zu großer altersunterschied

Wenn man es auf expliziten Sex bezieht aber nicht um das Zusammensein zweier Menschen die sich mögen. Klar sagt das Gesetz im Bezug auf Sex etwas anderes! In diesem Kontext war das auch nicgt gemeint.

Zum 4 Tage nach letztem Beitrag : Tut mich sorry ... :( o_O Dat kommt wenn man ned aufs Datum guckt ...
 
Sogar das Zusammensein zweier Menschen die in dieser Situation sind, führt eine Konfentration mit Vater Staat hervor.
 
Findest du? ich war damals 15 als ich mit meinem ersten Freund zusammen war und der war auch schon 20 o_O ... Nunja, Sex hatte ich erst mit 16, von daher war das ja okay denke ich. Solange da kein Geschlechtsverkehr oder derartiges geschieht kann auch Vater Staat dagegen nichts ausrichten.
 
Wenn sich irgend ein dritter seinen Helferinstikt findet, bist du wegen sexueller Nötigung Minderjährieger dran, bei Geschlechtsverkehr geht es über Missbrauch oder Vergewaltigung. Es ist für das Gericht irrelevant ob es im Gegenseitigen Einverständinis und aus Liebe heraus geschieht.
 
Sogar das Zusammensein zweier Menschen die in dieser Situation sind, führt eine Konfentration mit Vater Staat hervor.

Das stimmt so nicht!
Es werden "sexuelle Handlungen" zwischen dem >21jährigen und dem <16jährigen gefordert um den Anfangsverdacht einer Straftat nach § 182 StGB zu begründen.
Küssen, Händchen halten, kuscheln ok... Petting, poppen nicht.

by SonGohan: "...bist du wegen sexueller Nötigung Minderjährieger dran, bei Geschlechtsverkehr geht es über Missbrauch oder Vergewaltigung".

Entschuldigung aber ich habe selten so eine falsche Interpretation des Sexualstrafrechts gelesen und muss das richtig stellen, sonst glaubt's noch jemand:
Als >21jähriger kann ich straflosen Sex mit Minderjährigen haben die mindestens 16jährig sind.
Als >21jähriger mache ich mich des Missbrauchs von Jugendlichen verdächtig wenn ich Sex mit jemanden zwischen 14-16 Jahren habe.
Das Vornehmen von sexuellen Handlungen rund um jemand der <14 Jahre ist, stellt einen Mißbrauch von Kindern dar.

Eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung hat völlig andere Tatbestandsmerkmale und fordert z.B. "Gewalt" oder "Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben".
Wenn ich also als >21jähriger Sex mit jemanden zwischen 14-16 Jahren habe, der beiderseitig freiwillig erfolgt, kann ich nicht Vergewaltiger oder sexueller Nötiger (§ 177 StGB) sein, sondern lediglich Missbraucher von Jugendlichen (§ 182 StGB).
Der Unterschied zwischen diesen beiden Delikten ist alleine schon aufgrund der unterschiedlichen Mindeststrafandrohung deutlich.
 
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Das stimmt so nicht!
Es werden "sexuelle Handlungen" zwischen dem >21jährigen und dem <16jährigen gefordert um den Anfangsverdacht einer Straftat nach § 182 StGB zu begründen.
Küssen, Händchen halten, kuscheln ok... Petting, poppen nicht.



Entschuldigung aber ich habe selten so eine falsche Interpretation des Sexualstrafrechts gelesen und muss das richtig stellen, sonst glaubt's noch jemand:
Als >21jähriger kann ich straflosen Sex mit Minderjährigen haben die mindestens 16jährig sind.
Als >21jähriger mache ich mich des Missbrauchs von Jugendlichen verdächtig wenn ich Sex mit jemanden zwischen 14-16 Jahren habe.
Das Vornehmen von sexuellen Handlungen rund um jemand der <14 Jahre ist, stellt einen Mißbrauch von Kindern dar.

Eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung hat völlig andere Tatbestandsmerkmale und fordert z.B. "Gewalt" oder "Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben".
Wenn ich also als <21jähriger Sex mit jemanden zwischen 14-16 Jahren habe, der beiderseitig freiwillig erfolgt, kann ich nicht Vergewaltiger oder sexueller Nötiger (§ 177 StGB) sein, sondern lediglich Missbraucher von Jugendlichen (§ 182 StGB).
Der Unterschied zwischen diesen beiden Delikten ist alleine schon aufgrund der unterschiedlichen Mindeststrafandrohung deutlich.



Talla solves ! studierst du Jura ?
 
Nee, hab kein Jura studiert aber den Diplomverwaltungswirt von der FHVR Berlin inner Tasche und 3 Jahre lang Straf(Prozeß-)recht gebüffelt.
Bin da nicht allwissend aber zumindest einäugig unter Blinden. :D
 
Das stimmt so nicht!
Es werden "sexuelle Handlungen" zwischen dem >21jährigen und dem <16jährigen gefordert um den Anfangsverdacht einer Straftat nach § 182 StGB zu begründen.
Küssen, Händchen halten, kuscheln ok... Petting, poppen nicht.

