Bevor ich das "Geheimnis" mit den Nummern löse möchte ich noch was zu der subjektiven Berichterstattung und zum Versammlungsrecht allgemein hinzufügen.
Bei Versammlungen kommen folgende gesetzliche Regelungen zum Tragen, das Grundgesetz und das Versammlungsgesetz:
- Artkel 8 Abs. 1 Grundgesetz:
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- § 1 Abs. 1 Versammlungsgesetz:
Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
Daraus ergibt sich das sog. Demonstrationsrecht für Jederman und der staatliche Auftrag solche Veranstaltungen zu schützen.
Allerdings ist dieses Recht beschränkt:
- Artikel 8 Abs, 2 Grundgesetz:
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Hier kommt jetzt das
Versammlungsgesetz zum Tragen, welches die "Spielregeln" für Aufzüge und Versammlung festlegt.
Es enthält neben Verhaltensvorschriften für Teilnehmer, Formvorschriften für Anmeldung/Ablauf auch eine Reihe von Strafandrohungen bei Zuwiderhandlungen.
Es ist z.B. nach
§ 17a VersG untersagt "
an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen" (angelegte Vermummung=Straftat) und selbst "
das Mitführen von Gegenständen bei Versammlungen oder auf dem Weg dorthin, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern" ist sanktioniert (mitgeführte Vermummung=Ordnungswidrigkeit).
Ebenso ist es verboten Waffen/Schutzwaffen mit sich zu führen (bereits auch auf dem Weg zur Versammlung), Uniformen/Uniformteile als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
Weiterhin kann die Versammlungsbehörde dem Veranstalter Auflagen machen, nach denen sich dieser zu richten hat.
Dagegen steht ihm natürlich der beschleunigte Rechtsweg offen, um unerwünschte Beschränkungen sofort richterlich (ggf. auch durch mehrere Instanzen) überprüfen und canceln zu lassen.
Das war jetzt nur eine sehr knappe Vorstellung der weit umfangreicheren Rahmenbedingungen aber es wird bereits ersichtlich, das unser Demonstrationsrecht nicht grenzenlos bzw. rechtsfrei ist.
Ich stelle jetzt einen Bezug der von deamon besuchten Versammlung her und subsumiere mal oberflächlich durch, welche Gesetzesverstöße zu einem repressiven Einschreiten der Polizei geführt haben könnten.
War selber nicht dabei und habe meine Info's aus den von deamon geposteten Quellen.
Die Versammlung hatte die Auflage, das kein sog. schwarzer Block gebildet werden darf. Hierfür ist zuerst der Versammlungsleiter und seine Ordner zuständig.
Quelle indymedia:
Der heutige Aufzug sammelte sich zunächst um 18 Uhr auf dem Rosa-Luxemburg-Platz.
Nach gut einer Stunden waren es wohl an die 1000 Leute und die Demo formierte sich. Vorn lief ein Schwarzer Block...
Quelle TAZ:
Die Sonne ist mittlerweile hinter den Häusern verschwunden, da kommt endlich Bewegung in die Menge.
Ein Demonstrationszug formiert sich, und plötzlich steht da der berüchtigte schwarze Block:
Dicht gedrängt, die Basecaps tief ins Gesicht gezogen, darüber die Kapuzen ihrer schwarzen Jacken und dazu Sonnenbrillen tragend bilden seine Mitglieder die Spitze des Zuges.
Dann stürmen sie los.
Fast überrennt der schwarze Block einen Einsatzwagen der Polizei, dabei laut "Haut ab!" skandierend - und kommt so gerade einmal 50 Meter weit.
Neben dem Verstoß gegen eine rechtskräftige Auflage der Versammlungsbehörde, nämlich die schwarze-Block-Bildung zu verhindern, dürfte die Aufmachung (Sonnenbrille, Caps, darübergezogene Kapuzen) der Versammlungsspitze den Straftatbestand der Vermummung erfüllen.
Es liegen also schon mal zwei Verstöße gegen geltendes Recht vor, wobei einer davon eine Straftat darstellt (und die Polizei nach dem Legalitätsprinzip zum Handeln zwingt).
Dazu noch die unnötige Provokation der Einsatzkräfte durch den Versuch sie zu überrennen mit dem beliebten "Haut ab" Slogan.
Die Polizei lässt den Zug nicht loslaufen und besteht auf der rechtmäßigen Forderung, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten.
Nachdem der Veranstalter eine längere Zeit gebraucht hat die Blockbildung/Maskierung zu beseitigen (deshalb die Startverzögerung) konnte der Aufzug ja loslaufen.
Quelle Tagesspiegel:
Zudem durften die Demonstranten erst losziehen, nachdem einige Protestler in den vordersten Reihen laut Polizei verbotene Vermummungen wie Sonnebrillen oder schwarze Schals vor dem Gesicht abgezogen hatten.
Als diese "Verstöße gegen die Demonstrationsauflagen" beseitigt waren, ging es ab 20 Uhr weiter.
Die seitliche Begleitung durch Polizeikräfte dürfte im vorherigen Verhalten der Versammlungsteilnehmer begründet sein als auch in der Lebens-und Berufserfahrung, das während des Marschweges von außerhalb verbotene Gegenstände (z.B. Kleinpflastersteine) in den Aufzug eingebracht werden und dort Verwendung finden.
Quelle indymedia:
Als die Demo schließlich am Rosenthaler platz ankam, entzündeten Aktivisten einiges an Pyrotechnik, verbrannten Deutschlandfahnen...
Die Verwendung von Pyros ist nicht legal und das öffentliche Abfackeln der BRD-Flagge ist eine Zuwiderhandlung nach
§ 90a StGB.
Wer sich die Mühe gemacht hat bis hierher durchzulesen wird vielleicht nachvollziehen können, das die von deamon geschilderte Version ziemlich einseitig war und die Veranstaltung durchaus "Potential" hatte, welches Anlass zum Einschreiten durch die Polizei gegeben hat.
Damit der grundrechtssensible & fotografierbegeisterte Bürger später nicht nur seine Wahrnehmung als die einzig korrekte darstellen kann, gibt es auch in den Reihen der Polizei viele Kameramännchen, die versuchen ein anderes Bild des Geschehens aufzuzeichnen und nebenbei noch der Beweissicherung bei Straftaten dienen.
Nur mit dem Unterschied, dass diese Aufnahmen nicht ungefragt und ohne rechtliche Grundlage veröffentlicht werden.
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Zu den zahlreichen Nummern an Einsatzanzugsträgern:
Entscheidend für die Zuordnung ist die Zahlenkennung auf dem Rücken.
z.B. steht die 1131 für:
- 1 erste Bereitschaftspolizeiabteilung
- 1 erste Hundertschaft der Abteilung
- 3 dritter Zug der Hundertschaft
- 1 erste Gruppe des dritten Zugs
Der Beamte mit der Rückennummer 1131 ist also Member der ersten Bereitschaftspolizeiabteilung, dortige 1. Einsatzhundertschaft, dritter Zug, erste Gruppe.
Sonstige Zahlenkennungen / Individualsymbole an Helm oder E-Anzug sind internes Zeugs.