Der "Absurdität der Woche" Thread

Wölfe auf dem Vormarsch: Was Wölfe in der Natur wirklich anrichten
http://www.youtube.com/watch?v=bgwvA7LdYH8

Interessante Doku, vielleicht ganz wissenswert.
Also es geht halt darum, dass jetzt wieder vermehrt Wölfe in Deutschland auftauchen und was hinter den Argumenten der Jäger wirklich steckt.
Ist ziemlich interessant weil sie die ganze Zeit dieses Wolfsrudel da mitverfolgen.
 
Das Absurde dahinter ist natürlich der ein oder andere zurückgebliebende Mensch. Eigentlich keine Überrachung, aber von der Spitze des Erträgliches, dem "Verein für Sicherheit und Artenschutz", habe ich vor zwei Jahren auch erst durch diese Doku erfahren.

Meine armen, geplagten Wölfe. :(
 
Last edited:
Höhere Krankenkassenbeiträge dank FDP:
Sollbruchstelle im Gesundheitssystem

Vielleicht sollte man das Gesundheitsministerium auflösen. Für mehr als für Klientelpolitik und als Profilierungsanstalt für drittklassige Politiker diente es in den letzten Jahren ohnehin nicht.

_ _ _

lauschangriff.png


Die Anti-Terror-Lüge

_ _ _

USA, Großbritannien und Frankreich wollen das Netz "zivilisieren":
Inside the US-Anglo-French plan to civilize the Internet

Es würde mich nicht wundern, wenn sich auch die Bundesregierung sich bald der "Koalition der Willigen" anschließt. Internationale Abkommen würden sich für so etwas geradezu anbieten, da sie lediglich von den Regierungen und nicht den Parlamenten abgesegnet werden müssen.
 
Lieber Touji,

ich erlaube mir an dieser Stelle deine Behauptung/Grafik zur TKÜ 2009 anzuzweifeln bzw. als nicht zutreffend darzustellen.

Das Bundesjustizministerium gibt in seinen Veröffentlichungen was anderes bekannt:

Übersicht zu TKÜ-Maßnahmen 2000 - 2009

Wenn man sich dort die Mühe macht und die PDF-Datei für das Jahr 2009 öffnet und die 4 Seiten durchliest, kommt man zu einem anderen Ergebnis/Zahlen.
(z.B. 19 TKÜ-Maßnahmen wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften)

Dazu müsste man aber z.B. wissen das "Terrorismus" alleine kein aufgeführter Grund für eine TKÜ ist sondern vielmehr nur einzelne Straftaten (siehe hierzu § 100a Absatz 2 Nr 1 ff. StPO) die Eingriffsermächtigung zur TKÜ geben können.

Genauso wie der Blödsinn den deine Referenzseite erzählt, dass jeder einfache Steuerbetrüger mit TKÜ belangt werden kann... NEIN, es geht um gewerbliche Steuerverbrecher im Sinne des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 Abgabenordnung:
"...In besonders schweren Fällen [von Steuerhinterziehung] ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:
...als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt."


Nun kann man natürlich behaupten, dass das Bundesamt für Justiz als Teil des Repressionsapperats grundsätzlich die Unwahrheit verbreitet und die einzige echte Wahrheit in ideologisch passenden Websites zu finden ist.
Ich sehe das anders und mir geht das wiederholte ungeprüfte Verbreiten von Fehl-/Falschinformationen von irgendwelchen Websites auf den Senkel.
Es ist sicherlich richtig und wichtig mehrere Informationsquellen zu haben und nicht alles zu glauben was einem von oben vorgesetzt wird.
Allerdings ist es keine Lösung sich ungeprüft aus einer unseriösen Quelle zu informieren und den Stuß dann weiterzuverbreiten.
 
danke tala, ich musste so lachen ^^

abgeordneten bestechung 0 :D

wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe sind da nur verbrecher die damit (mit ihrem handel oder sowas in der art) kohle machen und diese kohle nicht versteuern?! ^^ erklär mal fürn dussligen volldussel wie mich
 
Last edited:
Steuerhinterziehung ist grundsätzlich nach § 370 Absatz 1 der Abgabenordnung strafbar.
Dafür ist die Strafandrohung bis zu 5 Jahre Knast oder Geldstrafe.

In § 370 Absatz 3 sind Begehungsformen der Steuerhinterziehung aufgeführt, die zu einer Strafverschärfung führen (6 Monate bis 10 Jahre Knast).
Analog wie z.B. der Unterschied zwischen einfachem Diebstahl (bis 5 Jahre Knast oder Geldstrafe) nach § 242 StGB und schwerem Diebstahl (3 Monate bis 10 Jahre Knast) nach § 243 StGB.

§ 370 Absatz 3 Nr. 5 der Abgabenordnung belegt die bandenmäßige Steuerhinterziehung mit höherer Strafe.
Wenn sich also mehrere zusammentun und "gewerblich" Steuern hinterziehen, bekommen sie mehr auf'n Sack als wenn z.B. du und ich bei der Einkommenssteuererklärung grob bescheissen.

