Ich-AG: Existenzgründung - Förderung
Die Ich-AG, das sprachliche Unwort des Jahres 2002, ist das Synonym für die "kleine" Existenzgründung mit Förderung vom Arbeitsamt. Der kleine Blumenverkauf, der Kurierfahrer und viele andere Ein-Personen-Unternehmen und Minijobs sollen zur "IchAG" werden. Der Existenzgründungs-Zuschuss wird mittlerweile stark nachgefragt. Das alternativ vom Arbeitsamt gezahlte Überbrückungsgeld bleibt aber eine echte Alternative.
"Ich-AG" steht für ein Ein-Personen-Unternehmen oder eine "Familien-AG" mit selbständiger Tätigkeit nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit. Mit Beihilfen aus der Arbeitslosenversicherung wird die Gründung der Ich-AG unterstützt (Gründerzuschuss).
Förderung der Gründung einer Ich-AG
Das Arbeitsamt zahlt einen Existenzgründungszuschuss. Der Gründungszuschuss ist ein monatlicher pauschaler Betrag zur sozialen Sicherung des Gründers. Dieser monatliche Zuschuss ist steuerfrei und wird längstens drei Jahre gezahlt. Der monatliche Existenzgründungszuschuss unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt und beläuft sich nach Beendigung der Arbeitslosigkeit auf:
600 Eur im ersten Jahr
360 Eur im zweiten Jahr
240 Eur im dritten Jahr
Der Zuschuss ist auf längstens drei Jahre begrenzt. Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt jeweils für ein Jahr und wird bei Nachweis der Förderungsvoraussetzungen verlängert. Derzeit ist die neue Förderung bis Ende 2005 befristet. Während des Bezugs des Existenzgründungszuschusses sind Existenzgründer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig und können auch an der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung teilnehmen. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen vom Existenzgründer selbst gezahlt werden. Es sind aber reduzierte Beitragssätze vorgesehen. Bei Misserfolg der selbständigen Tätigkeit kann bei Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, diese vor Ablauf der dreijährigen Förderdauer wieder geltend gemacht werden.
Alternative zum Existenzgründungszuschuss: Das Überbrückungsgeld
Alternativ - aber nicht zusätzlich - kommt auch eine Förderung durch das Arbeitsamt durch Gewährung des Überbrückungsgelds nach § 57 SGB III in Betracht. Das Überbrückungsgeld wird aber nur für sechs Monate gezahlt. In vielen Fällen wird die Alternative "Existenzgründungszuschuss zur sozialen Sicherung für 3 Jahre" günstiger sein, zumal beim Überbrückungsgeld kein Rechtsanspruch auf Zahlung besteht und ein Antragsverfahren bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich ist, in dem der Gründer nachweisen soll, dass die beabsichtigte Firmengründung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Im Einzelfall ist jedoch abzuwägen. Beim Überbrückungsgeld gibt es keine Einkommensgrenze und es dürfen fremde Mitarbeiter beschäftigt werden. Das Arbeitsamt berät und hält Unterlagen für die Förderung von Existenzgründern bereit.
Voraussetzungen für Existenzgründungs-Zuschuss:
Bezieher von Arbeitslosengeld oder-hilfe oder
Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen, z.B. ABM
Arbeitseinkommen (inkl. Nebentätigkeit) der Ich-AG maximal 25.000 Eur im Jahr
Existenzgründer dürfen nur mitarbeitende Familienangehörige und keine fremden Arbeitnehmer beschäftigen
Ich-AGs und Kleingewerbetreibende stehen bei der Bundesregierung hoch im Kurs. Das Bundeskabinett hat ein Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz KFG) beschlossen. Ziel: Abbau von bürokratischen Regelungen und Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von kleinen und mittleren Unternehmen. So werden die Grenzen für die Buchführungspfllicht (vereinfachte Gewinnermittlung) ausgedehnt.
Umsatzgrenze 350.000 EUR (bisher 260.000 EUR)
Wirtschaftswertgrenze 25.000 EUR (bisher 20.500 EUR)
Gewinngrenze 30.000 EUR (bisher 25.000 EUR)
Nach der Vereinfachungsregelung darf der Kleinunternehmer pauschal die Hälfte seiner Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abziehen. Der unter die Regelung fallende Steuerpflichtige muss lediglich seine Betriebseinnahmen einschließlich seiner Entnahmen aufzeichnen und wird von weitergehenden steuerlichen Aufzeichnungspflichten entlastet.
Neben der vereinfachten Gewinnermittlung ist eine Vereinfachung der Handwerksordnung zu verzeichnen. Insbesondere sollen nur solche Gewerke in der Anlage A verbleiben, die wirklich "gefahrgeneigt" sind. Statt bisher 94 Handwerksberufe gehören nunmehr 41 Handwerksberufe zur Anlage A. Die Anlage B ist geteilt. Die neue Anlage B 1 nimmt diejenigen bisherigen Handwerke der Anlage A auf, die zukünftig keinen obligatorischen Meisterbrief als Voraussetzung für die Selbständigkeit mehr erfordern. Der Meisterbrief hat hier "nur" den Charakter eines Qualitätssiegels. Die Anlage B 2 umfasst handwerksnahe Berufe, die keinen Meisterbrief erfordern.
Wer die Einnahmegrenzen nicht überschreitet, kann die Regelungen dauerhaft nutzen. Wegen der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht (§ 19 UStG), würden auch keine Umsatzsteuerpflicht anfallen. Der Unternehmer kann allerdings jederzeit auch für eine andere Art der Gewinnermittlung (Einnahmeüberschussrechnung/ Bilanzierung) optieren.
