Die Richtgeschwindigkeit ist aber gerade empfohlen worden, um die Gefahren herabzusetzen, die aus dem Betrieb eines Kfz mit hoher Geschwindigkeit erfahrungsgemäß herrühren.
Diese beruhen u.a. darauf, dass ein Kraftfahrer bei einer solchen Geschwindigkeit nur noch dann unfallfrei bleiben kann, wenn alle anderen Verkehrsteilnehmer sich absolut fehlerfrei verhalten.
Der öffentliche Straßenverkehr ist nämlich dadurch geprägt, dass sich erlaubtermaßen in ihm eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern bewegen, die dabei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einschließlich des zentralen Gebots der Rücksichtnahme unterworfen sind.
Damit stellt der Straßenverkehr ein Regelungssystem dar, innerhalb dessen bei Einhaltung der in ihm geltenden Bestimmungen und rücksichtsvoller Fahrweise Unfälle weitestgehend vermieden werden können.
Jede Straßenverkehrssituation beinhaltet demnach einen Spielraum, innerhalb dessen sogar mittelschwere Regelverstöße und kurzfristige Unaufmerksamkeiten durch die anderen Verkehrsteilnehmer ausgeglichen werden können.
Bei einer Geschwindigkeit, wie sie der Kläger inne hatte, ist dies aber nicht mehr möglich. Wer so fährt führt zugunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den gegebenen Unfallvermeidungsspielraum gegen Null zurück.
Eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h ermöglicht es nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen.
Ebenso wird es unmöglich, ein leichtes Fehlverhalten anderer durch eigene, zumutbare Abwehrmaßnahmen aufzufangen.
Des Weiteren erlaubt nur ständige, hoch konzentrierte Aufmerksamkeit, das Fahrzeug in Anpassung an die jeweilige Verkehrslage jederzeit technisch zu beherrschen.
Dies bedeutet, dass ein auch nur kurzfristiges Nachlassen der Aufmerksamkeit unfallträchtig ist.
Bei solcher Fahrweise wird deshalb die dem Grundsatz nach allen Verkehrsteilnehmern als Risikogemeinschaft auferlegte Pflicht zu unfallvermeidendem Fahren allein auf die anderen verlagert.
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