zeig ihn doch an
mit dem paragraphen wirst es bei dem wortlaut nichtmal auf 5€ bringen![]()
Wiso sollte ich es auch 5€ bringen wollen. Hauptbezug würde in dem Fall eh auf § 187 StGB liegen. Da ein Fall der Verleumdung vorliegt. Erschwärend hinzu kommt in dem Fall das seine Verleumdung in Schriftform den Weg der verberitung gefunden hat.
Und in bezug auf StPO § 154e würde das Verfahren mit Sicherheit nicht eingestellt.
Wiso sollte ich es auch 5€ bringen wollen. Hauptbezug würde in dem Fall eh auf § 187 StGB liegen. Da ein Fall der Verleumdung vorliegt. Erschwärend hinzu kommt in dem Fall das seine Verleumdung in Schriftform den Weg der verberitung gefunden hat.
Und in bezug auf StPO § 154e würde das Verfahren mit Sicherheit nicht eingestellt.
mit sicherheit würde es das...da bei einer verleumdnung ein personen oder sachschaden enstanden sein muss...und den kannst du in keinem fall nachweisen!
1. kein turnierspiel aus dem man dich ausgeschlossen hätte
2. entstand dir keinerlei schaden dadurch
nichtmal den ruf eines cheaters kannst du dir jetzt nachweisen...zumals dazu auch keine urteile zu gibt meines wissens
und ne beleidigung wars in keinem fall
und ich glaube du verstehst den § 154e nicht richtig
in einem vergleich ist der sachverhalt einfach mal nichtig!
außerdem musses ja keine verleumdnung sein...sondern kann auch einfach als falschaussage geltend gemacht werden
*gelöscht*DerNetteMan isn maphacker cheater und scudbugger und ein dc noob ist er auch noch.

Die Verleumdung ist damit zutreffend, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er weiß, dass sie nicht wahr sind. Und der Fall trifft zu.



Seid lieb zueinander, sonst kommt Mami![]()
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Art. 174, Abs. 1 StGB:
Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird auf Antrag mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

§ 187 StGB Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.