Kann mich ja täuschen, aber ist das nicht lediglich geltend während der Mietzeit und für Schönheitsreparaturen?
Ist die Sachlage nicht bei Auszug anders, besonders wenn man eine renovierte Wohnung übernommen hat? Wenn es expliziet im MV steht?
Bin ja wirklich auf den Ausgang gespannt 
		 
		
	 
Generell sind die starre Schöheitsreperaturfristen Klausel UND die sog. starre Endrenovierung bei Auszug ungültig.
D.h. 
"Der Mieter hat die Wohnung in renovierten Zustand übernommen und ist verpflichtet diese entsprechend fachmännisch renoviert bei Auszug zu übergeben"  wäre klar ungültig.
Hier in diesem Fall gilt, dass die komplette Schönheisklausel ungültig ist, selbst wenn sie gültig wäre, dann wäre die erste Frist von 3 Jahren bei 2,5 Jahren Mietdauer noch nicht verstrichen.
Somit muß er aufgrund von dieser Tatsache schonmal nichts machen, was darin festgehalten worden ist. 
So nun ist noch die Frage nach der Auszugsklausel, die es geben könnte.
Gibt es die oder ist es überhaupt relevant?
@ Jan: Guck mal nach was da drinnen steht...
Ist sie starr, ist sie nicht gültig, dass ist aber meiner Meinung nach jetzt schon irrelevant.
=> Mietdauer unter 2,5 Jahren => Schönheitsrep. Klausel zieht noch nicht (hier auch noch ungültig), eine starre Endrenovierungsklausel wäre ungültig.
Somit ist er definitiv nicht verpflichtet eine Endrenovierung oder Schönheitsreperaturen durchzuführen.
Er ist nur verpflichtet mögliche Beschädigungen (z.B dunkle Farben oder die Löcher in den Wänden) zu beseitigen. Im übrigen gilt auch, dass Löcher im Fliesenspiegel (in Maßen!) als normale Abnutzung gelten. Manche Richter zählen auch Dübellöcher der normalen Abnutzung hinzu aber hier ist der Aufwand ja eigentlich minimal.
Nun kommt noch was hinzu...
Wenn eine Klausel im MV ungültig ist, der komplette MV inkl. aller Sonderabsprachen normalerweise als unwirksam erklärt wird und somit das BGB und die allgemeine Rechtssprechung gilt.
Hier gibt es aber keine allgemeine Enrenovierungspflicht des Mieters. Es gilt, dass solange alles im Rahmen einer normalen Abnutzung bleibt, wird der Vermieter durch den Mietzins ja entsprechend entschädigt.
Heute geht man sogar soweit, dass Rechtssprechung den Mieter weiter bestärkt indem sie sagt, dass die Renovierungskosten aus dem Mietzins dem VM zur Verfügung stehen und somit er dies nicht einfach willkürlich und vor allem nicht mit starren Fristen auf den Mieter übertragen kann.
Anders sieht das aus bei "Beschädigungen" (dunkle Farben vor allem Volltonfarben können auch so ausgelegt werden) oder bei nicht fachmännisch durchgeführter Renovierungen!
=> Deshalb mein Rat nichts zu machen was nicht notwendig ist.
=> siehe auch:
§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Letztendlich ändert sich meiner Meinung nach die Sachlage nur dann, wenn die Schönheitsklausel und die Auszugsklausel nicht starr formuliert sind. 
P.S: Habe auch noch was aktuelles zu den Farben gefunden und ein Beispiel wie ein neuer MV inkl. wirksamer Schönheitsrep.klausel aussehen könnte, wenn nicht der Fehler mit den Farben wäre
Ich schreibe das mal hier rein:
Also wirksam wäre:
"Die Durchführung
der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das
Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden,
das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen
Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen
innerhalb der Mieträume. Parkettböden sind versiegelt zu
halten, Teppichböden zu reinigen. Bei normaler Nutzung sind die
Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle
drei Jahre, für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen.
Die Rückgabe der Wohnung muß in neutrale, helle,
deckende Farben und Tapeten erfolgen."
Das würde nun für Jan bedeuten:
Küche + Flur streichen (Farbgestalltung).
Die anderen Räume nicht (es sind noch nicht die üblichen Firsten verstrichen und eine generell Endrenovierungsklausel ist ungültig).