• Wir werden in den nächsten Tagen verschiedene Wartungsoperationen und Optimierungen am Server durchführen. Es wird zu mehreren Ausfällen kommen, die teilweise auch mehrere Stunden umfassen können.

Weltliche Gesetze

Status
Not open for further replies.
Joined
Mar 26, 2003
Messages
93
Points
0
Gesetze der weltlichen Macht

In diesem Thread werden alle landesweit gültigen Gesetze für jedermann zugänglich veröffentlicht. Gesetze der Grafschaften finden hier keine Berücksichtigung. Ansonsten ist diese Auflistung abschließend!

Hinweis: POLICEYVERORDNUNGEN sind verbindliche und allgemein gültige Gesetze.


Dies ist ein reiner Amtsthread!! Hier wird nur offizielles gepostet. Außer dem Erzherzog und dem Justizkanzler ist es niemandem gestattet, hier einen Eintrag vorzunehmen!

Hinweise oder Anträge an den Justizkanzler oder an das Kammergericht haben hier Platz.
 
Das allgemeine Gesetz (Burgländische Grundgesetze)

Allgemeines Gesetz

I. Es gibt keine Sklaverei und keinen Menschenhandel. Prostitution ist verboten.
II. Alle Bürger sollen sich gegenseitig mit Respekt und Würde behandeln.
III. Streitigkeiten sind friedlich zu begleichen.
IV. Alle Bürger sollen sich so verhalten, wie es Glaube und Gesetz gebieten.
V. Ämterhäufung ist verboten.
VI. Das Gewaltmonopol liegt bei Justiz und Militär. Nur Angehörigen des Militärs ist es gestattet, Waffen zu tragen.
VII. Der Handel und Besitz von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen ist verboten. Die Justizkanzlei kann es in begründeten Fällen auf Antrag einzelnen Personen gestatten, Waffen zu besitzen und zur Jagd zu tragen.
VIII. Die Strafen der Brandmarkung und des Prangers sind abgeschafft.




Beschlossen im Jahre des Herrn 1649 mit Zustimmung Seiner Heiligen Majestät Erzherzog Johannes I.
 
Last edited:
Prozessordnung und Strafrecht

Prozessordnung und allgemeines Strafrecht

I. Übeltäter werden auf Antrag des Geschädigten vor ein ordentliches Gericht gestellt. Sie haben keinen Anspruch auf einen Rechtsbeistand, wohl aber auf Gehör.
Übeltäter ist, wer gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Bei allen Strafen ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz ‚im Zweifel für den Angeklagten’. Die Verhängung der Todesstrafe bedarf der Zustimmung durch den Erzherzog.

II. Zuständig für Verbrechen von landesweiter Bedeutung ist das Kammergericht, bestehend aus dem Kanzler der Justiz und zwei von ihm zu bestimmenden Justizräten. Für Verbrechen von regionaler Bedeutung sind die jeweiligen Justizbehörden der Städte oder Barondomänen zuständig. Jedes Gericht muss stets aus drei unbefangenen Richtern bestehen. Der Justizkanzler entscheidet im Zweifel über Fragen der Zuständigkeit. Für zivilrechtliche Streitigkeiten ist stets der örtliche Richter am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Ersatzweise ist die nächst höhere Instanz anzurufen. Die Justiz wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig. Lediglich Verbrechen von besonderer Bedeutung (Mord, Totschlag, Hochverrat u.ä.) werden von Amts wegen verfolgt.

III. Grundsätzlich ist jedes Urteil sofort rechtskräftig. In begründeten Fällen kann der Justizkanzler oder der Erzherzog ein Urteil aufheben. Die Justiz ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, sondern nur Gesetz und Recht unterworfen.

IV. Alle Beteiligten schwören bei Gericht die Urfehde und akzeptieren den Richterspruch. Urteile werden im Namen Seiner Heiligen Majestät verkündet. Jedes Urteil ist zu begründen.

V. Jede Verhaftung bedarf eines Haftbefehls des zuständigen Gerichts oder des Erzherzogs. Bei Gefahr im Verzug dürfen Verhaftungen auch ohne Haftbefehl und von jedermann erfolgen. Dieser ist jedoch binnen drei Tage nach der Verhaftung zu beantragen. Grundsätzlich ist das Militär zuständig für Verhaftungen. Untersuchungen und Verhöre werden von der Justiz geleitet. Das peinliche Verhör ist gestattet.

VI. Für gerichtliche Verhandlungen in die wenigstens ein Organ der Landesebene verstrickt ist, ist stets das Kammergericht zuständig.

