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Kirchliche Gesetze

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Mar 26, 2003
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In diesem Thread werden alle gültigen Kirchengesetze, sowie Glaubenslehre der HBCK und die Beschlüsse des Kirchenrates für jedermann zugänglich veröffentlicht.

Dies ist ein reiner Amtsthread!! Hier wird nur offizielles gepostet. Außer dem Kardinalerzbischof und dem Kardinalbischof ist es niemandem gestattet, hier einen Eintrag vorzunehmen!

gez.
 
Glaubenslehre der HBCK

Die Glaubenslehren der HBCK

1.) Glaubensbekenntnis der Heiligen Burgländisch-Christlichen Kirche

Wir glauben an den einen Gott, den Vater, den Allmächtigen, der alles geschaffen hat, Himmel und Erde, die sichtbare und die unsichtbare Welt.
Und an den einen Herrn Jesus Christus, Gottes eingeborenen Sohn, aus dem Vater geboren vor aller Zeit: Gott von Gott, Licht vom Licht, wahrer Gott vom wahren Gott. Gezeugt und nicht geschaffen, eines Wesens mit dem Vater; durch ihn ist alles geschaffen. Für uns Menschen und zu unserm Heil ist er vom Himmel gekommen, hat Fleisch angenommen durch den Heiligen Geist von der Jungfrau Maria und ist Mensch geworden. Er wurde gekreuzigt unter Pontius Pilatus, hat gelitten und ist begraben worden, ist nach der Schrift am dritten Tage auferstanden und aufgefahren in den Himmel. Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in Herrlichkeit, zu richten die Lebenden und die Toten; seiner Herrschaft wird kein Ende sein.
Wir glauben an den Heiligen Geist, der Herr ist und lebendig macht, der aus dem Vater und dem Sohn hervorgeht, der mit dem Vater und dem Sohn angebetet und verherrlicht wird, der gesprochen hat durch die Propheten, und die eine, heilige, burgländisch-christliche Kirche.
Wir bekennen die eine Taufe zur Vergebung der Sünden.
Wir glauben die Auferstehung der Toten, Das Dies- und Jenseits.
Amen.

2.) Die Heilige Schrift und die 10 Gebote, diese gelten uns auch als Verhaltenskodex.

3.) Das Wort der Episkopalen Interpreten der Heiligen Schrift (sprich: des Klerus ab dem Range eines Bischofs)

Die Heiligen Sakramente

1. Taufe
2. Eucharistie (das Abendmahl)
3. Buße und Beichte
5. Ehe


Vorläufige Heiligenregelung

Als Heilige verehrt die HBCK Maria, Joseph, Petrus und Paulus.

Der Kardinalerzbischof und der Kardinalbischof dürfen "selig" sprechen. Über eine "Heilig"-Sprechung entscheidet der Kirchenrat.
 
Last edited:
Finanzadministration der HBCK

Die HBCK hat "2 Konten". Einerseits eine geistliche Finanzadministration, welche die Hauptaktionen durchführt, andererseits ein weltliches Konto, das unabhängig der hiesigen Zahlen geführt wird.

Die aktuelle Kirchensteuer beträgt: 10 %

Der Kirchenzehnt ist von allen getauften, erwerbstätigen Bürgerinnen und Bürgern Burglands zu entrichten. Befreit sind alle Bürger und Bürgerinnen Burglands die den Weihgrad eines Bischofs erlangt haben. Die Kirchensteuer wird zentral von der Diözese Johannesstadt, auf Vorschlag des Kardinalprotectors, durch den Kardinalbischof der HBCK verkündet. Administrative finanztechnische Angelegenheiten werden durch die Verwaltungs- und Finanzinspektion (VFI) konstatiert.

Die Administrationseinheit der Heiligen Burgländisch-Christlichen Kirche (VFI) ist Gesamtburgländisch aktiv. Sie wird vom Kardinalprotector gesamtburgländisch verwaltet.

Die HBCK erhält, als auf gesamtburgländischer Ebene agierende Verwaltungseinheit, von den ihr unterstellten Diözesen jeweils 35 % der Bruttoeinnahmen, die sich aus den Kirchensteuern und sämtlichen anderweitigen Einnahmen (insofern im Einzelnen nicht anders geregelt) der Diözese zusammensetzt.

Die einzelne Diözese agiert finanzpolitisch-administrativ in dem von der HBCK festgelegten Rahmen, weitgehend selbstständig.

