Allgemeine Fragen zu Steuer- und Wirtschaftsrecht

Joined
Dec 18, 2005
Messages
7,691
Points
0
hey leutz der thread von drZ "Selbstständigkeit" hat mich inspiriert diesen thread hier zu eröffnen... bin ja mit meiner ausbildung zum steuerfachangestellten durch werde zwar wahrscheinlich in diesem beruf nicht weiterarbeiten möchte aber dennoch fit bleiben im köpfchen bezogen auf diese materie... sollte also jemand ne allgemeine frage zum steuerrecht oder wirtschaftsrecht

z.b.

Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Gewerbesteuer
Körperschaftsteuer
Abgabenordnung
Bürgerliches Recht
Handelsrecht

bezüglich irgendwelcher sachverhalte, fristen, gewinnverteilungen oder schießmichtot haben
so kann er es in diesen thread posten und ich werde mich dieser fragen annehmen...
wahrscheinlich werde ich nicht immer ne antwort zu den fragen finden, jedoch gibbet da ja noch mope und andere die auch mit gesetzen zu tun haben und sich vielleicht ebenfalls dieser probleme annehmen

wie gesagt das angebot steht (ich muss noch erwähnen das antworten zu den fragen ohne gewähr sind, da ich auch nicht immer alle änderungen im steuerrecht überblicken kann und über rechtsstand 2004 geprüft wurde) außerdem werde ich keine kompletten berechnungen durchführen wie z.b. für eine ganze einkommensteuer - dafür hab ich erstens nicht die zeit und zweitens auch nicht die berechtigung und bissel arbeit können die steuerberater ja auch noch gebrauchen :D

sodale

mfg smartie
 


ich hab ne Frage !

wie issen des mit der Neuregelung der Überstunden ab 01.07.06 ?


 


ich hab ne Frage !

wie issen des mit der Neuregelung der Überstunden ab 01.07.06 ?




hätt ich mir denken können das von dir ne spezial-frage kommt wo ich grad alles was mit personal zutun hat hasse wie sau :D und dann auch noch so aktuell o_O
aber ich versuche es herauszufinden auch wenns von dir jetz nur ne art stichelei is :D kann aber dauern und versprechen kannsch auch nix
 
Wie hoch ist der "Freibetrag" für:
- Studenten
- nicht-arbeitslosgemeldete Arbeitslose (also durch Nebenjobs die nicht auf 400€ Basis laufen)
- Azubis (durch weitere Jobs neben der Ausbildung)
 


jo... WELCHER Freibetrag ? :ugly

und was zu Hölle soll ein "Nebenjob" sein bei dem man arbeitslos ist ?

entweder haste nen 400 Euro Job, oder du hast ne kurzfristige Beschäftigung, oder du bist angestellt, oder Unternehmer/etc oder aber arbeitslos (und verdienst dir u.u. legal was dazu)
 
Last edited:
@ bashti kannst du deine frage genauer dafinieren?

also was ich damit meine sind die gesamtumstände

@studenten: sollte der student einkünfte von unter 7.664€ im Kj. beziehen bzw. bei zusammenveranlagten ehepaaren unter 15.329€ so sind diese einkünfte grundsätzlich steuerfrei, da es sich hierbei um das gesetzlich festgelegte existenzminimum handelt
diese grenze gilt jedoch nicht nur für studenten sondern für jeden bürger der bundesrepublik.

*oder möchtest du bezogen auf studenten die möglichkeit auf steuerliche vergünstigungen der eltern eines leiblichen/adoptierten kindes wissen?
*oder möchtest du informationen über die staatl. förderung (bafög)?

