Schweigepflicht

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Hier sitzen ja soviel Gesetzprofis, deswegen hab ich mal paar Fragen:

1. Inwiefern gilt die Schweigepflicht des Arztes auch für die Eltern einer (16-jährigen) Tochter? (Tochter wird behandelt, Eltern fragt nach Ergebnissen. Haben die Eltern das Recht diese zu erfahren oder muss die Tochter einverstanden sein?)

2. Kann der Arzt, wenn er bei einem Patienten Drogen feststellt, dies an die Behörden weiterleiten, oder darf er dies nur tun, wenn die Polizei auf den Arzt zugeht (die Polizei dort also ermittelt)?

Wär nett, wenn mir jemand schnellstmöglich ne Antwort gibt und die evlt. auch mit Gesetztestext belegt.
 
hm merkwürdige frage, ruf doch mal deinen anwalt an :P
 
hab bisher noch keinen gebraucht...

Bisher hab ich folgendes gefunden..
Eltern von Minderjährigen

Ob die Schweigepflicht auch gegenüber Eltern von Minderjährigen wirkt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Nach Einschätzung des Arztes muss der Minderjährige die Tragweite des Eingriffs der Behandlung einschätzen können. Zumindest bei Jugendlichen ab ca. 16 Jahren (im Einzelfall ab 14 Jahren) wird diese Einsichtsfähigkeit zu bejahen sein. In diesem Fall ist die Entscheidung des Minderjährigen für den Arzt maßgebend und nicht die der Eltern!

Btw postet in Zukunft bitte nur noch, wenn ihr auch was dazu zu sagen habt. Sonst kommt die Modkeule...
 
die schweigepflicht gilt total, er darf das niemand ausser dir sagen und keiner kommt an die akten.
die(frau dr. frost vom bund) mussten bei meiner 1. musterung meinen kinderarzt anrufen und ich musste bestätigen dass der akten von vor 11 jahren rausgeben darf (war nix ernstes nur was am herzen :) )
 
Das stimmt so nicht. WIe oben schon geschrieben, haben meinen Nachforschungen nach, die Eltern bis zum 14. Lebensjahr ein Recht alles zu erfahren. Danach ist es Ermessenssache des Arztes... Wobei der da auch nicht komplett frei handeln darf. Ich denk mal ab 16. sollte es (ja nach individuellem Entwicklungsstand), Entscheidung der Patientin sein, ob und wieviel ihre Eltern erfahren dürfen...
 
Ja, die Schweigepflicht weiter sich auch auf Drogen o.ä. aus, also von sich aus darf der Arzt da keine Sachen rausgeben - nur eben dann, wenn ermittelt wird, dann ist er verpflichtet Auskunft zu geben.

Für das erste gilt: unter 15 i.d.R. werden die Eltern informiert, ab 15 i.d.R. nicht - wenn der Arzt aber zB bei einem 16 jährigen feststellt, dass sich Einsichtsfähigkeit noch absolut nicht gegeben ist, dann wird er auch die Eltern informieren dürfen.

Generell werden Ärzte aber grade bei der Schweigepflicht sehr vorsichtig sein, vorallem wenn der Minderjährige ausdrücklich gesagt hat, dass er nicht damit einverstanden ist, dass die Eltern es erfahren - denn wenn er da einen Fehler macht hat er sehr schnell seine Zulassung verloren.

(Angaben ohne Gewähr :o)
 
der juristen fix weiß da natürlich wieder bescheid ^^
 
FiX said:
Ja, die Schweigepflicht weiter sich auch auf Drogen o.ä. aus, also von sich aus darf der Arzt da keine Sachen rausgeben - nur eben dann, wenn ermittelt wird, dann ist er verpflichtet Auskunft zu geben.

In Deutschland? Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen? Nein. Auch hier ist eine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht zwingend notwendig. Und die kann nur der Patient selbst gewähren.
Nur ist der Fall m. E. ohnehin rein hypothetisch, da mir jetzt keine Konstellation bekannt wäre, bei der während einer Ermittlung im Bereich des BtmG der behandelnde Arzt eine wichtige Aussage treffen könnte.
 