Jede Diözese hat im Thread "Diözese zu Johannesstadt - Verwaltungs- und Finanzinspektion" einen dem oben aufgeführten Muster entsprechenden Beitrag für ihre (eigenen) Belange anzulegen und bei jedweder Transaktion unmittelbar zu aktualisieren.

Transaktionen ohne Vermerk im entsprechenden Beitrag sind nichtig.


Der Kirchenzehnt!

Es sei verdeutlicht, dass alle Amts- und Würdenträger Burglands (die Gültigkeit der Befreiungsklausel der Finanzordnung der HBCK steht außer Frage) einen Kirchenzehnt (wie der Begriff schon aussagt: 10% ihres monatlichen Einkommens) an die Heilige Burgländisch-Christliche Kirche zu entrichten haben. Spenden für anerkannte gemeinnützige Organisationen können kirchensteuerlich abgesetzt werden (müssen allerdings nicht).
Nichtentrichtungen selbigen Zehntes werden strafrechtlich, von weltlicher wie geistlicher Gerichtsbarkeit, verfolgt.

Entsprechende Überweisungen sind mit dem jeweiligen Erhalt des Gehaltes in der Staatsbank auf das weltliche Konto der HBCK zu tätigen.

Privilegien zur Befreiung vom Zehnte verleiht der Kardinalprotector, wenn bestimmte Umstände dies empfehlen oder erfordern.

Das Privileg der Kirchenzehntbefreiung genießen:

1)
2)



Generelles:

Die HBCK ist unabhängig vom Staate und das soll sie auch administrativ sein.
Bzgl. des Kirchenzehntes, der von den Amtsträgern entrichtet wird ist das Konto bei der Staatsbank auf Landesebene angewandt. D.h. der von den Amtsträgern zu entrichtende Kirchenzehnt wird auf das Staatsbankkonto der HBCK überwiesen.

Die Diözesen haben ihre Finanzen in allen anderen Belangen selbst zu führen.
D.h. anstatt Überweisungsaufträge an die Staatsbank zu geben werden entsprechende Ausgaben und Einnahmen (außer den im ersten Abschnitt explizierten) hier im VFI-Thread direkt von den Diözesen in ihrem eigenen Beitrag verbucht. Das erspart schlicht und ergreifend einen Arbeitsschritt ein.

Die "direkten Einnahmen" und die "(diesbezüglichen)Abgaben an die HBCK" (Die Einnahmen aus den "sonstigen Finanzquellen" haben natürlich auch gemäß der 35% Regelung abgeführt zu werden) sind immer konstant. Alles andere wird von den Diözesen in Eigenverantwortung im von der HBCK vorgegebenen Rahmen verwaltet und gestaltet.
Die "Ausgabenliste" und der Punkt "Sonstige Finanzquellen" kann beliebig erweitert werden.
(Bei Absurditäten schreitet der Kardinalprotector ein)

Die hiesige Führung der Kirchenfinanzen ist von der Staatsbank anerkannt und Transaktionen zwischen der Staatsbank und den hiesigen Finanzbeständen ist allzeit durch Überweisungen in der Staatsbank und entsprechenden Aktualisierungen und Verbuchung hier, an alle Stellen möglich.


Zur Vergabe von offiziellen Aufträgen der jeweiligen Diözesen an Händler und dergleichen, aus den kircheneigenen, finanziellen Mitteln, ist in allen Fällen die Genehmigung des Kardinalprotectors einzuholen.


Diesbezüglich gelten folgende Bestimmungen:

§1
Händler dürfen keinen Profit über 10% vom Auftragsvolumen als Gewinn für ihre Gesellschaft verbuchen.


§2

§2.1 Die Kirche erhebt den Zehnt auf den Gewinn von Handel und Gewerbe.
Es ist als eine selbstverständliche Ehre für jeden Burgländischen Christen zu betrachten für den höheren Ruhme Gottes das Seine beizusteuern.

§2.2 Der Kirche ist an einem florierenden Handel gelegen und temporäre Kirchensteuerentlastung oder -befreiung für Betriebe werden bei Bedarf (z.B. in der Gründerphase oder schlechten Zeiten) verliehen. Die Verwaltungs- und Finanzinspektion entscheidet diesbezüglich individuell.

§2.3 Aufträge welche von kirchlichen Stellen vergeben werden sind generell vom Kirchenzehnt befreit.


§3
Der an die Privatperson abgeführte persönliche Geschäftsgewinn aus Geschäften mit der Kirche darf monatlich maximal 2.500 BTG betragen.


