Die Veröffentlichung von Name und Anschrift der Domain-Inhaber bei der DENIC eG ist nicht zu beanstanden, da dies sowohl aus technischen, aber vor allem auch aus rechtlichen Gründen erforderlich ist, um den zuverlässigen Betrieb des Netzes in Deutschland sicherzustellen. So bietet die Preisgabe von Name und Anschrift der Domaininhaber z.B. Anknüpfungspunkte für Fragen des Namens-, Urheber- oder Lizenzrechtes und trägt auch erheblich zur Förderung der Rechtssicherheit i.S.d. Verbraucherschutzes im Internet bei. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer als Anbieter von Tele- oder Mediendiensten nach dem MDStV und dem Teledienstegesetz (TDG) ohnehin verpflichtet sind, ein Impressum mit Name und Anschrift auf ihren WWW-Seiten zu führen und deshalb bezüglich dieser Daten kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse geltend machen können, soweit sie unter dem registrierten Domain-Namen eine WWW-Site unterhalten.