VII. Die Justiz ist die staatliche Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörde. Das Militär - ersatzweise eine entsprechende Behörde - fungiert im Rahmen der Strafverfolgung als Hilfsbehörde der Justiz. Das Militär setzt Urteile und Beschlüsse, Haft- und Durchsuchungsbefehle und andere Anordnungen der Justiz durch. Das Militär garantiert die öffentliche Sicherheit und Ordnung.



Beschlossen im Jahre des Herrn 1649 mit Zustimmung Seiner Heiligen Majestät Erzherzog Johannes I.
 
Gesetzgebung

Die Gesetzgebung

Der Justizkanzler kann Policeyverordnungen erlassen, welche ab dem Zeitpunkt ihrer Gültigkeit für jedermann als verbindliche Gesetze gelten. Der Erzherzog hat ein Veto-Recht. Der Justizkanzler ist nicht zuständig für die Bereiche Wirtschaft, Finanzen, Äußeres und Krieg.

Jeder Kanzler kann in seinem Zuständigkeitsbereich Verordnungen erlassen, die als unmittelbar gültiges Recht gelten. Der Erzherzog hat ein Veto-Recht.
Für Gesetze außerhalb ihres Ressorts, verfügen die Kanzler über ein Gesetzesinitiativrecht. Solche Initiativen bedürfen der Zustimmung des Erzherzogs.


In Übereinstimmung mit Seiner Heiligen Majestät

Genehmigt und verkündet.
 
Last edited:
Amtsbeschreibung

Als Ergänzung zu den allgemeinen Hinweisen:


Der Erzherzog
Der Erzherzog ist von Gottes Gnaden in sein Amt auf Lebenszeit berufen.
Er ernennt und entlässt den Erzkanzler.
Im Krieg hat er den Oberbefehl über die Streitkräfte.

Der Erzkanzler
Der Erzkanzler ist der Regierungschef Burglands. Er ernennt und entlässt den Justizkanzler, den Finanzkanzler und den Kriegskanzler. Er führt die Aufsicht über die genannten.

Der Justizkanzler
Der Justizkanzler erlässt Justizverordnungen. Er führt den Vorsitz im Kammergericht und beruft zwei Justizräte zu seinen Beisitzern. Er ist nicht zuständig für die Bereiche Finanzen, Wirtschaft, Krieg und Äußeres. Er kontrolliert die Justizräte und hat bei deren Ernennung ein Veto-Recht.

Finanzkanzler
Der Finanzkanzler erlässt Verordnungen für die Bereiche Wirtschaft und Finanzen. Er führt Fach- und Dienstaufsicht über die Commerzienräte und hat ein Veto-Recht bei deren Ernennung. Er ist verantwortlich für die Finanzen Burglandes und ist Chef der Staatsbank.

Kriegskanzler
Der Kriegskanzler ist zuständig für die Bereiche Krieg und Äußeres. Er übernimmt die völkerrechtliche Vertretung Burglandes. Er ist nicht berechtigt, völkerrechtliche Verträge ohne Zustimmung des Erzherzogs abzuschließen. Der Kriegskanzler hat in Friedenszeiten das Oberkommando über alle Streitkräfte und kontrolliert, ernennt und entlässt die Kriegsräte. Er ist der ranghöchste Offizier des Heeres.


Landesebene


Baron
Der Baron wird direkt vom Erzherzog ernannt und entlassen. Er ist Regierungschef und Repräsentant seines Landes. Er ernennt und entlässt die Stadtmagistrate, sowie den Commerzienrat und den Justizrat seines Landes.


Justizrat
Der Justizrat beschäftigt sich mit allen Fragen der Judikativen und Legislativen in seinem Land. Er legt dem Justizkanzler und dem Baron monatliche Berichte über die Kriminalitätsentwicklung vor. Er berät den Baron in allen rechtlichen Fragen. Er kann vom Justizkanzler in das Kammergericht berufen werden. Er wird vom Baron ernannt und entlassen. Im Zweifel hat er den Anweisungen des Justizkanzlers Folge zu leisten.
Der Justizrat erstellt mit dem Baron zusammen Landesgesetze, die die Gesetze Burglandes nicht berühren dürfen.


Commerzienrat
Der Commerzienrat ist zuständig für alle finanziellen und wirtschaftlichen Belange des Landes. Er legt dem Baron und dem Finanzkanzler monatliche Finanzberichte vor. Er wird vom Baron ernannt und entlassen. Im Zweifel hat er den Anweisungen des Finanzkanzlers Folge zu leisten. Bei seiner Ernennung hat der Finanzkanzler ein VETO-Recht. Der Commerzienrat überwacht die Finanzen der Städte und kann mit dem Baron gemeinsam Finanzgesetze für sein Land erlassen, die die Gesetze Burglands nicht berühren dürfen.