@arbeitslose: in welcher art von arbeitsverhältnis befinden sich die arbeitsosen denn genau... also du hast was von nebenjobs die nicht auf 400€ basis laufen gesagt... (is etwas seltsam formuliert da geb ich mope recht)
kann ich von aushilfsstellen ausgehen welche pauschal bestuert werden oder wie wurden diese jobs bereits evtl. durch lst versteuert... also da bräuchte ich auf jedn fall genauere informationen um den sachverhalt genauer prüfen zu können

@azubis: auch hier gilt wieder das oben genannte existenzminimum.
ansonsten kommt der arbeitnehmer-pauschbetrag zur anwendung (§9a nr. 1 EStG) welcher 920€ beträgt
dieser kann eventuell durch höhere kosten ersetzt werden soweit es sich um webungskosten
handelt
§9 (1) EStG (Auszug) said:
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen....

also z.b. fahrtkosten, bücher für die berufsschule, sonst. literatur die für den beruf benötigt wird sprich alles was du benötigst um den beruf so gut wie möglich ausüben zu können...
grundsätzlich ist hierbei zu sagen das der pauschbetrag lediglich einmalig zur anwendung kommen kann und nur entweder der pauschbetrag oder die werbungskosten ergo ist zu prüfen ob der pauschbetrag oder die werbungskosten höher sind...

aber wie gesagt deine frage ist ein wenig pauschal gestellt... eine genauere definition der sachverhalte wäre möglicherweise sehr hilfreich

soweit erstmal

mfg smartie
 
Hallo,

ab wann zählt es denn, dass es sich um "Einkommen aus einem Gewerbe" handelt, wenn man auf einen Flohmarkt Sachen privat als Privatmann verkauft. Ich habe hier irgendwie noch die Zahl 7 im Kopf. Also 7 gleiche Gegenstände verkaufen, lässt ein Gewerbe vermuten oder sowas.

Wie ist das bei einer One-Man Band? im Bezug auf 7 Töne?

Also ich habe Steuerrecht als Wahlpfichtfach und habe das nicht so ganz begriffen und da erzählte unser Dozent so eine Story, wo ich nur den Kopf schüttelte.
 
Hallo,

ab wann zählt es denn, dass es sich um "Einkommen aus einem Gewerbe" handelt, wenn man auf einen Flohmarkt Sachen privat als Privatmann verkauft. Ich habe hier irgendwie noch die Zahl 7 im Kopf. Also 7 gleiche Gegenstände verkaufen, lässt ein Gewerbe vermuten oder sowas.

Wie ist das bei einer One-Man Band? im Bezug auf 7 Töne?

Also ich habe Steuerrecht als Wahlpfichtfach und habe das nicht so ganz begriffen und da erzählte unser Dozent so eine Story, wo ich nur den Kopf schüttelte.


nunja so wie du das schilderst kann ich auch nur den kopf schütteln tbh
in verbindung mit sieben gleichen gegenständen hab ich noch nie was gehört...

grundsätzlich kann man die einkünfte aus gewerbebetrieb in solch einem fall nach §15 (2) EStG definieren

§15 (2) EStG (Auszug) said:
Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübng von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbststämdige Arbeit anzusehen ist...

wenn du als privatmann lediglich an einem tag auf dem flohmarkt nen stand hast und dort, gehen wir von deinem beispiel aus, 7 sachen z.b. was weiß ichj eierbecher verkaufst sehe ich in diesem zusammenhang keine nachhaltigkeit. so wie ich es gelernt habe und definiere entsteht die nachhaltigkeit erst dann, wenn du dich desöfterne auf solchen flohmärkten mit einem stand blicken lässt...

ich hab nochmal schnell in die steurlichen hinwiese nen blick geworfen um dort nochmals eine definition zur nachhaltigkeit zu finden

EStH 134a Stichwort: Einmalige Handlung said:
Eine einmalige Handlung stellt keine nachhaltige Betätigung dar, wenn sie nicht weitere Tätigkeiten des Steuerpflichtigen (zumindest Dulden, Unterlassen) auslöst --> Wiederholungsabsicht

so nach dem verweis auf die wiederholungsabsicht hab ich auch dort noch einmal nachgeschlagen ;)

EStH 134a Stichwort: Wiederholungsabsicht said:
Eine Tätigkeit ist nachhaltig wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Da die Wiederholungsabsicht eine innere Tatsache ist, kommt den tatsächlichen Umständen besondere Bedeutung zu. Das Merkmal der Nachhaltigkeit ist daher bei einer Mehrzahl von gleichartigen Hadlungen im Regelfall zu bejahen. Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht kann bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen.