§4
Bei Zuwiderhandlung gegen einen der Paragraphen 1-3 ist die Geschäftsbeziehung der HBCK - gemäß gültigem Kirchenrecht - mit dem jeweiligen Händler für gebrochen, seitens des verantwortlichen Händlers, erklärt.


§5

§5.1. Tritt der in Paragraph 4 explizierte Fall ein, so ist der verantwortliche Händler dazu gezwungen die vollständige, von der HBCK geleistete Auftragssumme an die HBCK in vollem ursprünglichem Umfang zurückzuführen und eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Auftragvolumens als Entschädigung an die HBCK abzuführen.

§5.2. Die in Paragraph 5.1. statuierte Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Auftragsvolumens ist seitens des Kardinalprotectors unter Umständen erlass-, milder- oder drakonisierbar.
 
Last edited:
Aufbau der Kirche

1. Geographische Struktur

Die Heilige Burgländisch-Christliche Kirche konstituiert sich aus Diözesen, auch Bistümer genannt. Deren Anzahl und Verhältnis mag abhängen von den geographischen und politischen Gegebenheiten sowie der Größe der Bevölkerung in den einzelnen Gebieten. Sie umfasset derzeit über das Burgland, mit den Bistümern Johannesburg, Bärenburg, Waldeck und Johannesstadt. Ferner sollen alle Ländereien, die Burgland besetzt, erobert oder kolonisiert dem Episkopat der burgländischen Kirche zugeordnet werden. In einer jeden Siedlung, die den Status einer Stadt erhält, soll ein Prior als Vorsteher der Kirchengemeinde tätig sein, in allen anderen Siedlungen, sofern sie nicht einer Stadt beigehören, falle dies Amt einem Priester ohne besondere Kompetenz zu.


2. Episkopat, Klerus und Laien

Die Episkopen leiten die Kirche. Aufgabe der Priester ist das Spenden der Sakramente, der Zelebrierung kirchlicher Zeremonien, die Anleitung der Laien im Glauben und die Durchführung von Beschlüssen des Kirchenrates und Unterstützung kirchlicher Einrichtungen. Die Laien schließlich bilden die Gemeinschaft der Gläubigen, deren Pflicht darin besteht die Messe zu besuchen, die Sakramente durch die Priester und Episkopen zu empfangen und nach den Worten der Heiligen Schrift zu leben. Zu Ihrer Aufnahme in die Gemeinschaft der Gläubigen bedarf es der Taufe durch einen Priester.

3. Die Glaubensorden der Kirche

Die Kirche kann zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur Verbreitung des christlichen Glaubens durch das Episkopat Orden gründen. Diese Gemeinschaften können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Klöster, sowohl in Burgland als auch außerhalb Burglands, gründen sowie Mönche und Nonnen aufnehmen. Geleitet wird jeder Orden von einem Abt oder einer Äbtissin ebenso jedes Kloster von einem Abt oder einer Äbtissin. Alle Mönche und Nonnen haben die Gelübde der Armut, der Keuschheit und des Gehorsams abzulegen. Die Mitglieder geistlicher Orden müssen nach einer Probezeit (Noviziat) feierlich ein Gelübde ablegen (Profess). Dadurch binden sie sich an den Orden. Die Ordensmitglieder leben in klösterlichen Gemeinschaften. Sie sind zu einer bestimmten Lebensordnung verpflichtet. Diese besteht aus:
· Abkehr vom weltlichen Leben
· Gehorsam
· Enthaltung von Genüssen
· Armut
· Keuschheit
Es ist einem Mönch oder einer Nonne möglich die Priesterweihe zu erhalten, allerdings kann kein Amt außerhalb der Orden angestrebt werden. Wechsel aus einem Kloster sind nur mit Dispens der betroffenen Äbte/Äbtissinnen des Ordens möglich. Die Aufstellung der Orden erfolgt in der Regel getrennt nach männlichen und weiblichen Orden. Die Errichtung bewaffneter Orden ist in Abstimmung mit den weltlichen Gefügen möglich. Sie unterstehen den oben genannten Regeln und Vorschriften.

4. Ämter im Klerus

Alle Ämter sind gleichermaßen frei für Männer und Frauen des burgländisch-christlichen Glaubens.