Für Empfänger von Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschüssen (Ich-AG) dürfen die Gesamteinkünfte 50.000 Euro (100.000 Euro bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigen. Außerdem dürfen die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Vorjahr nicht über 35.000 Euro (70.000 Euro bei Zusammenveranlagung) liegen.
Kurze Checkliste für "kleine" Existenzgründer:
Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss haben Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
Der Zuschuss wird in abnehmenden Teilen für maximal drei Jahre gezahlt. Das Einkommen darf (Stand: 2003) 25.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. 1. Jahr: 600 Euro, 2. Jahr: 360 Euro, 3. Jahr 240 Euro; Zahlung jeweils auf den Monat bezogen.
Der Zuschuss wird jeweils für ein Jahr bewilligt. Danach hat der Existenzgründer nachzuweisen, dass die Förderungsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.
Der Zuschuss ist eine steuerfreie Einnahme und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, d.h. diese steuerfreien Einnahmen werden nicht zur Ermittlung des Steuersatzes mit herangezogen.
Bei Überschreiten der Einkommensgrenze entfällt der Existenzgründungszuschuss mit Wirkung für die Zukunft. Der für die zurückliegenden 12 Monate gezahlte Zuschuss ist nicht zurück zu zahlen, auch wenn die Einkommensgrenze bereits im Laufe des Jahres überschritten wurde.
Weitere Beschäftigungen neben der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit der Ich-AG werden für die Prüfung der Einkommeshöchstgrenze mit dem Einkommen der Haupttätigkeit zusammengerechnet.
Das bisherige Beschäftigungsverbot für Mitarbeiter wird rückwirkend zum 1. Januar 2003 aufgehoben. Die Zahl von Mitarbeitern (Aushilfen) ist nicht begrenzt. Die jährliche Einnahmengrenze sorgt für die entsprechende praktische Begrenzung. Vorher durften nur Familienmitglieder (so genannte Familien-AG) beschäftigt werden.
Das Überbrückungsgeld ist eine Alternative zum Existenzgründungszuschuss zur Ich-AG. Beide Förderungen verfolgen zwar die gleiche Zielsetzung, haben aber unterschiedliche Fördervoraussetzungen. So dient das Überbrückungsgeld der Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten sechs Monaten der Selbständigkeit, während der Existenzgründungszuschuss eine Maßnahme zur sozialen Sicherung ist, die während und bis zu einer 3-jährigen Startphase gezahlt wird.
Vorteilsvergleich Überbrückungsgeld zu Existenz-Gründungszuschuss:
Das Überbrückungsgeld ist für Arbeitslose mit hohem Arbeitslosengeldanspruch attraktiver als die Förderung einer Ich-AG. Beim Überbrückungsgeld gibt es im Vergleich zur IchAg keine Grenzen und Beschränkungen beim Einkommen sowie der Beschäftigung von Mitarbeitern. Dafür muss der Existenzgründer die "Meinung" (Expertise) einer unabhängigen und fachlich versierten Organisation (z.B. Handelskammer) vorlegen, die die wirtschaftlichen Ausssichten der Geschäftsidee positiv beurteilt.
Weitere zusätzliche Förderungen aus anderen "Töpfen" sind unschädlich.
Von einer Familien-AG wird gesprochen, wenn bei einer Ich-AG Familienangehörige mitarbeiten. Die Einkommensgrenze wird bei einer Familien-AG nicht erhöht.
Wer einen Zuschuss zur Ich-AG beantragen, gilt als Selbständiger. Damit sind wieder die Träger der Sozialversicherung für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beweispflichtig (Änderung der Scheinselbständigkeit). Der Schutzgehalt des Scheinselbständigkeitsgesetzes bleibt jedoch erhalten.
Bei einem Scheitern der Ich-AG gilt folgendes:
Die eventuelle Restdauer des Arbeitslosengeldanspruches kann bis zu vier Jahre nach der Entstehung des Leistungsanspruches wieder beantragt werden.
Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können den Leistungsanspruch bis zu drei Jahre nach dem letzten Bezugstag wieder aufleben lassen.
Ich-AG und gesetzliche Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung:
Gesetzliche Rentenversicherung: Die Gründer einer Ich-AG-Gründer sind versicherungspflichtig, so lange sie den Existenzgründungszuschuss beziehen. Auf Antrag kann bis zu drei Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Beitragszahlung auf ein Arbeitskommen entsprechend der halben monatlichen Bezugsgröße reduziert werden. Beträge mit Stand 2003: bei einem Beitragssatz von 19,5 Prozent monatlicher Beitrag von rund 230 Euro in den alten und rund 195 Euro in den neuen Bundesländern.
Gesetzliche Krankenversicherung: Eine freiwillige Versicherung ist zulässig. Basis: Als beitragspflichtige Einnahmen gelten das Sechzigstel der monatlichen Bezugsgröße. Beträge mit Stand 2003: rund 170 Euro bzw. rund 140 Euro (neue Bundesländer).
Gesetzliche Pflegeversicherung: Versicherungspflicht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei privater Versicherung gegen Pflegebedürftigkeit kann Befreiung erfolgen. Beträge mit Stand 2003: rund 20 Euro.
Gesetzliche Unfallversicherung: Die Satzung der jeweiligen Unfallversicherungsträger bestimmt für Selbständige (so auch für Ich-Ags und Familien-Ags) den Versicherungsschutz