also ich persönlich würde sagen bei einem flohmarktsverkauf liegt keine erkennbare wiederholungsabsicht vor... somit liegen bei dem einmaligen verkaufen (auch mehrerer stücke) keine einkünfte aus gewerbebetrieb vor...

aaaaber jetzt kommt das ganze dicke aber :D

es ist zu prüfen ob nicht eventuell sonstige einkünfte i.s.d. § 22 Nr. 2 ivm. § 23 EStG vorliegen (möglicherweise hast du deshalb die zahl 7 im kopf weil dies die siebte einkunftsart ist).

hierbei wiederum ist zwischen grundstücken sowie immobilien und andern wirtschaftsgütern insbesondere wertpapieren zu unterscheiden.

grundstücke sind in § 23 (1) Nr. 1 EStG geregelt, welcher besagt das gewinne aus dem verkauf von grundstücken dann versteuert werden müssen, wenn zwischen der anschaffung und der veräußerung nicht mindestens ein zwitraum von 10 jahren liegt.

sonstige wirtschaftsgüter und wertpapiere sind in § 23 (1) Nr. 2 geregelt. bei allem was nichts mit gebäuden oder grundstücken zu tun hat sind gewinne zu versteuern, bei welchen der zeitraum zwischen anschaffung und veräußerung nicht mindestens ein jahr beträgt.

Beispiel: du kaufst einen fernseher für 1000€ und verkaufst ihn einen monat später für 2000€
dies würde bereits unter die sonstigen einkünfte fallen da ein gewinn von 1000€ erwirtschaftet wurde und zwischen der anschaffung und dem verkauf nur ein monat liegt (damit dies nicht versteuert werden muss, müsste jedoch eine zeitspanne von einem jahr gegeben sein)

zum glück hat der gesetzgeber jedoch eine freigrenze eingeräumt das nicht jeder kleinschiss versteuert werden muss.

diese freigrenze beträgt nach § 23 (3) S. 6

512€

§ 23 (3) S. 6 EStG said:
Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger las 512€ betragen hat.

bei zusammenveranlagten ehegatten gilt diese freigrenze pro ehegatte jedoch für jeden getrennt d.h. ein nicht-ausgeschöpfter teil der freigrenze ist nicht auf den ehegatten übertragbar.
es folgt die grundlage zu dieser aussage EStH 169

EStH 169 Stichwort: Freigrenze said:
Haben beide zusammenveranlagte Ehegatten Veräußerungsgewinne erzielt, so steht jedem Ehegatten die Freigrenze des § 23 (3) EStG - höchstens jedoch bis zur Höhe seines Gesamtgewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften -zu

hoffe ich hab das jetzt alles verständlich ausgedrückt... bin ja schließlich kein dozent :D anssonsten stell ruhig rückfragen

 
Last edited:
angenommen jemand hätte mir ne gefundene uhr geschenkt, könnte ich die bei ebay verkloppen?
 


Joap, weil du gutgläubig handelst, dir ist keine Schuld anzulasten wenn sich der dem die Uhr gehört doch noch melden sollte
 


Joap, weil du gutgläubig handelst, dir ist keine Schuld anzulasten wenn sich der dem die Uhr gehört doch noch melden sollte


vollkommen korrekt und auf den punkt gebracht ich ergänze dies schnell noch um die rechtliche grundlage wenn du erlaubst, damit jeder weiß auf welchen paragraphen er sich berufen muss sollte so eine situation mal eintreffen ;)

[QUOTE="§123 BGB](1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist kann diese Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem andern gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
[/QUOTE]

den entscheidenden satz der besagt das der käufer den kaufvertrag dir gegenüber nicht anfechten kann solange du unwissend und gutgläubig handelst hab ich fett markiert...
zu informationszwecken hae ich jedoch mal den gesamt paragraphen aufgeführt
 
