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FiX said:Also ich gehe davon aus, dass wenn z.B. in einem schweren Rauschgiftvergehen ermittelt wird und dabei unter anderem die Frage im Raum steht ob die beschuldigte Person selber Drogen konsumiert hat, der Arzt dann die Schweigepflicht brechen muss, wenn es darauf hindeutut, dass ein Bluttest, den er vor kurzem genommen hat helfen könnte.
Wie gesagt, das ist mehr als hypothetisch und daher eigentlich völlig überflüssig. Welcher Polizist würde im Rahmen der Ermittlungstätigkeiten einen Arzt solche Fragen stellen?
Denn wozu sollte die Kenntnis, ob der Proband Drogen konsumiert hat, denn letztlich dienen? Der Konsum ist nicht sanktioniert. Und ansonsten hat der Konsum keine Beweiskraft - es fehlt hier sogar an der Aussagekraft.
Lediglich bei bestimmten Vergehen, wie z. B. §315 StGB oder bei der berühmten VOWi gem. §24a StVG interessiert die Konzentration von Betäubungsmitteln bzw. Medikamenten im Blut. Aber wozu sollte ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft hierfür einen Arzt suchen, der ihm das bestätigt? Der schleift ihn auch gegen seinen Willen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs (im bayerischen PAG ab Art. 60 ff zu finden) zum nächsten Arzt oder lässt letzteren antanzen (um evtl. die Auslagenvormerkung zum Nachteil des Probanden ein wenig aufzublasen), um den Beschuldigten anzuzapfen. Die Befugnisse hierfür holt er sich aus § 81a/I, II StPO.
Was den hier zitierten §203 StGB betrifft:
Prinzipiell handelt es sich bei jeder Straftat stets um eine tatbestandsmäßige, rechtwidrige und schuldhafte Handlung. Jedoch wird hierbei die Rechtswidrigkeit durch die Verwirklichung des Tatbestandes lediglich indiziert - soll heißen nicht nur der Tatbestand an sich muss gegeben sein, sondern auch Rechtfertigungsgründe müssen fehlen.
Konsequenterweise müssen also mögliche Rechtfertigungsgründe für die Verwirklichung des Straftatbestandes gem. §203 StGB ausgeschlossen sein. Als mögliche Rechtfertigungsgründe kommt hierbei beispielsweise der Schutz von Dritten in Betracht (z.B. Patient weigert sich gefährdete Personen über eine Infektionsgefahr aufzuklären); oder aber bei einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit (z.B. bei Alkohol-/Drogensucht bei einem Berufskraftfahrer). Analog ist hier die Offenbarung gem. §34 StGB (Rechtfertigender Notstand) zu beachten!
Narloxon said:ABER bei schweren Verstößen gegen das BTMG ist eine sofortige Meldung geboten. (Das wäre zb. wenn du BTM's in den gewerblichen Mengen bei dir hast bzw. das sie den Eigenbedarf überschreiten)
Mit Verlaub, hierbei handelt es sich um eine klassische Themaverfehlung. Denn hier wird nicht das geschützte Rechtsgut des Patienten (nämlich der persönliche Lebens- und Geheimbereich, der im Individualinteresse des Betroffenen nicht verletzt werden soll) tangiert. Du verklagst ja auch nicht den Bankangestellten wegen Verletzung des Bankgeheimnisses, weil er vom Arbeitsplatz aus der Polizei telefonisch mitgeteilt hat, daß Du eben einen anderen Bankkunden geschlagen hast, oder?
Schöne Grüße,
Seibrich
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Da ich aber im Strafrecht nicht über Gebühr bewandert bin, halte ich mich dieses mal einfach raus 
