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@James: Schaue dir bitte mal den Schutzzweck von Artikel 13 GG an... da geht es ausschließlich um den Schutz vor staatlichen Eingriffen.
Er hat also mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun.
"Zwischenmenschliche Regelvorschriften" findest du u.a. im StGB, im BGB und in der ständigen Rechtssprechung.
Ja, das war mir vorhin auch relativ schnell aufgefallen als ich mir den restlichen Artikel 13 wieder durchgelesen hatte. In seinen Schutzbereich kann nur der Staat eingreifen.
Talatavi said:Aber vielleicht findet ja jemand dazu ein richtungsweisendes Urteil, was nicht gerade von einem popeligen Amtsgericht stammt.
Ich habe zwar keine Entscheidung über diesen Fall gefunden, kann mir aber nicht vorstellen, dass der Hausfriedenbruch bejaht wird:
§123 StGB I said:Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Mit der Erlaubnis der berechtigten Mutter tritt er jedenfalls nicht widerrechtlich ein.
Wobei ich mich frage, was in dem Falle "Sohn, ich bin nachher nicht da. Sei so gut und lasse meinen Macker in die Wohnung" passiert; also ob er widerrechtlich eindringt, wenn Wilko nein sagt.
Dasselbe Problem gibt es bei der Verweilung in der Wohnung.
In jedem Fall würde ich Wilko empfehlen, sich nicht alleine mit diesem Typen irgendwo aufzuhalten.