Kriegsrat
Der Kriegsrat führt das Oberkommando über die Streitkräfte des Landes. Er hat Haft- und Durchsuchungsbefehle auszuführen und der Justiz und dem Kriegskanzler Rechenschaft abzulegen. Er wird vom Kriegskanzler ernannt und entlassen.


Städtische Ebene

Stadtmagistrat
Der Stadtmagistrat wird vom Baron ernannt und entlassen. Er ernennt und entlässt bis zu 3 Stadträte. Der Stadtmagistrat legt dem Commerzienrat monatlich Finanz- und Wirtschaftsberichte für seine Stadt vor. Innerhalb seiner Stadt kann er Gesetze erlassen, bauliche Maßnahmen vornehmen und strukturelle Veränderungen vornehmen, die übergeordnetes Recht nicht berühren dürfen.


Stadtrat
Der Stadtrat unterstützt den Stadtmagistrat mit beratender Stimme nach bestem Wissen und Gewissen. Er wird vom Stadtmagistrat ernannt und entlassen. Er ist dem Wohle seiner Stadt verpflichtet.
 
Last edited by a moderator:
Militärgesetz

I. Truppenstandorte & Besatzungsstärke

Bärenburg: Festung Bärenburg / 3000 Mann
Johannesburg: Feste Johannesburg/ 3000 Mann
Waldeck: Fort Waldeck / 3000 Mann

Die Städte Landstadt, Münzstadt, Wehrstadt, Altstadt, Rittstadt und Buchwald haben 300 Mann starke Stadtwachen.
Die Hauptstädte der Barondomänen:
Reichsstadt (Bärenburg), Hochstadt (Johannesburg) und Gräfenbach (Waldeck) besitzen je Eine Kaserne mit 600 Mann Truppenstärke

Die Reichshauptsadt Johannesstadt:
Kaserne mit 1.200 Mann

Truppen in den Barondomänen:

- 1500 Mann Infanterie
- 800 Mann Kavallerie
- 300 Mann Artillerie
- 100 Mann Aufklärung/Späher/Melder
- 100 Transport und Versorgung
- 200 Mann Stabskompanie

500 Mann ergeben ein Bataillon
100 Mann eine Kompanie
50 Mann ein Zug



II. Aufgabe des Militärs


Der Kriegskanzler wird vom Erzherzog ernannt.

Alle militärischen Ämter unterstehen dem Kriegskanzler und werden von Ihm ernannt.

Die Kriegsräte sind für alle militärische Belangen in den Barondomänen zuständig, und erhalten Ihre Befehle ausschließlich vom Kriegskanzler. Alle Soldaten in den Barondomänen unterstehen dem Befehl des jeweiligen Kriegsrates, also auch die Stadtwachen.

Die Kriegskanzlei ist für Logistik, Spezialeinheiten und Geheimdiensteinheiten zuständig. Für die Ausbildung aller Spezialeinheiten ist ebenfalls die Kriegskanzlei zuständig.

Der Kriegskanzler wird grundsätzlich bei seiner Abwesenheit, falls nicht anders ernannt, von seinem Stellvertreter, Generalfeldmarschall von Herzog vertreten. Generalfeldmarschall von Herzog, ist vom Kriegskanzler auf dessen Amtszeit angestellt. Endet somit die Amtszeit des Kriegskanzlers, liegt es im Ermessen des Nachfolgers des Kriegskanzlers, Generalsfeldmarschall von Herzog weiter zu beschäftigen oder zu entlassen, der ständige Stellvertreter des Kriegskanzlers besitzt stets den höchsten burgländischen Rang des Generalfeldmarschall.

Da die Stadtwachen dem Befehl des Kriegsrates unterstehen, muss er im Falle einer Anforderung von Truppen durch den Stadtmagistrat, sofort Hilfe leisten.
Es ist auch möglich, dass der Kriegsrat dem Stadtmagistrat den Oberbefehl über die Stadtwachen überträgt. Dann ist jedoch der Kriegsrat für sämtliche Handlungen des Stadtmagistrats verantwortlich zu machen.

Der Kriegsrat ist nur dem Kriegkanzler zur Rechenschaft verpflichtet.
Jedoch soll er dem Baron beratend in Kriegs- und Militärfragen zur Seite stehen.
 
Last edited:
Status
Not open for further replies.

Similar threads

Back
Top Bottom