Also ich gehe davon aus, dass wenn z.B. in einem schweren Rauschgiftvergehen ermittelt wird und dabei unter anderem die Frage im Raum steht ob die beschuldigte Person selber Drogen konsumiert hat, der Arzt dann die Schweigepflicht brechen muss, wenn es darauf hindeutut, dass ein Bluttest, den er vor kurzem genommen hat helfen könnte.

Hab dazu auch grad eine (sicherlich nicht verbindliche) Seite gefunden - http://www.rechtspraxis.de/arzt/schweigepflicht.htm#top1
 
@BC:
Ich verlink dieses Topic mal einen guten Freund hier im UF
der sich damit vorzüglich auskennt und dir garantiert helfen
kann:).
 
Ja sorry, er hätte wohl schon geantwortet, hätte ich ihm gleich
bei der ersten PM schon den Link hierhin gegeben:z.

Gleich wirst du aber wohl eine Antwort bekommen:).
 


@fix: selbst dann ist ein bruch der schwiegepflicht seeeeeeeeeeehr unwahrscheinlich

im allgemeinen kann man wohl sagen, dass die ärzte mitbegründer des datenschutzes sind.

ansonsten kann man dem arzt auch einfach vorher drohen (:D) mit paragraph 121 StGb
und diversen §§ aus dme ÄrzteG, dem KRankenpflegeG. HebG, etc etc



wie es jetzt genau aussieht in sachen alter kann ich nicht sagen, aber seh ich grad da kommt gleich ne fundierte antwort Oo


edit: hab nen kommentar gefunden:

rzte/innen sind zur Wahrung der ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet (§ 26 ÄrzteG). Diese ärztliche Schweigepflicht ist jedoch nicht absolut. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht dann nicht, wenn die durch die Geheimnisoffenbarung bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbindet, die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege (Seuchenbekämpfung, Schwangeren-, Geschlechtskrankheiten- und Tuberkulosefürsorge usw.) oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist oder nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist (z.B. nach dem Epidemiegesetz, nicht aber bei HIV-Infektionen !). Auch Mitteilungen oder Befunde des Arztes über Krankheiten und Gebrechen des Versicherten an Träger der Sozialversicherung sind gestattet, wenn sie erforderlich sind. Eine allfällige Speicherung darf nur dann erfolgen, wenn davon Betroffene dadurch weder individualisiert werden können, noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

die schwiegepflicht erstreckt sich übrigens auch auf z.b. leute im gehobenen medizinischen dienst bis hin zum krankenhaus-personal.
und owbohl sie nicht absolut ist, aber quasi-absolut, sind die einzelfälle (z.b. in bestimmten fällen eine auskunft ob eine person in ein kh eingewiesen wurde) extra genannt mehr oder minder :D



edit: lol wie komm ich eigentlich auf §121 :D
 
Last edited:
So, hier mal ein Auszug aus dem StGB. Ich habe mal die wichtigsten Dinge herausgesucht. Mich interesiert das genauso arg wie dich blockcool dar ich Beruflich auch mit der Schweigepflicht habe. Deshalb diese Arbeit :)


§203 StGB VERletzung von Privatgeheimnissen oder die Schweigepflicht.

1. Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zumpersönlichen Lebensbereich gehörendes Geheinis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbert, das ihm als [...] Arzt anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bstraft.

[...]

5. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder ienen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§205 Strafantrag

1. In den Fällen des §201 Abs.1 [...] wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
________

WAS unterliegt der Schweigepflicht?

Kurz gesagt: Alle Tatsachen an den die Betroffenen ein Interesse an der Geheimhaltung haben können.
________

Grenzfälle !

Unterstützung etwaiger Ermittlubngsarbeiten der Polizei ohne Genehmigung zum Nachteil des Patieten ist strafbar <- !!!! Dar Verletzung derSchweigepflicht.


Auch ist der Arzt berechtigt, beispielsweise auf Fragen zum Drogenkonsum eines Patienten die Aussage zu verweigern.

