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Hallo zusammen,
ich dachte mir ich poste auch hier mal was zu einem unserer Themen.
Folgende Situation:
Wir wohnen in einem 500 Einwohner Örtchen in dem es einen Kindergarten gibt in den auch bald unser Sohn reinkommen wird. Der Kindergarten liegt auf der Ortsdurchfahrtsstraße zu einem anderen Kaff dessen Name hier unwichtig ist^^
Hier gibt es keine gesonderte Geschwindigkeitsregelung und das wollen wir, die Anwohner, gerne ändern und haben nun angefangen eine Unterschriftenaktion durchzuführen und nächste Woche gibt es dazu auch einen Termin bei unserer Oberbürgermeisterin.
Was wir sehr oft gehört haben ist, dass dies nicht der erste Versuch ist eine 30km/h Begrenzung festzulegen, gescheitert ist das wohl am §45 der StVO die folgenden Absatz beinhaltet:
Der hervorgehobene Satz trifft hier bei uns zu daher wurde das Ganze immer wieder abgewürgt. Die Ortsdurchfahrtsstraße ist eine Vorfahrtsstraße und zugleich auch eine für den überörtlichen Verkehr!
Nun aber mein Gedanke, und vll. kennt sich hier jemand damit aus, es muss ja kein "Zonen" Schild sein sondern eine reine Beschilderung auf 30km/h so wie es woanders auch auf Vorfahrtsstraßen und/oder überörtlichen Straßen der Fall ist - man sieht diese Fälle auch bei unseren Nachbargemeinden.
Vll. gibt es hierzu auch einen §, ich werde das später nochmal googeln aber wenn hier jemand da auch direkt eine Antwort weiß - als her damit!!
Gruß
Neo´
ich dachte mir ich poste auch hier mal was zu einem unserer Themen.
Folgende Situation:
Wir wohnen in einem 500 Einwohner Örtchen in dem es einen Kindergarten gibt in den auch bald unser Sohn reinkommen wird. Der Kindergarten liegt auf der Ortsdurchfahrtsstraße zu einem anderen Kaff dessen Name hier unwichtig ist^^
Hier gibt es keine gesonderte Geschwindigkeitsregelung und das wollen wir, die Anwohner, gerne ändern und haben nun angefangen eine Unterschriftenaktion durchzuführen und nächste Woche gibt es dazu auch einen Termin bei unserer Oberbürgermeisterin.
Was wir sehr oft gehört haben ist, dass dies nicht der erste Versuch ist eine 30km/h Begrenzung festzulegen, gescheitert ist das wohl am §45 der StVO die folgenden Absatz beinhaltet:
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
Der hervorgehobene Satz trifft hier bei uns zu daher wurde das Ganze immer wieder abgewürgt. Die Ortsdurchfahrtsstraße ist eine Vorfahrtsstraße und zugleich auch eine für den überörtlichen Verkehr!
Nun aber mein Gedanke, und vll. kennt sich hier jemand damit aus, es muss ja kein "Zonen" Schild sein sondern eine reine Beschilderung auf 30km/h so wie es woanders auch auf Vorfahrtsstraßen und/oder überörtlichen Straßen der Fall ist - man sieht diese Fälle auch bei unseren Nachbargemeinden.
Vll. gibt es hierzu auch einen §, ich werde das später nochmal googeln aber wenn hier jemand da auch direkt eine Antwort weiß - als her damit!!

Gruß
Neo´