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kurze Zwischeninfos:
1) Fahrlässige Begehung bei sexuellem Missbrauch ist nicht möglich
2) "Unwissenheit" schützt vor Strafe nicht, ist bei Vorsatzdelikten falsch
3) Ja, es macht einen Unterschied, ob er es wusste.
so.. jetzt ihr wieder^^
du bist hier nicht vor gericht lappen lol ^^