Last edited:
da ich auch nicht immer alle änderungen im steuerrecht überblicken kann
lol das kann KEINER in deutschland!
und KEINER kennt alle steuergesetze ;)
ich denke mal du wirst gelernt haben wieviele es gibt und welchem umfang diese haben
 
lol das kann KEINER in deutschland!
und KEINER kennt alle steuergesetze ;)
ich denke mal du wirst gelernt haben wieviele es gibt und welchem umfang diese haben

na klar kenn ich den umfang der gesetze wollte damit nur ausdrücken das ich z.b. nicht unbedingt etwas weiß über gesetze welche am 01.07. des jahres verabschiedet wurden...

und spezialsachen wie erbschaftsteuer und die "kleinen" unwichtigen steuern überblicke ich leider auch nicht (aber zu allen oben genannten kann gefragt werden bzw. fragt ruhig nach allem was ihr wissen wollt vielleicht kann ich oder jm. anderes auskunft geben ;))

naja angeblich gibt es 9 oder 10 leutz in deutschland die wirklich ALLE steuergesetze überblicken aber im normalfall noch nicht einmal der steuerberater da muss ich dir rechtgeben (alter kleinigkeitskrämer das ist wortklauberei :D)
 
Also mal etwas genauer...

Situation A:
Hauptberuflich bin ich Student UND beziehe Kindergeld.
2x pro Woche gehe ich auf Lohnsteuerkarte arbeiten. (im Monat 550-600€ brutto)

Wie hoch ist der Freibetrag? Wie hoch ist der Betrag den ich verdienen darf OHNE das Kindergeld am Ende des Jahres zurückzahlen zu müssen?


Situation B:
Hauptberuflich bin ich Student UND beziehe Kindergeld.
2x pro Woche gehe ich auf Lohnsteuerkarte arbeiten. (im Monat 550-600€ brutto)
Hinzu kommt eine Tätigkeit auf Provisionsbasis - ohne Lohnsteuerkarte. (Also kann es sein das ich im Januar 2500€ verdiene, im Februar gar nix, im März 1300€... usw...)

Wie hoch ist der Freibetrag? Wie hoch ist der Betrag den ich verdienen darf OHNE das Kindergeld am Ende des Jahres zurückzahlen zu müssen?


Situation C:
Ich übe NUR die Tätigkeit auf Provisionsbasis aus - ohne Lohnsteuerkarte. (Also kann es sein das ich im Januar 2500€ verdiene, im Februar gar nix, im März 1300€... usw...)

Wie hoch ist hier der Freibetrag?


Situation D:
Hauptberuflich bin ich AZUBI. (im Monat 550-600€ brutto)
Hinzu kommt eine Tätigkeit auf Provisionsbasis - ohne Lohnsteuerkarte. (Also kann es sein das ich im Januar 2500€ verdiene, im Februar gar nix, im März 1300€... usw...)

Das AZUBIgehalt wird natürlich versteuert. Gibt es auf meine andere Tätigkeit einen Freibetrag? Wenn nicht, kann ich es schaffen durch Steuerabsetzungen um Versteuerung herumzukommen? (z.B. durch Tanken, Kundenessen, Bürpmaterial)
 
Last edited:
mal schauen ob ich jetzt alles in einem rutsch mache aber ich fange mal zumindest an (hab nen anstrengenden tag und suff hinter mir :D)

sodale

situation a:

gehen wir mal von dem höheren betrag, also 600€ aus das sind dann 600€ x 12 = 7.200€
welche somit nach § 32a (1) EStG nicht zu versteuern sind, da das sog. existenzminimum bei 7664 € im kalenderjahr liegt

§32a (1) Nr.1 EStG said:
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34 c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 7664 € (Grundfreibetrag): 0;

das kindergeld stellt keine steuerpflichtige einnahme dar, wird jedoch der festzusetzenden Einkommensteuer nach § 2 (6) EStG (sprich dm Zahlbetrag) hinzugerechnet falls der Kinderfreibetrag nach § 32 (6) EStG welcher zu einem niedrigeren zu versteuernden Einkommen des Stpfl. führt günstiger ist. die schöne aufgabe dies zu prüfen obliegt jedoch nicht uns sondern dem fiskus.