Kardinalerzbischof
nominelles Oberhaupt der Kirche, zugleich Erzherzog von Burgland. Er ernennt den Kardinalbischof, die Bischöfe und die Äbte. Er hat das Recht den Kirchenrat einzuberufen und aufzulösen. Er sitzt dem Kirchenrat vor. Er darf alle Sakramente einschließlich der Bischofsweihe spenden.
Protokollarischer Titel: Heilige Majestät

Kardinalbischof
ist geistliches Oberhaupt der HBCK (untersteht dem Kardinalerzbischof in allen Belangen) und leitet als „Primus inter pares“ die Kirche mit dem Kardinalprotector der Administration und dem Kardinalinquisitor. Er hat das Recht zur Einberufung des Kirchenrates und genießt das Privileg zur klerikalen Gesetzesinitiative.
Er ernennt und entlässt den Kardinalprotector d. Admin. und den Kardinalinquisitor.
Er leitet die Diözese Johannesstadt. Hierbei wird er vom Prior und den Priestern unterstützt.
Vorraussetzung für die Erlangung dieses Amtes ist die Bischofsweihe durch den Kardinalbischof oder Kardinalerzbischof.
Er trägt das Prädikat: hochwürdige Eminenz.
Er (und der Kardinalerzbischof sind) einzig und alleine ermächtigt die Priesterweihe, welche Vorraussetzung für die kirchliche Laufbahn ist, und die Bischofsweihe, welche Vorraussetung für das Bischof- und Abtsamte ist, zu spenden .
Er ist legitimiert das Sakrament der Taufe, welches Voraussetzung zur Erlangung des Bürgerrechtes ist, der Ehe, des Abendmahles und der Beichte zu spenden.

Kardinalprotector der Administration
ist verantwortlich für die Verwaltungs- und Finanzbelange der Kirche. Er muss die Finanzierung der Kirche, v.a. des Heiligen Offiziums(Inquisitionsbehörde) und aller anderen anfallenden Kosten der Kirche gewährleisten können.
Als Leiter der VFI ist er berechtigt Kommissionen zu bilden und Kommissare einzusetzen. Er entscheidet über die Befreiung vom Kirchenzehnt.
Vorraussetzung für die Erlangung dieses Amtes ist die Bischofsweihe durch den Kardinalbischof oder Kardinalerzbischof.
Er ist legitimiert das Sakrament der Taufe, welches Voraussetzung zur Erlangung des Bürgerrechtes ist, der Ehe, des Abendmahles und der Beichte zu spenden.
Er wird vom Kardinalbischof ernannt und entlassen.
Er trägt das Prädikat: Eminenz.

Kardinalinquisitor
ist verantwortlich für das Gerichtswesen der Kirche (Kirchenrecht, Göttliches Recht, Hexenprozesse und -verfolgung) und sitzt den geistlichen Gerichtstribunalen – bestehend aus mindestens 3 würdigen Klerikern - vor. Er hat das Recht zur Jurisdiktion (Rechtsprechung, Urteilsverkündung, Verhandlungsführung, Repräsentation des Kirchenrechtes).
Vorraussetzung für die Erlangung dieses Amtes ist die Bischofsweihe durch den Kardinalbischof oder Kardinalerzbischof.
Er ist legitimiert das Sakrament der Taufe, welches Voraussetzung zur Erlangung des Bürgerrechtes ist, der Ehe, des Abendmahles und der Beichte zu spenden.
Er wird vom Kardinalbischof ernannt und entlassen.
Er trägt das Prädikat: Eminenz.

Bischof/Abt
ist für die Seelsorge, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit in seinem(/r) Bistum/Abtei verantwortlich. Er untersteht in den jeweiligen Ressortbelangen dem Kardinalbischof, Kardinalinquisitor und Kardinalprotector d. Admin. und generell dem Kardinalerzbischof.
Vorraussetzung für die Erlangung dieses Amtes ist die Bischofsweihe durch den Kardinalbischof oder Kardinalerzbischof.
Er ist legitimiert das Sakrament der Taufe, welches Voraussetzung zur Erlangung des Bürgerrechtes ist, der Ehe, des Abendmahles und der Beichte zu spenden.
Er trägt das Prädikat: hochwürdige Excellenz.

Protector der Administration
ist verantwortlich für die Verwaltungs- und Finanzbelange der Diözese/Abtei. Er muss die Finanzierung der Diözese/Abtei, gewährleisten können.
Vorraussetzung für die Erlangung dieses Amtes ist die Priesterweihe. Er ist legitimiert das Sakrament der Ehe, des Abendmahles und der Beichte zu spenden.
Er wird vom Bischof/Abt ernannt und entlassen.
Er trägt das Prädikat: hochwürdiger Vater.