ABER bei schweren Verstößen gegen das BTMG ist eine sofortige Meldung geboten. (Das wäre zb. wenn du BTM's in den gewerblichen Mengen bei dir hast bzw. das sie den Eigenbedarf überschreiten.)
_________

Und jetzt noch was ziur Mutmasslichen Einwilligung, das ist das was Fix gesagt hat.

Und zwar: Der Unterschied zur erteilten Einwilligung (das wäre wenn du dem Arzt sagst das er den Bullen sagen darf das du rauchst, oder dein "kollegge" :D ) besteht darin, das die rechtfertigende Wirkung allein aus der [...] Sicht des Handelnden herleitet, weil dieser aufgrund einer gewissenhaften Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, das der hypothetische Wille des Betroffenen mit dem Übereinstimmt was als normal und als vernünftig angesehen wird.

Übersetzt heisst das: Wenn der Arzt will kann er die Eltern verständigen. Denn in diesem Fall sind deine Eltern unter anderem die Betroffenen, weil Erzeihungsberechtigt.

_________

Meine Meinung:

Wenn du dich mit dem Arzt gut verstehst wird er deinen Eltern nichts sagen. Wenn nicht wird er dich bestimmt vorher aufklären DAS er deine Eltern verständigen will.
Fall dies der Fall ist und du dem nicht zustimmst ( :D ), solltest du schon einen Zettel in der Tasche haben den er und du unterschreiben solltet, auf dem dann stehen sollte:
(Die wichtigsten Dinge)

VERPFLICHTUNG AUF DAS DATENGEHEIMNIS

Gem. §5 Bundesdatenschutzgesetz.

Personenbezogene Daten dürfen nur der jeweiligen Aufgabenerfüllung verarbeitet, bekanntgegeben, zugänglich gemacht oder genutzt werden.

__________

*Phew*

Ich geh mal eine rauchen.

Lass mich bitte wissen wie die Sache verlief (hier oder PN)!


MFG


Edit: Ziemlich viele Rechtschreib und Grammatikfehler, aber wayne! Kein bock zu korrigieren. :D

*raucht*
 
Last edited:


mal ne frage dazu:

das die rechtfertigende Wirkung allein aus der [...] Sicht des Handelnden herleitet, weil dieser aufgrund einer gewissenhaften Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, das der hypothetische Wille des Betroffenen mit dem Übereinstimmt was als normal und als vernünftig angesehen wird.

muss der handelnde (der arzt in dme fall) seine entscheidung dann auch begründen oder kann der einfach sagen: naja, ich hab halt gedacht so und so is besser --> gewissenhafte prüfung, wie wird das ausgelegt ?
 
mope7 said:


mal ne frage dazu:



muss der handelnde (der arzt in dme fall) seine entscheidung dann auch begründen oder kann der einfach sagen: naja, ich hab halt gedacht so und so is besser --> gewissenhafte prüfung, wie wird das ausgelegt ?


Das heisst das er wenn er es mit sich selbst vereinbaren kann bzw wenn er (der Arzt) es für richtig hält. Das beinhaltet das Wort Prüfung, allerdings muss er diese NICHT ZWINGEND durchführen, dar er die ärztliche Freiheit hat. Vor Gericht wird dem Arzt eher zugerpochen.

Zu deinem Zitat im vorigen Beitrag mope7, dieses bezieht sich auf das Infektionsschutzgesetz.
 
Narloxon said:
Das heisst das er wenn er es mit sich selbst vereinbaren kann bzw wenn er (der Arzt) es für richtig hält. Das beinhaltet das Wort Prüfung, allerdings muss er diese NICHT ZWINGEND durchführen, dar er die ärztliche Freiheit hat. Vor Gericht wird dem Arzt eher zugerpochen.

ah, thx :)

Zu deinem Zitat im vorigen Beitrag mope7, dieses bezieht sich auf das Infektionsschutzgesetz.


hm, ka, hab kein ärzteG hier :D klang aber ganz sexy *g*


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