Original geschrieben von mope7
im § 64 steht dasde bei ner kontrolle im zusammenhang mit ner ordnungswiedrigkeit dich nur mir perso oder pass auszuweisen hast @_@ (und noch ganz seltene dinga: die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes oder
bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis.)
Sorry - aber da kann ich mich jetzt doch nicht zurückhalten.
Das ist schlicht und ergreifend nicht richtig was Du hier schreibst. Du bist ein sehr helles Kerlchen, das muss ich neidlos zugeben. Aber Du legst Dich hier mit jemandem an, der diesen rechtlichen Mist viele Jahre auswendig lernen musste.
Lies doch bitte erst, worauf sich $ 64 bezieht. Außerdem habe ich Dir das doch oben ohnehin schon zu erklären versucht:
Dieser Paragraph hat rein gar nichts mit Kontrollen zu tun. Auch nicht um den Identitätsnachweis nach einer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit. Es handelt sich hierbei lediglich um
Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister , die neben der Polizei auch dem jeweiligen Betroffenen zustehen.
Der grobe Inhalt des Verkehrszentralregister - falls es Dich näher interessiert - wird in § 28 StVG definiert.
Das was Du meinst - also die Identitätsfeststellung eines Betroffenen (also einer Person, welche eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat) - wird in gänzlich anderen Gesetzen geregelt. Nicht in der Fahrerlaubnisverordnung! Hierzu bedient sich die Polizei $ 163b, (unter Beachtung der Bezugsvorschrift §163a IV) StPO i. V. m. it dem OWiG, welches die Rechte der Polizei, die sie laut StPO besitzt auch auf den Bereich der Ordnungswidrigkeiten ausdehnt. Wenn Du hierfür die exakte Paragraphenreihe wissen möchtest,werde ich die nachreichen. Fakt ist, daß hierfür der Nachweis einer Identität eines Betroffenen durchaus mittels
irgendeines amtlichen Dokuments mit Lichtbild erbracht werden kann.
Zu der Tätigkeit Deiner Mutter: "Verwaltung" ist ein nicht sonderlich klar umrissener Begriff. Selbst Banken sind im Besitz von Verwaltungen und da hat natürlich jedes Haus ein eigenes Reglement.
"Verwaltung" sind beispielsweise auch jene Beamte/Angestellte bei einer amtlichen Zulassungsstelle von Kfz. Und denen reicht der Identitätsnachweis mittels eines Führerscheins. Und nachdem Zulassungsstellen nuneinmal amtlich sind und nicht zwingend den BPA verlangen, ist davon auszugehen, daß auch andere Behörden sich durchaus mit einem Führerschein zufriedengeben. Übrigens: Wenn bei einer Zulassungsstelle lediglich der Führerschein vorgelegt wird (anstatt des BPA) - was galubst Du machen die dann? Richtig: Sie rufen umgehen über das Behördennetz (das sind die lustigen Telefonnummern mit der "7" vorweg) bei dem örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt an und gleichen die Daten dort ab.

Und nochetwas: Weshalb sollten Behörden so versessen darauf sein, den BPA ausgehändigt zu bekommen? Da steht nichts anderes drauf, als bei einem Führerschein. Einziger Unterschied stellt auf der Rückseite die (teils aufgeklebte) Adresse dar. Die Problematik besteht darin, daß diese aufgedruckte Adresse nicht aktuell sein muss, da eine Vielzahl unserer Mitbürger nicht gewillt ist, sich nach einem Wohnungswechsel auch odnungsgemäß umzumelden. Zwar stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, wird aber in der Praxis nur selten angezeigt.
Du darfst mir das schon glauben, Mope.
Auch ohne BPA ist man alles andere als nicht existent. Das ist ein weit verbreiteter Fehlglaube, der aber jeglicher Logik entbehrt. Nur ein weiterer populärer Irrtum, wie jener, daß man stets einen Personalsausweis bei sich tragen muss, wenn man das Haus verlässt. Alles Humbug.
Schöne Grüße,
Seib