Präfekt
ist verantwortlich für das Gerichtswesen in der Diözese(Kirchenrecht, Göttliches Recht, Hexenprozesse und -verfolgung) und sitzt den geistlichen Gerichtstribunalen – bestehend aus mindestens 3 würdigen Klerikern – in der Diözese vor oder anderen Tribunalen bei. Er hat das Recht zur geistlichen Jurisdiktion( Rechtsprechung, Urteilsverkündung, Verhandlungsführung, Repräsentation des Kirchenrechtes) in der Diözese.
Vorraussetzung für die Erlangung dieses Amtes ist die Priesterweihe.
Er ist legitimiert das Sakrament der Ehe, des Abendmahles und der Beichte zu spenden.
Er wird vom Bischof/Abt ernannt und entlassen.
Er trägt das Prädikat: hochwürdiger Vater.

Prior
ist der geistliche Vorsteher seiner Gemeinde. Er ist verantwortlich für das Seelenheil seiner Gemeindemitglieder und ernennt und entlässt die Priester.
Er ist legitimiert das Sakrament der Ehe, des Abendmahles und der Beichte zu spenden.
Er trägt das Prädikat: ehrwürdiger Vater.

Priester
ist verantwortlich für das Seelenheil der Gläubigen seiner Gemiende
Vorraussetzung für die Erlangung dieses Amtes ist die Priesterweihe.
Er ist legitimiert das Sakrament der Ehe, des Abendmahles und der Beichte zu spenden.
Er wird vom Prior ernannt und entlassen.
Er trägt das Prädikat: Hochwürden.

5. Die Kardinalsadministration
Gegenüber des Domes von Johannesstadt erstreckt sich das Gebäude der Kardinalsadministration.
Es ist ein riesiger Gebäudekomplex mit einem Hauptgebäude und zwei Seitenflügeln.
Im Hauptgebäude sind die Arbeits- und Wohnräume des Kardinalbischofs untergebracht. Ebenso alle Abteilungen, die für Seelsorge, Liturgie, Personalangelegenheiten u.ä. zuständig sind und natürlich im Keller die große Bibliothek. Außerdem ist es gleichzeitig die Residenz des Bischofs von Johannesstadt (in Personalunion mit dem Kardinalbischof).
Der rechte Seitenflügel ist Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und "Untersuchungs-"stätte der Heiligen Burgländischen Inquisition. Der Seitenflügel ist mit einem großen Kellerbau versehen, in den bis jetzt nur wenige Laien Einsicht hatten. (und noch weniger Laien konnten davon berichten.)
Der linke Seitenflügel ist der Sitz der Verwaltungs- und Finanzinspektion und des Kardinalprotectors. Dort sind alle Abteilungen sowie das Archiv der VFI untergebracht.
 
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Kirchengesetze

Rohfassung

1. Annulierung einer Ehe
Wenn jemand die Annulierung einer Ehe wünscht, muß er/sie dies beim Kardinalinquisitor, mit Angabe von Gründen, beantragen. Sollte der Kardinalinquisitor dem Antrag, nach Prüfung, stattgeben. Tritt ein Konzil, bestehend aus Kardinalerzbischof, Kardinalbischof und Kardinalinquisitor zusammen um über die Annulierung zu entscheiden.
Sollte der Kardinalerzbischof oder der Kardinalbischof nicht erreichbar sein, wird dieser vom Kardinalprotector vertreten.

2. Wirtschaftliche Betätigung
Es ist jedem kirchlichen Würdenträger gestattet sein Vermögen zu mehren.
Es ist keinem Kirchenmann gestattet ein Geschäft zu führen.
Ausnahmen regeln der Kardinalerzbischof oder der Kardinalbischof.

3. Exorzismus
Exorzismus ist Sache der Inquisition. Neben dieser sind nur die Episkopen berechtigt zu exorzieren.

4. Nekromantie und Hexerei
ist strengstens untersagt, sollte jemand von der Inquisition überführt worden sein, so ist sein Körper dem reinigenden Feuer zu übergeben.

5. Okkultismus und Ketzerei
wird von der Inquisition streng verfolgt. Sollte sich der Delinquent weigern zu widerrufen wird er ebenfalls den Flammen übergeben.

to be continued...

OT Mehr fällt mir im Moment nicht ein...vielleicht morgen mehr...
wenn jemand weitere Vorschläge hat bitte per PN. Der Kardinalinquisitor darf seine Vorschläge natürlich in der Residenz vorlegen:) OTE
 
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