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Also liebe Leute,
nehmen wir einfach mal an, ihr hättet eine Freundin, und die würde Schwanger werden... Wäre es für euch eine Abtreibung eine gängige Alternative? Oder käme das absolut nicht in Frage für euch?
Ich hab mich da gestern mal drüber schlau gemacht, und bin jetzt noch überzeugter, als ich es vorher war. Ich würde niemals abtreiben.
Ich poste hier gleich ein paar Links über die gängigen Abtreibungsmethoden, und ich denke mal da versteht man meine Meinung (ihr sollt sie nicht teilen)...
http://www.abtreibung.de/ausschabung.htm
http://www.abtreibung.de/absaug.htm
Hier jetzt eine die glaube ich nicht mehr gängig ist!?
http://www.abtreibung.de/hormon.htm
http://www.abtreibung.de/erlebt.htm
Und hier noch was zur Rechtslage:
nehmen wir einfach mal an, ihr hättet eine Freundin, und die würde Schwanger werden... Wäre es für euch eine Abtreibung eine gängige Alternative? Oder käme das absolut nicht in Frage für euch?
Ich hab mich da gestern mal drüber schlau gemacht, und bin jetzt noch überzeugter, als ich es vorher war. Ich würde niemals abtreiben.
Ich poste hier gleich ein paar Links über die gängigen Abtreibungsmethoden, und ich denke mal da versteht man meine Meinung (ihr sollt sie nicht teilen)...
http://www.abtreibung.de/ausschabung.htm
http://www.abtreibung.de/absaug.htm
Hier jetzt eine die glaube ich nicht mehr gängig ist!?
http://www.abtreibung.de/hormon.htm
http://www.abtreibung.de/erlebt.htm
Und hier noch was zur Rechtslage:
Die Unterbrechung der Schwangerschaft vor der Einnistung (Nidation) des befruchteten Eies ist in Deutschland nicht strafbar (§ 219d StGB). Die Frage nach der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs nach der Einnistung wird seit langem heftig diskutiert. Vor allem die katholische Kirche und sich ihr verbunden fühlende politische Kräfte wehren sich vehement gegen die Tötung ungeborenen Lebens. In vielen Ländern der Erde (z. B. der ehemaligen Sowjetunion und den USA) stellt die Abtreibung aufgrund mangelhafter Aufklärung über wirksame Verhütungsmethoden noch heute eine gängige Methode zur Geburtenverhinderung dar.
Das deutsche Strafgesetzbuch von 1871 sah ein absolutes Abtreibungsverbot vor, das durch ein Urteil des Reichsgerichts dahin gehend gelockert wurde, dass bei Gefahr für Leben und Gesundheit der Mutter ein „übergesetzlicher Notstand” eintrete. 1971 wurde u. a. von der deutschen Illustrierten stern eine groß angelegte Kampagne durchgeführt, in der sich zahlreiche Frauen selbst bezichtigten, abgetrieben zu haben. Nicht zuletzt aufgrund der dadurch eingeleiteten öffentlichen Diskussion entstand die Forderung nach einer Neufassung des § 218. In der Bundesrepublik Deutschland wurde 1974 ein Fristenmodell eingeführt, nach dem ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft gänzlich straflos ausfallen sollte (§ 218 ff. StGB). Diese Regelung wurde jedoch 1975 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, da das Lebensrecht des Embryos (siehe Embryologie: Embryologie des Menschen) nicht hinreichend gesichert sei. Daraufhin führte der Gesetzgeber 1976 das so genannte Indikationsmodell ein, wonach der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten blieb, in schwerwiegenden Konfliktfällen aber innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft zulässig war: bei Gefahr für Leben und Gesundheit der Mutter (medizinische Indikation), zur Abwendung erbkranken Nachwuchses (eugenische Indikation), bei Schwangerschaft aufgrund eines Sexualdelikts (ethische Indikation) und bei sozialer Notlage der Schwangeren (soziale Indikation). Nachdem in den Niederlanden 1982 ein erheblich liberaleres Abtreibungsrecht eingeführt wurde, setzte ein so genannter Abtreibungstourismus ein.
Eine 1992 in Kraft getretene Neufassung des § 218a StGB sah vor, dass der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig ist, wenn er innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft von einem Arzt vorgenommen wird und die Schwangere zuvor von einer gesetzlich anerkannten Beratungsstelle beraten wurde. Das Bundesverfassungsgericht untersagte es dem Gesetzgeber in einer Entscheidung von 1993, den Schwangerschaftsabbruch generell, sofern keine Notlage vorliegt, für rechtmäßig zu erklären, überließ die Frage der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs jedoch der Verantwortung des Gesetzgebers.
Der 1995 verabschiedete Gesetzeskompromiss wurde in Bayern um das so genannte Schwangerenhilfeergänzungsgesetz erweitert, das am 1. Juli 1997 in Kraft trat. Danach dürfen Abtreibungen in diesem Bundesland nur von Frauenärzten vorgenommen werden; deren Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen dürfen maximal ein Viertel ihrer ärztlichen Gesamteinkünfte ausmachen. Außerdem haben Schwangerschaftsabbrüche in dafür zugelassenen Einrichtungen zu erfolgen. Am 27. Oktober 1998 beschloss das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil zu diesem bayerischen Gesetz, dass Teile davon verfassungswidrig seien; mehrere Ärzte hatten gegen das Gesetz Beschwerde eingelegt. Papst Johannes Paul II. bat die deutschen Bischöfe im Januar 1998, zu veranlassen, dass in den kirchlichen oder der Kirche zugeordneten Beratungsstellen keiner der zum Schwangerschaftsabbruch erforderlichen Beratungsscheine mehr ausgestellt werde. Im September 1999 zog sich die katholische Kirche auf Weisung des Papstes aus der Schwangerenberatung zurück. Der deutsche Bundesgerichtshof entschied 2001, dass die Abtreibung eines körperlich schwer behinderten, geistig aber gesunden Ungeborenen unzulässig ist. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern eines Zwillingspaares gegen zwei Gynäkologen auf Schadensersatz geklagt, weil diese die Behinderung eines der beiden Mädchen nicht erkannt hatten. Bei dem Versuch, nur das behinderte Ungeborene abzutreiben (so genannter selektiver Abbruch), wäre nach Einschätzung von Sachverständigen auch der gesunde Zwilling mit einer Wahrscheinlichkeit von 85 Prozent gestorben.
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