Gesetze & Vorschriften
Finanzgesetze
I. Allgemein:
§1: Das Verleihen von Geld ist grundsätzlich verboten. Davon ausgeschlossen sind die Staatsbank und vorschriftsmäßig angemeldete und geführte Geldleihen.
§2: Das Gießen von Münzen ist verboten. Das Recht, Burgländische Taler zu gießen haben einzig und allein die Gießereien in Johannesstadt unter der Aufsicht des Finanzanzlers und mit Erlaubnis des Erzherzogs.
§3: Jeder Amtsinhaber hat innerhalb von zehn Tagen ein Konto bei der Staatsbank einrichten zu lassen.
II. Steuern:
- Grundsteuer (GS): Jeder Bürger * hat monatlich einen BTG als Grundsteuer zu zahlen. Der zuständige Commerzienrat überwacht das und leitet die Gelder direkt an die Staatskasse weiter.
* Ausgenommen sind alle weltlichen und geistlichen Amtsträger.
- Handelssteuer (HS): Jeder Händler und Handwerker, der über eine Handelslizenz verfügt, hat 10% seiner im monatlichen Finanzbericht angegebenen Einnahmen als Handelssteuer abzugeben. Die Gelder kommen zunächst in die Schatzkammer des jeweiligen Landes.
- Lohnsteuer (LS): Jeder Arbeiter hat sein monatliches Gehalt mit 10% zu versteuern. Die Gelder kommen zunächst in die Schatzkammer des jeweiligen Landes.
- Landessteuer (LaSt): Jedes Land hat im Monat 100.000 BTG an die Staatskasse abzugeben. Falls die Einnahmen aus HS und LS dafür nicht ausreichen, darf der Commerzienrat im Einverständnis seines Barons und des Finanzkanzlers weitere Steuern für die Bürger seines Landes erheben, oder bereits vorhandene Steuern (HS oder LS) erhöhen. Die GS zählt nicht zum Besitz des Landes und darf deshalb auch nicht für die LaSt verwendet werden.
- Immobiliensteuer (IS): Jeder Bürger Burglands, der im Besitz einer Immobilie ist, hat diese zu versteuern. Gebäude mit einem Gesamtwert von bis zu 2.000 BTG werden mit monatlichen 5% versteuert, Gebäude bis zu einem Wert von 20.000 BTG mit 10% und Gebäude mit einem Gesamtwert von mehr als 20.000 BTG mit 20%. Die Immobiliensteuer wird direkt in die Staatskasse gezahlt. Von der IS befreit sind Würdenträger ab dem Titel Graf.
- Amtssteuer (AS): Bis zum Titel Freiherr werden vom monatlichen Gehalt jedes Amtsinhabers 10% abgezogen. Davon befreit sind außerdem die Commerzienräte und der Finanzkanzler.
- Kirchenzehnt (KZ): Einzusehen bei den kirchlichen Gesetzen.
Handelsgesetze
§1: Handel jeglicher Art ist ohne Lizenz verboten. Handelslizenzen dürfen nur vom Kanzler der Finanzen oder einem von ihm offiziell beauftragten erteilt werden.
§2: Jeder Händler hat bei der Gründung eines Unternehmens ein Betriebskonto zu eröffnen und regelmäßige Finanzberichte bei der Kanzlei abzugeben.
§3: Nur ein Meister darf ein Geschäft gründen.
§4: Handel mit illegalen Waren ist verboten. Die Justiz entscheidet, welche Waren illegal sind.
§5: Der Kanzler der Finanzen hat das Recht, jeden privat geführten Betrieb sofort schließen zu lassen. Er hat außerdem die Möglichkeit, einen sofortigen (zeitlich begrenzten) Produktionsstop für bestimmte Waren, gültig für ganz Burgland, zu verhängen.
§6: Jeder Händler ist für sein eigenes Unternehmen verantwortlich. Es gelten die von den Gilden und Innungen vorgegebenen Richtlinien für Verkauftspreise. Wer sich nicht daran hält, kann seine Handelslizenz verlieren.