die altersbeschränkung gilt nur für die wähler nicht für den zu wählenden
V. Passives Wahlrecht
Bei der Frage der Wählbarkeit zum Papst besteht ein auffallender Unterschied zwischen rechtlichen Anforderungen und geschichtlicher Wirklichkeit. Das kanonische Recht verlangt vom Elekten nicht eben viel, insbesondere nicht den Kardinalspurpur. Wählbar ist nach hergebrachter Auffassung jeder getaufte, vernunftbegabte, rechtgläubige männliche Katholik. Über die Wählbarkeit verbreiten sich die dem Papstamt gewidmeten can. 331 ff. CIC kaum. Mangels positiver Voraussetzungen wird in der Tat nur - nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des can. 149 § 1 CIC - zu verlangen sein, daß der Kandidat „in der Gemeinschaft der Kirche stehen und geeignet" sein muß. Tatsächlich ist jedoch seit 137887 kein Nicht-Kardinal mehr gewählt worden.
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Wenn auch seit 183188 kein Kardinal mehr gewählt wurde, der nicht schon Bischof war, gehen can. 332 § 1 CIC und § 88 UDG89 davon aus, daß dem Gewählten ggf. noch die Bischofsweihe fehlt, die dann noch im Konklave zu spenden ist. 90 Daß dem Gewählten möglicherweise aber auch die Priesterweihe fehlt, ist ein nicht (mehr) geregelter Fall. Die früheren Konstitutionen waren hier präziser: In der Apostolischen Konstitution Vacante Apostolica Sede St. Pius X. vom 25.12.1904 hieß es in § 90: 91 „Quod si electus nondum sit Presbyter vel Episcopus, a Decano Collegii Cardinalium ordinabitur et consecrabitur." („Wenn der Gewählte weder Priester noch Bischof ist, wird er vom Kardinaldekan geweiht und konsekriert.") Entsprechende Regelungen trafen Pius XII. 92 und Johannes XXIII. 93 Anhaltspunkte, daß Paul VI. und Johannes Paul II. indes die empfangene Priesterweihe zur Wählbarkeitsvoraussetzung machen wollten, sind nicht erkennbar. Die allgemeine Regel des can. 378 § 1 Nr. 4 CIC, nach der nur Bischof werden soll, wer seit mindestens fünf Jahren Priester ist, ist auf den speziellen Fall der Papstwahl nicht anwendbar.
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Frauen können nach katholischem Verständnis - durch das Apostolische Schreiben Ordinatio Sacerdotalis Johannes Paul II. vom 22.5.199494 abschließend bekräftigt und mittlerweile von der Glaubenskongregation als unfehlbare päpstliche Lehre bestätigt95 - das Sakrament der Priesterweihe, und damit auch das der Bischofsweihe, nicht wirksam empfangen, can. 1024 CIC. 96 Sie sind daher auch nicht wählbar (absolute Ineligibilität).
hier sind die gesetzestexte
http://www.codex-iuris-canonici.de
und obiges da entnommen
http://www.nomokanon.de/abhandlungen/015_text.htm#V._Passives_Wahlrecht_