen oder deren Unrechtmäßigkeit festgestellt.
Die Ankündigung der auf "arabische Kunden" spezialisierten Anwältin des marokkanischen Studenten,
Frau Ricarda Lang (Sat1 lässt grüßen), im Nachhinein rechtliche Schritte gegen die Richterin zu unternehmen ist peinliches Publicitygeplapper der Unterlegenen.
Vielleicht hätte sie erfolgreicher versuchen sollen ihren Mandanten vor dem Freiheitentzug zu bewahren anstatt im Nachgang zu tönen.
Aber es ist auch ihr gutes Recht, sich gegen Bezahlung weiter in der Sache zu engagieren.
Im Ganzen also ein präventiv-freiheitsentziehender Vorgang mit gesetzlicher Grundlage und richterlicher Bestätigung, wie er (in ähnlicher Form) im Gefahrenabwehrrecht in Deutschland täglich dutzende Male praktiziert wird.
Dazu noch die Anmerkung das wir uns
nicht im Strafrecht befinden sondern auf dem Rechtsgebiet der Gefahrenabwehr.
Dort zählt die präventive Prognose und ihre Glaubwürdigkeit und nicht das detaillierte Nachweisen einer bereits geschehenen Straftat.