kurz gesagt das kindergeld ist ansich nicht zu versteuern sondern wird lediglich dem steurbetrag hinzugerechnet falls gesamt gesehen durch den kinderfreibetrag (1.824 €) welcher ggf. vom einkommen subtrahiert wird um zu einem günstigeren zu versteurnden einkommen zu gelangen hinzugerechnet...
dies geschieht jedoch nur wenn das endergebnis sprich der zahlbetrag durch anwendung dieses verfahrens günstiger ist

wenn man nun davon ausgeht das lediglich die einkünfte aus der nichtselbstständigen arbeit vorliegen und keine anderen einkunftsarten (z.b. aus gewerbebetrieb oder kapitalvermögen) und diese unter dem angegebenen existenzminimum liegen bleibt dieser ganze huddel für alle beteiligten erspart... im normalfall wird dann sowieso keine einkommensteuererklärung verlangt und zurückkriegen wirst du auch nix sofern du nichts gezahlt hast

merke: das kindergeld an sich ist keine steuerpflichtige einnahme

so den restlichen fällen wende ich mich morgen oder in den nächsten tagen zu...
(btw: es kann sein dass das hier oben verwirrend klingt wenn man mit der materie nichts zu tun hat. sollte es in irgendeiner form verwirrend sein bemühe ich mich es einfacher auszudrücken, da noch einige hintergrundinformationen hinzugefügt sind)

so dann mach ich jetzt mal weiter mit situation b:

bezüglich des kindergeldes trifft das gleiche zu wie in situation a (siehe dort)
jetzt ist halt die frage wie du das mit der arbeit auf provision meinst... ich gehe jetzt mal von einer selbstständigen tätigkeit aus (u.U. kann sogar wenn du die tätigkeit als angestellter ausübst eine scheinselbstständigkeit unterstellt werden) ich gehe jetzt mal da ich deinen allerletzten satz gelesen habe sogar mal soweit einen gewerbebetrieb anzunehmen (weiß ja nicht genau welche tätigkeit das ist)

allgemein ist auch hier wieder nur zu versteuern wenn du den oben genannten betrag von 7.664€ (zu versteuerndes Einkommen) überschreitest

um das zu versteuernde Einkommen etwas genauer zu erläutern mache ich mal ein verkürztes schema zu der berechnung:

Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart

dazu zählen:

* Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG
* Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG
* Einkünfte aus Selbsständiger Arbeit § 18 EStG
* Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit § 19 EStG
* Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG
* Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
* Sonstige Einkünfte § 22 EStG

- Altersentlastungsbetrag § 24a EStG
- Freibetrag für Land- und Forstwirte § 13 (3) EStG

= Gesamtbetrag der Einkünfte

- Verlustabzug nach § 10d EStG
- Sonderausgaben (siehe § 10EStG § 10a EStG § 10b EStG und § 10c EStG)
- außergewöhnliche Belastungen (siehe § 33 EStG § 33a EStG und § 33b EStG)

= Einkommen § 2 (4) EStG

- Freibeträge für Kinder ( siehe § 31 EStG vorallem aber § 32 (6) EStG !!!)
- Härteausgleich nach § 46 (3) EStG

= zu versteuerndes Einkommen

nach deinem fall und meiner annhme dürften also Einkünfte aus den §§ 15 und 19 EStG also aus Gewerbebetrieb und nichtselbstständiger Arbeit vorliegen welche nach ermittlung dieser einkünfte addiert werden und somit die Summe der Einkünfte bilden und gleichzeitig auch den Gesamtbetrag der Einkünfte da die freibeträge nach §§ 24 a und 13 (3) EStG bei dir keine anwendung finden

gut durchleuchten wir nun die einkünfte aus § 19 EStG:

die Einkünfte aus § 19 bilden sich folgenderweise:

Einnahmen aus Nichtselbsständiger Arbeit (sprich dein Gehalt i.H.v. 7.200 öcken wenn wir vom höheren Betrag ausgehen)
- Werbungskosten

= Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit

bei den Werbungskosten gibt es nun zweierlei Möglichkeiten:

