Weil ich zufällig nochmal hier reingestolpert bin:
@Talatavi:
1. Oben wird vom
Haftbefehl gesprochen, Du beschreibst
Haftgründe ; das sind rechtlich gesehen zwei völlig verschiedene Positionen.
2. Was die
Haftgründe angeht, muss ich Dir leider auch widersprechen. Zwar wohne ich nicht in Berlin , jedoch bin ich mir sicher, daß die Bayern die identische StPO benutzen.
Haftgründe sind beispielsweise: Verdunkelungsgefahr, "absoluter Haftgrund" (bei bestimmten Delikten/Verbrechen wie zB Mord oder Totschlag, usw.), Flucht und Fluchtgefahr.
Die Fluchtgefahr wird nun widerum aus mehreren Faktoren begründet, so zum Beispiel aus der Tatsache heraus, daß die Person ohne festen Wohnsitz ist. Diese Tatsache kann aber durchaus nichtig sein, wenn die betreffende Person jederzeit durch polizei/Staatsanwaltschaft zu ermitteln ist. Wie zB über den festen Arbeitsplatz, der Familie etc.
Der Begriff o.f.W. ist somit sehr weitreichend - ein schlichtes "Nichtgemeldet-sein" ist somit nicht unbedingt ausreichend, wenn die Person nachweislich bei der Familie oder dergleichen wohnt.
Außerdem schreibst Du ja schon selbst, daß o.f.W.
allein niemals ausreichend für einen (ich bin so frei und setzte den faktisch korrekten Begriff ein) Haftgrund sein kann. Wäre ja auch reiner Wahnsinn.
3. Der "dringende Tatverdacht" von dem Du schreibst ist genaugenommen zwingend notwendig für eine
vorl. Festnahme und die tritt noch vor der Verhaftung ein - somit thematisch einem anderen Kapitel angehörend.
@Shadowin: Nochmal:
Die Meldepflicht ist im Nebengesetz
Meldegesetz verankert. Das hat jetzt mit einem Haftgrund rein gar nichts zu tun.
1. Man kann auch irgendwo tatsächlich wohnhaft sein, ohne auch gleichzeitig gemeldet zu sein. Ein Straftäter, der demnach in der zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt, Kreisverwaltungsreferat oder was auch immer) nicht gemeldet ist, jedoch dort tatsächlich wohnhaft ist, wird nicht aufgrund dieses Umstandes sofort "verhaftet". Da sind schon noch weitere Gründe erforderlich.
2. Wenn jemand nicht gemeldet ist, stellt das "lediglich" eine Ordnungswidrigkeit dar. Wegen Ordnungswidrigkeiten wird man in Deutschland weder vorläufig festgenommen noch "verhaftet". Somit ist Dein Einwurf in diesem Zusammenhang zwar gut gemeint, aber nichtig.
Schöne Grüße,
Seib
(und ja - ich weiß - ich bin in Euren Augen ein elendiger Korinthenkacker *g*)