Das will ich sehen, wenn ein 30 jährieger mit einer 14 jähriegen Kuschelt wie das ausgelegt wird.

Entschuldigung aber ich habe selten so eine falsche Interpretation des Sexualstrafrechts gelesen und muss das richtig stellen, sonst glaubt's noch jemand:
Als >21jähriger kann ich straflosen Sex mit Minderjährigen haben die mindestens 16jährig sind.
Als >21jähriger mache ich mich des Missbrauchs von Jugendlichen verdächtig wenn ich Sex mit jemanden zwischen 14-16 Jahren habe.
Das Vornehmen von sexuellen Handlungen rund um jemand der <14 Jahre ist, stellt einen Mißbrauch von Kindern dar.

Eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung hat völlig andere Tatbestandsmerkmale und fordert z.B. "Gewalt" oder "Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben".
Wenn ich also als >21jähriger Sex mit jemanden zwischen 14-16 Jahren habe, der beiderseitig freiwillig erfolgt, kann ich nicht Vergewaltiger oder sexueller Nötiger (§ 177 StGB) sein, sondern lediglich Missbraucher von Jugendlichen (§ 182 StGB).
Der Unterschied zwischen diesen beiden Delikten ist alleine schon aufgrund der unterschiedlichen Mindeststrafandrohung deutlich.


Erst mal ist klar zu stellen das ich 14,15 Jähriegen rede, nicht von unter 14 Jähriegen. Ab 16 ist die Rechtslage anders aus, darüber rede ich auch nicht. Die Vergewaltigung habe ich nur erwähnt, weil es bereits Prozesse gab, die eine vergleichbare Situtaion drarstellten, zur Anklage kammen. Ob die Anklage durchgekommen ist, bezweifel ich einfach mal.
Bei der Sexuellen Nötigung sieht die Lage aber schon wieder anders raus. Für eine Sexuelle Nötigung ist nicht Gewalt erforderlich.
Für einen Missbrauch muss Geschlechtsverkehr vorliegen. Und nichts anderes habe ich behauptet. ;)
 
Für eine Sexuelle Nötigung ist nicht Gewalt erforderlich.

Ich trete den Gegenbeweis mit einem Teil-Zitat des zutreffenden Strafparagraphen an:

§ 177 StGB Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1.mit Gewalt,
2.durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Quelle: § 177 StGB
Ich denke das dürfte ziemlich unwiderlegbar sein.

by SonGohan: "Für einen Missbrauch muss Geschlechtsverkehr vorliegen."
Jein, sexuelle Handlungen (z.B. Petting, Oralverkehr) reichen bereits völlig aus. GV wäre nur der Gipfel.
Beleg: Ein Teilzitat aus dem zutreffenden Strafparagraphen:
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1.sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: § 182 StGB
 
Die Nötigung lassen wir einfach mal so stehen. Ich sehs ja ein, bin in die falsche Ecke gerannt. xD

Aber um nochmal zum Missbrauch zurrückzukommen. Was versteht das deutsche Recht unter sexuellen Handlungen bzw. was zählt alles dazu.
 
Was "sexuelle Handlungen" sind wäre im Einzelfall zu entscheiden es gibt keine abschließende Aufzählung dazu.

Bei Wiki gibt's eine Abhandlung dazu: Sexuelle Handlungen
Daraus wird aber wahrscheinlich (leider) niemand schlauer weil es sehr rechtstheoretisch verfasst ist.

Sicher kann man GV, Oralverkehr und Petting dazu zählen aber es gibt auch Einzelfallentscheidungen wo bereits das intensive Zungenküssen als solche Handlung bewertet wurde.
Unmöglich eine allumfassende Generaldefinition zu erstellen.
 
Sowas hab ich mir gedacht, sprich ist es eben doch so das ich eine Anklage Erfolg haben kann, in dem sich die betroffenen kuschelten. Und das stellt das Problem für Menschen dar, die es freiwillig tun.
 
Frage bleibt nur ob es einen einzigen Staats- oder Amtsanwalt in Deutschland gibt der versucht bloßes Kuscheln als sexuelle Handlung vor Gericht zu beweisen.
Entgegen weit verbreiteter Meinungen sind diese Damen und Herren keine altmodischen Figuren sondern (müssen) sich auch an der aktuellen Rechtssprechung orientieren.
Und die sieht nun mal nicht so aus, dass reines Kuscheln als sexuelle Handlung bewertet werden wird.
Insofern würde ein wichtiges Tatbestandsmerkmal fehlen und ein Verfahren täte garnicht erst zustande kommen.

Einzelfallentscheidung bedeutet nicht das jede Berührung oder Geste als sexuelle Handlung bewertet wird und zur Anklage führt, sondern es geht eher um Grenzfälle.
 
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