1) deine Werbungskosten (Definition § 9 EStG) z.B. Fahrtkosten, Fachliteratur, Arbeitskleidung... alles was du benötigst um deine arbeit bestmöglich auszuüben übersteigen 920 € und du setzt diese an (btw ist die aufzählung in § 9 EStG nicht endgültig ;))

oder aber es kommt der

2) Arbeitnehmer-Pauschbetrag

§ 9a Nr. 1 EStG said:
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
1. von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro

zur Anwendung

okay nun die Einkünfte aus § 15 EStG
die Ermittlung sieht wie folgt aus:

Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben

= Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Betriebsausgaben sind hierbei die Kosten welche betrieblich veranlasst sind (also z.B. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter, Schuldzinsen, Miete ...)

ganz wichtig ist jedoch die beachtung des § 4 (5) EStG welcher einge ausgaben festlegt welche steuerlich nicht abziehbar sind

nun da die Einkünfte aus den beiden Einkunftsarten ermittelt sind und addiert wurden kommen evtl. weitere der oben im schema genannten abzüge ( Sonderausgaben z.b. Kirchensteuer, div. Versicherungen... oder Außergewöhnliche Belastungen z.B. Krankheitskosten ( --> zumutbare Eigenbelastung beachen)) in frage. dies ist im einzelfall anhand von belegen zu überprfüfen

in jedem falle kommt jedoch der Härteausgleich nach § 46 (3) EStG zum zuge da du außer den Einkünften nach § 19 EStG noch weitere Einkünfte beziehst

okay in bälde folgen dann situation c und d :)


gut dann jetzt situation c welche relativ kurz ausfällt ;)

sollte es sich bei deiner tätigkeit um eine gewerbliche handeln wie ich in situation b angenommen habe ist genauso vorzugehen wie oben beschrieben mit der ausnahme das keien Werbungskosten-/Werbungskostenpauschbetrag zum zuge kommt und die Voraussetzungen für den Härteausgleich nicht gegeben sind.

sollte deine tätigkeit jedoch trotzdem als eine nichtselbstständige angesehen werden hast du verdammt schlechte karten, da du ohne lohnsteuerkarte automatisch in die lohnsteuerklasse 6 eingestuft wirst, welche keinerlei freibeträge vorsieht

da gibts auch ne schöne Freibetragstabelle zu den Lohnsteuerklassen bei wiki :)

so gut dann jetzt situation d:

bei deinem gehalt andelt es sich wieder um Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG welche 7.200 € betragen
das heißt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG müssen zunächst einmal 464 € überschreiten damit überhaupt eine evtl. versteuerung stattfindet (Grundfreibetrag: 7664 €)
da du nun auch Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit hast steht dir automatisch schonmal mindestens der Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. 920€ zu
außerdem kommt noch, was ich bis jetzt noch nicht erwähnt hab ein Sonderausgaben-Pauschbetrag i.H.v.36 € zum Zuge wenn nicht höhere SA nachgewiesen werden...

ansonsten gibt es wenn es sich um ein gewerbe handeln sollte nicht so etwas wie einen pauschbetrag, aber du kannst jeglich betrieblich veranlasste aufwendungen steurlich geltend machmit ausnahme der in § 4 (5) EStG genannten...

so darfst du z.b. wenn ich jetzt hier in deinem beispiel gucke die Bewirtungskosten nur zu 70% absetzen und größere anschaffungen (Wirtschaftsgüter: z.b. Maschinen) welche einen nettobetrag von 410 € im Kalenderjahr überschreiten sind anteilig auf ihre nutzungsdauer welche auch gesetzlich festgelegt ist abzuschreiben hierzu gibt es folgende Methoden

des weiteren können unter bestimmten voraussetzungen abschreibungen i.S.d. § 7g EStG in anspruch genommen werden

ok soweit erstmal von mir... zu fragen nehme ich gerne stellung





 
Last edited:
danke schonmal... ich habe das jetzt grob überflogen und es scheint sehr hilfreich zu sein... im Detail (also mit den links) schaue ich mir das morgen Abend in Ruhe an... falls dann noch fragen auftauchen, quäle ich dich weiter ;)

Danke!
 
Back
Top Bottom