Und nur für diese "gewerbliche" Steuerhinterziehung können TKÜ-Maßnahmen angeordnet werden.
 
also wären da menschen die kinderpornos- besitzen, -drehen, -umsonst verbreiten oder ähnliches, nichtmal mit aufgeführt?
da die damit kein geld machen und somit nichts mit den steuern zu tun haben?

alles was also außerhalb dieser steuergesetze ist, gesetzlich aber dennoch als vergehen betrachtet wird, wird dort also nicht aufgeführt? wie zb das verbreiten von kinderpornographie im internet!?
kann man das so sagen?

btw: sollte das mit der einkommenssteuer doch unter uns bleiben :nono
 
Last edited:
Und nur für diese "gewerbliche" Steuerhinterziehung können TKÜ-Maßnahmen angeordnet werden.
Das war wohl etwas missverständlich ausgedrückt. Ich meinte damit, dass nur bei bandenmäßiger gewerblicher Steuerhinterziehung TKÜ angeordnet werden kann, nicht aber bei "normalen Steuerbeschiss".
TKÜ kann natürlich auch bei weiteren Straftaten eingesetzt werden.
Nachstehend kann man sich mal anschauen bei welchen Delikten insgesamt eine TKÜ durchgeführt werden kann.


§ 100a StPO:


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

  1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
  2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
  3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:


1. aus dem Strafgesetzbuch:

  • Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 94 bis 100a
  • Abgeordnetenbestechung nach § 108e
  • Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h
  • Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130
  • Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3
  • Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b
  • Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a
  • Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255
  • gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a
  • Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4
  • Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2
  • Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5
  • Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2
  • Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen
  • Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299
  • gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c
  • Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334

2. aus der Abgabenordnung:

  • Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen
  • gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373
  • Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2


3. aus dem Arzneimittelgesetz:

  • Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen


4. aus dem Asylverfahrensgesetz:

  • Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3
  • gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a


5. aus dem Aufenthaltsgesetz:

  • Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2
  • Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97


6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

  • Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6


7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

  • Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen
  • Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b


8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

  • Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen


9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

  • Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21
  • Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3


10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

  • Völkermord nach § 6
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7
  • Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12


11. aus dem Waffengesetz:

  • Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3
  • Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6


(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.

(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
 
Anscheinend wird die TKÜ mit deutlichem Abstand am Häufigsten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz (6.279 Fälle + 895 Fälle) veranlasst. Bei der zweithäufigsten Anlassstraftat waren es 1.152 Mal, bei den meisten anderen deutlich unter 1.000.
Es stört mich zwar nicht, dass die Maßnahme auch bei so etwas angewandt wird, allerdings ist das nicht die Art von Verbrechen die in der Politik immer als Begründung für Überwachungsgesetze bzw. deren Ausbau herangeführt wird. Es beschleicht einen da schon das Gefühl, dass Terrorismus da nur als Totschlagargument dient und bei der Anwendung der entsprechenden Gesetze in der Praxis dann nur eine untergeordnete Rolle spielt. Oder ist der Begriff jetzt so schwammig, dass sehr viele der in der PDF aufgeführten Anlassstraftaten unter diesen Oberbegriff fallen können?
 
Den Tatbestand "Terrorismus" gibt es im deutschen Strafrecht nicht.
Die Frage ist also, welche Straftatbestände erfüllen Terroristen im Regelfall?
Wenn jemand z.B. Sprengstoff beschafft, daraus 'ne Bombe baut, diese zündet und dabei Sach- und Körperschaden verursacht, kommen mehrere Gesetze und (Straf-)Tatbestände zur Anwendung.
Dazu kommt eigentlich immer noch ein strafbares vortatliches konspiratives Verhalten (z.B. falsche Papiere, gefakte Kennzeichen, illegaler Waffenbesitz, Geldbeschaffung durch Raub/BTM-Handel etc. pp.).
Kommt derjenige vor Gericht wird ihm nicht Terrorismus vorgeworfen sondern jede einzelne Straftat (Verstoß gegen das Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, diverse §§ aus dem Strafgesetzbuch) die er begangen hat.
Das ganze wird dann zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst.

Da Terroristen also eine Vielzahl von Gesetzen verletzen, mussten also auch dementsprechend viele Tatbestände in den § 100a StPO (TKÜ-Überwachung) mit aufgenommen werden.

Allerdings stimme ich dir uneingeschränkt zu, das "Terrorismusbekämpfung" vermutlich nur einen kleinen Teil der TKÜ-Maßnahmen ausmacht.
Aber die von diesem Personenkreis begangenen Delikte sind ziemlich sozialschädlich und insofern finde ich es ok, wenn man den "Terrorismus" als Vorzeigeobjekt für die Erforderlichkeit von TKÜ-Maßnahmen ausschlachtet.
Wer sich die Mühe gemacht hat und sich mal die Delikte angesehen hat die im § 100 a StPO aufgeführt sind, wird feststellen das es um schwere Straftaten geht, nicht um Eierdiebe.
 
Back
Top