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Selbst ist der Mann!
Nun überlegt Professor Gersdorf, durch einen Akt zivilen Ungehorsams eine Klagemöglichkeit zu provozieren, in der er selbst die ihm am Herzen liegenden Fragen klären lassen könnte. Hierzu plant er, Widerspruch gegen die Zahlungaufforderung seiner GEZ-Gebühr einzulegen, da er nicht zur Zahlung verfassungswidrigen Rundfunks bereit sei. Das ZDF schulde eine staatsfreie Berichterstattung, die nach derzeitiger Zusammensetzung von Fernsehrat und Verwaltungsrat nicht gegeben sei. Da es hieran fehle, gäbe es auch keine Legitimation, die Bürger zwangsweise zur Finanzierung heranzuziehen.
Die GEZ müsste dann gegen den Professor einen vollstreckbaren Gebührenbescheid erlassen, gegen den Gersdorf wiederum Klage erheben könnte. Dann müsste das ZDF als einer der Auftraggeber der GEZ die Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit der Forderung darlegen. Indirekt müsste also das ZDF das Verwaltungsgericht von seiner angeblichen Staatsferne als Voraussetzung für den Griff in den GEZ-Topf überzeugen. Kämen den Gerichten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gebührenbescheids, so könnte die Sache nach Artikel 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorgelegt werden. Andernfalls könnte der Professor bei einem letztinstanzlichen Urteil selbst Verfassungsbeschwerde erheben.
Durch diesen Kunstgriff also läge der Fall in Karlsruhe, wo man die Frage der Staatsferne verhandeln wird, auch wenn sie nicht eigentlicher Gegenstand der Klage ist. Zwar beträfe ein Urteil nur einen bestimmten Gebührenbescheid des Klägers, jedoch wären dann die verfassungsgerichtlichen Feststellungen des Gerichts mindestens als "obiter dictum" ausgesprochen. Allein die Aussicht, dass ab diesem Zeitpunkt sämtliche GEZ-Gebührenbescheide im Bezug auf das ZDF durch eine Welle an Widersprüchen angegriffen werden könnten, sollte den Verantwortlichen zu denken geben. Theoretisch könnte ein solches Verfahren das ZDF in die Pleite führen, sodass Kochs schwarzer Verwaltungsrat nur noch mit roten Zahlen befasst wäre ...