... abgesehen davon besteht natürlich Widerrufsrecht, da darauf wie gesagt nicht verzichtet werden darf (bei Käufer privat und Verkäufer gewerblich)
Das stimmt so (leider) nicht ganz.
Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen erlischt, wenn die in Anspruch genommene Leistung sofort abgerufen und erbracht wird.
Hatte ich in meinem vorigen Post bereits mit Anführung der gesetzlichen Grundlage beschrieben.
Weiterhin ist es bedenklich pauschal zu empfehlen auf sämtliche Mahnungen etc. nicht zu reagieren.
Spätestens wenn ein gelber Brief vom Mahngericht einfliegt, droht Ebbe in der Kasse wenn man weiterhin den Kopf in den Sand steckt.
Da vermutlich die meisten keine Peilung haben wie einfach es ist mit staatlicher Hilfe an das Geld anderer Leutz zu kommen erkläre ich es kurz (auf den Fall bezogen).
Das vereinfachte
Mahnverfahren:
Wenn der Gläubiger (hier die AbzockAboAnbieter) fruchtlos gemahnt oder gar erfolglos ein Inkassobüro eingeschaltet hat, geht er zum für seinen Geschäftsort zuständigen Amtsgericht.
Dort stellt er einen Antrag auf Einleitung eines Mahnverfahrens.
Das Gericht prüft bei Antragsstellung nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung!!!
Vom Gericht kommt dann ein Mahnbescheid (der gelbe Brief) wo die ausstehende Zahlung, nebst Gebühren, angemahnt wird.
In diesem Brief ist eine Widerspruchsfrist vermerkt (glaube sind 14 Tage).
Wer diese Frist unkommentiert verstreichen lässt erkennt damit de fakto die Richtigkeit der Forderung an und bekommt etwas später einen weiteren Brief vom Gericht, nämlich den Vollstreckungsbescheid.
Gegen diesen kann man auch nochmal innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen.
Wer das ebenfalls versäumt dem winkt die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher mit nahezu 0 rechtlichen Möglichkeiten sich dagegen zu wehren.
Der Haken (gottseidank) an der Sache ist, dass der Gläubiger bei Gericht für die Gebühren in Vorleistung gehen muss.
Er muss also erstmal Geld bezahlen um das Mahnverfahren anzuleiern.
Zudem kommt das vereinfachte Mahnverfahren durch
fristgerechten Widerspruch des Schuldners sofort zum Stillstand.
Der Gläubiger wäre dann gezwungen einen noch teureren Zivilprozess zu führen.
Da die Abzocker aber wohl wissen das sie nur in seltenen Fällen Recht (und ihr Geld zurück) bekommen werden, verzichten sie meist auf die gerichtliche Durchsetzung ihrer Forderungen.
Dennoch sollte man bei Auseinandersetzungen mit diesem Klientel darauf achten, dass man keinen Mahnbescheid widerspruchslos untergejubelt bekommt.