Der Fachmann staunt über das ausgesprochen obrigkeitsstaatlich wirkende und damit völlig unpassende folgende Begründungselement: „Gerade der vorliegende Fall steht in seiner Komplexität exemplarisch dafür, dass mit vertretbaren Erwägungen unterschiedliche Sichtweisen denkbar sind. Den Vertretern der Staatsanwaltschaft deshalb pflicht- bzw. gesetzeswidriges Verhalten zu unterstellen, ist eines Strafprozesses unwürdig.“
Das ist kompletter Unsinn. Selbstverständlich gehört es zum Geschäft der Strafverteidigung, sich unter Anderem zu der Frage zu äußern, ob ein zur Anklage hinreichender Tatverdacht jemals vorgelegen hat. Mit der jedoch abweichenden Behauptung versuchte die Große Strafkammer sichtlich, die eigenen Zweifel an der Anklageerhebung zu betäuben. In einer juristischen Prüfungsarbeit führen solche Argumentationsfehler regelmäßig zum drastischen Punktabzug. Mit Recht.
Dass der Vorsitzende dann auch noch offenbart, dass er die Zeit fand, sich in !meinungsforen und Blogs" im Internet (!) umzusehen, zeigt, dass er nicht ganz bei der Sache war.