Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland, d.h. einem Land außerhalb der EG, sind grundsätzlich
Zoll,
Einfuhrumsatzsteuer (7 % oder 19 %) und
gegebenenfalls besondere Verbrauchsteuern (nur bei hochsteuerbaren Waren, wie z.B. Alkohol oder Zigaretten)
zusätzlich zu entrichten
Ermittlung des Zollsatzes
Die Höhe des Zollsatzes hängt von der Einreihung einer Ware in den so genannten Zolltarif ab. Jede Ware besitzt eine eigene Zolltarifnummer. Die einzelnen Zollsätze können sehr unterschiedlich sein. Die Einreihung von Waren ist ein komplizierter Prozess und setzt ein gewisses Fachwissen voraus. Wir haben daher eine Liste von Beispielen für Zollsätze bei der Einfuhr sowie eine detaillierte Liste für Elektronikartikel erstellt.
Bitte beachten Sie, dass bei der Einfuhr von Waren z.B. aus USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Taiwan, Nord- und Südkorea, Hongkong und Singapur grundsätzlich keine Vergünstigungen gewährt werden.
Bemessungsgrundlage Zollwert
Daneben muss noch der Zollwert der Ware, d.h. die Bemessungsgrundlage für den Zollbetrag ermittelt werden. Dies ist im Fall von Auktionen der Betrag, für den Sie die Ware dann letztendlich ersteigert haben, gegebenenfalls zuzüglich der Versandkosten (z.B. Porto, Frachtkosten, Verpackungskosten).
Die Rechnung ist vom Verkäufer auszustellen und an keine Form gebunden (kann also auch handgeschrieben sein). Dies gilt auch bei Versteigerung gebrauchter Ware. Der Verkäufer kann einige Dinge beachten damit die Zollabfertigung schnell und reibungslos durchgeführt werden kann.
Der ermittelte Betrag wird mit dem entsprechenden Zollsatz multipliziert. Dies ergibt den Zollbetrag, also das was zusätzlich an Zoll zu entrichten ist. Zusätzlich sind noch die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern zu entrichten. Mehr dazu erfahren Sie in den folgenden Ausführungen.
Einfuhrumsatzsteuer
Zum Zoll kommt immer noch die Einfuhrumsatzsteuer hinzu. Der Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt zurzeit 19 %. Für einige Waren - wie beispielsweise Lebensmittel oder Bücher - gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Zur Ermittlung des zu zahlenden Betrages zählen Sie bitte zum Zollwert den ermittelten Zollbetrag hinzu und multiplizieren Sie diese Summe mit dem entsprechenden Einfuhrumsatzsteuersatz. Wenn für Ihre Waren noch zusätzlich Verbrauchsteuern zu erheben sind, ist zur Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer noch dieser Abgabenbetrag hinzuzuzählen.
http://www.zoll.de/faq/postverkehr/internethandel/index.html#internethandel1