Dvd Rips

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Also habe ne DVD gekauft und gerippt aufn Rechner. Was mache ich jetzt mit den ganzen VOB und so dateien kann ich die irgendwie zusammen fügen zu ner Meda Datei oder sowas??
 
Wozu rippen :? Wenn man die DVD hat, wozu dann unnötigen Datenmüll auf die HDD bannen?
 
die Vob Dateien kannst dir mitm DVD-Player anschauen.

Wenn du sie auf ne neue DVD brennen möchtest (was natürlich verboten ist :D) musst die erst mit nem Programm (zB DVD2one) für nen normalen DVD Rohling schrumpfen und dann einfach brennen.

Ansonsten :dito - wozu DVDs auf Rechner ziehn?
 
FLoorfiLLa said:
Wenn du sie auf ne neue DVD brennen möchtest (was natürlich verboten ist :D)
Er sagte auch nicht was für eine DVD, sie kann ja aus seiner priv. Sammlung sein, und er möchte sich nur ne eig. Kopie machen (NATÜRLICH NUR WENN DIESE OHNE KOPIERSCHUTZ IST).
Das du die nicht weiterverteilen darfst, auf Tauschbörsen anbieten oder eine öffentliche Vorstellung von machen, ist ne andere Sache.

Ansonsten mach es dir nicht so schwer, lege dir Clone DVD zu, Film ins DVD Laufwerk, Rohling in den DVD Brenner und das Programm macht so gut wie alles alleine. 4,5 mal auf "weiter" drücken und los gehts. Qualität 1. A, mit Menü und allem was du willst :top
 
Last edited:
Seh ich anders -->
http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,407467,00.html

Video-DVDs mit Kopierschutz (Welche haben heutzutage keinen KS mehr?)

Geduldet/erlaubt:
Analoge Kopien (über Ausgang des DVD-Players oder Grafikkarte, durch Macrovision-Schutz aber meist nicht möglich)

Verboten:
Digitale Kopien (CloneDVD geht diesen Weg), Verkauf von Kopien, Einstellen von Videos in Tauschbörsen
 
Last edited:
NATÜRLICH NUR WENN DIESE OHNE KOPIERSCHUTZ IST

Clone DVD kann deinen o.g. Weg gehen, kann aber auch "ganz normale" Kopien erstellen.
Um einen Kopierschutz zu umgehen, benötig Clone DVD z. B. ein extra Tool. Ich sprech da nicht aus eigener Erfahrung, allerdings lies sich das in versch. Beiträgen/News aus einigen renomierten Zeitschriften lesen.

Okay das digitale Aufnahmen bei DVDs mitlerweile Verboten sind, wusste ich selbst nicht. Hier kommt wohl wieder der Spruch "Unwissenheit schützt nicht".
Gut, dann muss der Threadersteller Analoge kopien per Graka machen und der Thread müsste eigentlich gecloset werden ;)
 
Last edited:
Ich habe noch die erste (Videotheken) Version deines Beitrages gelesen ;).

Mangels genauer Informationen, wissen wir aber nicht, ob die DVD geschützt ist oder eben nicht. Daher gibts auch keinen Verstoß, da DVD´s ohne KS für private Zwecke in geringem Umfang kopiert werden dürfen.
 
Durch die o. g. VOB Datein, sprechen wir von Digitalenkopien, somit würde folgendes wieder greifen:

-Admi- said:
Verboten:
Digitale Kopien (CloneDVD geht diesen Weg), Verkauf von Kopien, Einstellen von Videos in Tauschbörsen
 
Last edited:
Dieser Absatz greift aber nur, wenn die DVD auch geschützt war, was wir nicht wissen ;) ! Denn die digitale Kopie ist nur bei geschützten Werken verboten. Zumindest ist mir nichts gegenteiliges bekannt.
 
Juhu dann ist mein Sichtweise ja doch noch die richtige, jedenfalls stimmt sie mit deiner Überein^^
Kann sein, das ich gerade auf der Leitung stand :D

@Sexbomb:
Crash said:
Ansonsten mach es dir nicht so schwer, lege dir Clone DVD zu, Film ins DVD Laufwerk, Rohling in den DVD Brenner und das Programm macht so gut wie alles alleine. 4,5 mal auf "weiter" drücken und los gehts. Qualität 1. A, mit Menü und allem was du willst :top
 
Für diejenigen, die mal reinlesen wollen:
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__53.html

§ 53 UrhG

Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.


(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.


zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

2.


zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

3.


zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

4.


zum sonstigen eigenen Gebrauch,


a)


wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,


b)


wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1.


die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

2.


eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder

3.


das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1.


im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder

2.


für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

(4) Die Vervielfältigung

a)


graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

b)


eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
 
Soweit ich weiß soll CLone DVD angeblich Kopien erstellen mitsamt Kopierschutz, dh der Kopierschutz wird so gesehen nicht umgangen sondern mitkopiert :?
 
...was dann wieder eine normale private Verfielfältigung wäre wie oben aufgezählt, oder? Würde mich auch interessieren wie das gehandhabt wird, wenn der Kopierschutz nich geknackt sondern mitkopiert wird.
 
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