Was ist eine „einfache Melderegisterauskunft (Erklärung aus Schleswig Holstein)?
In Deutschland umfasst die „einfache Melderegisterauskunft“ Namen und Anschriften der gesuchten Person (§ 21 Abs. 1 Melderechtsrahmengesetz). Sie wird von der Meldebehörde auf Antrag erteilt, wenn die gesuchte Person eindeutig identifiziert ist und keine Auskunftssperre besteht. Zur Identifikation benötigt die Behörde je nach Landesrecht den Vor- und Familiennamen, die bisherige Anschrift beziehungsweise das Geburtsdatum oder ein ähnlich aussagekräftiges Datum.
Kann die Erteilung der „einfachen Melderegisterauskunft“ über das Internet verhindert werden?
Der Betroffene kann der Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften durch elektronische Datenübertragung widersprechen (z.B. § 28 Abs. 2 Landesmeldegesetz S-H, § 21 Abs. 1a S. 2 Melderechtsrahmengesetz). Die Auskunft wird dann auf dem herkömmlichen Papierweg erteilt.
Wann darf die „einfache Melderegisterauskunft“ nicht erteilt werden?
Liegen Tatsachen vor, aus denen ersichtlich wird, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person aus der Auskunftserteilung eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die persönliche Freiheit oder eine ähnliche Gefahr entstünde, darf die Meldebehörde eine Auskunft nicht erteilen (z.B. § 28 Abs. 7 Landesmeldegesetz S-H, § 21 Abs. 5 Melderechtsrahmengesetz). In diesen Fällen hat die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag eine auf zwei Jahre jeweils zum Ablauf des Kalenderjahres befristete Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
Beispiel: Eine Frau zieht aus ihrer bisherigen Wohnung aus, weil sie von ihrem ehemaligen Partner verfolgt und bedroht wird. Sie kann dann für die neue Adresse eine Auskunftssperre beantragen, um zu verhindern, dass der Mann die neue Adresse erfährt. In diesem Fall darf die Meldebehörde die neue Anschrift der Frau nicht an den Mann weitergeben.
Besteht eine Auskunftssperre, so ist eine Melderegisterauskunft nur dann zulässig, wenn zuvor rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine der oben genannten Gefahren für die Betroffenen durch die Auskunftserteilung nicht entsteht (§ 28 Abs. 7 S. 2 LMG S-H).
Beispiel: Fragt ein Gläubiger der Frau aus dem obigen Beispiel beim Meldeamt nach der neuen Anschrift, weil er eine Mahnung zustellen will, so kann die Meldebehörde rechtskräftig feststellen, das eine Gefahr für die betroffene Frau hinsichtlich der Auskunftserteilung an den Gläubiger nicht besteht. Die Meldebehörde darf dann die Auskunft an den Gläubiger erteilen.