Höhe der Leistungen
Die Leistungen nach dem BAföG erfolgen nach pauschalen Bedarfsbeträgen (Bedarf), auf die eigenes Einkommen und Vermögen des Schülers oder Studenten sowie Einkommen seines Ehegatten und – in aller Regel – auch seiner Eltern angerechnet werden. Das BAföG ist somit „familienabhängig“.
Bedarf
Die Bedarfssätze differieren nach Art der Ausbildung und setzen sich aus einem allgemeinen Bedarfssatz und einem pauschalen Unterkunftsanteil zusammen, der sich danach richtet, ob der zu Fördernde bei den Eltern wohnt oder nicht. Hinzu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie – unter engen Voraussetzungen – gegebenenfalls ein Härtezuschlag, etwa bei besonders hohen Unterkunftskosten oder bei Internatsunterbringung. Der Baföghöchstsatz beträgt 584 Euro. Davon werden 291,50 Euro (50% des Maximalbedarfs) als unverzinsliches Darlehen gewährt. Hinzu tritt das auf den Geförderten entfallende, anrechnungsfreie Kindergeld. Der Gesamtbedarf eines nicht bei den Eltern wohnenden Studenten (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie Mietkostenzuschlag) beträgt 643 Euro.
Seit 2009 gibt es einen Zuschlag von 113 Euro, wenn man mit einem eigenen Kind unter 10 Jahren in einem Haushalt lebt. Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren erhöht sich der Zuschlag jeweils um 85 €.
Aufgrund der pauschalisierten Gewährung von BAföG kann es in Einzelfällen passieren, dass die angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung nicht gedeckt sind. Dann besteht für den Auszubildenden die Möglichkeit nach §22 Abs.7 SGB II[4] den fehlenden Betrag beim zuständigen Amt für Grundsicherung (z. B. dem Jobcenter) zu beantragen.