Bis 25 Jahren kein Rausschmiss der Eltern zu befürchten?

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Hallo Leute :wink

Ich habe mal eine Frage. Wie schon im Titel zu erkennen, habe ich hier gehört,
dass man eigene Kinder bis zum 25. Lebensjahr bei sich wohnen lassen muss,
da der Staat nicht bereit ist, für Wohnung und Einkommen zu sorgen.

Irgendwie soll es da seit neuestem ein Gesetz dafür geben, keine Ahnung.


Höre ich zum ersten mal, kann mich da mal bitte jemand aufklären?
Links zu irgendwelchen informativen Seiten wäre auch nicht verkehrt:).
 
links weis ich nicht allerdings gilt das schon ne ganze weile

es ist aber ganz einfach, wenn du dir ne eigene wohnung leisten kannst, kannst du auch ausziehen
hartz beantragen und ne wohnung bekommen geht nich

man könnte auch ausziehen wenn du dich zb. mit den eltern verkracht hast, allerdings gehst du dann mit denen zu nem psychologen der auswertet ob die situation für dich unerträglich ist oder ihr nur so tut als ob

es muss aber noch ne möglichkeit geben, denn ein kumpel ist vor kurzem ausgezogen obwohl er hartz4 + 1 euro job macht.
 
das stimmt wohl , war damals schon so als ich unter 25 Jahre war und keine Arbeit hatte aber ausziehen wollte .
Wenn man dem Amt jedoch versichern kann als bsp weise 21 jähriger nicht mehr klarzukommen mit den Eltern unter einem Dach zu leben weils nur Stress gibt kann der Sachbearbeiter in eigenem ermessen beurteilen und entscheiden ob einem nicht doch eine Bleibe finanziert wird . Ich bin mir sicher im umgekehrten Falle , also Eltern wollen einen rausschmeissen , dann wird das Amt die finanziellen Mittel der Eltern prüfen und die müssen dann für die Wohnng zahlen wenn es in Ihren finanziellen Möglichkeiten liegt . Ansonsten können sie einen eben nicht rausschmeissen .
 
Ui, wieder was dazugelernt. Naja, ich kenn das ja weniger. Hab mich mal im Jahr 2000 ummelden
müssen auf den Sitz von meinem Papa, weil meine Mutter irgendwie Probleme mit dem Amt und
Zahlungen hatte. Hab damals mit meiner damaligen Freundin zusammen gewohnt, war aber bei meiner
Mama noch angemeldet. Naja, das war damals und auch nicht wirklich dasselbe:p.
 
Ich glaube(!) es ist eben abhängig ob das Kind schon eigenes Geld verdient, Lehrgeld ist da afaik nicht eingeschlossen. Solange sind die Eltern verpflichtet das Kind bei sich wohnen zu lassen oder eine eigene Wohnung zu finanzieren. Wenn dies nicht möglich ist wird das eben übers Amt geregelt. Aber ein Experte bin ich da jetzt auch nicht.
 
Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_258.../Alg-II-Sozialgeld/Alg-II-Sozialgeld-Nav.html
 
Hallo Leute :wink

Ich habe mal eine Frage. Wie schon im Titel zu erkennen, habe ich hier gehört,
dass man eigene Kinder bis zum 25. Lebensjahr bei sich wohnen lassen muss,
da der Staat nicht bereit ist, für Wohnung und Einkommen zu sorgen.

Irgendwie soll es da seit neuestem ein Gesetz dafür geben, keine Ahnung.


Höre ich zum ersten mal, kann mich da mal bitte jemand aufklären?
Links zu irgendwelchen informativen Seiten wäre auch nicht verkehrt:).

stimmt so nicht, die eltern können sich durchaus weigern ihr kind bei sich wohnen zu lassen. da gibt es mehrere gesetze die mit dem SGB II kollidieren. bei bedarf kann ichs dir auch raussuchen, aber dazu hab ich selbst grad kein bedarf ^^

ich hab darüber damals mal ne menge gelesen

und da hab ichs doch auch schon :)

http://www.alg-2.info/artikel/familienbande
als pdf: http://www.sofeb.de/Familienbande als Rettungsring neu.pdf

Junge Menschen, die eine eigene Bleibe brauchen, sollten sich eine suchen und, wenn die Suche erfolgreich war, die Übernahme der Kosten dieser Unterkunft bei der zuständigen ALG-II-Behörde beantragen. Dem Antrag sollten sie eine Erklärung der Eltern beifügen, die deutlich macht, dass die Eltern nicht länger gewillt, das erwach-sene „Kind“ bei sich zu beherbergen. Der Gesetzgeber hat seine Rechnung im Wortsinne ohne den Wirt gemacht. Denn die Eltern erwachsener Menschen sind für ihre Kinder nicht mehr sorgeberechtigt, damit aber auch nicht mehr verpflichtet, ihren Kindern Wohnung zu gewähren. Und drohende Obdachlosigkeit ist allemal ein „schwerwiegender sozialer Grund“, der die Behörden verpflichtet, die Übernahme angemessener Wohn- und Heizkosten zuzusichern.
Die Eltern müssen auch nicht erläutern, warum sie nicht mehr mit ihrem „Kind“ zu-sammen wohnen wollen. Bereits im April 2005, also ein Jahr, bevor das SGB II-Änderungsgesetz in Kraft getreten ist, weigerte sich eine Behörde, einem 23-jährigen ALG-II-Bezieher eine eigene Wohnung zuzugestehen und verwies ihn auf die Woh-nung des Vaters. Der Vater wollte aber nicht mehr mit seinem Sohn unter einem Dach leben. Es gab zu viel Streit zwischen Vater und Sohn, was die Behörde veran-lasste, den Sohn zu einem „besseren Verhalten“ zu ermahnen. Dem setzte das Oberverwaltungsgericht in Bremen am 6. März 2006 entgegen, dass „... der Vater des Antragstellers jedoch nicht bereit (war), den Antragsteller in seine Wohnung aufzunehmen. ... Auf die Gründe, die zu der Entscheidung des Vaters geführt haben, kommt es nicht an. Es ist deshalb nicht Aufgabe der Antragsgegnerin oder der Ver-waltungsgerichte zu untersuchen, ob und ggf. inwieweit den Antragsteller ein Ver-schulden oder Mitverschulden daran trifft, dass es regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und seinem Vater gekommen ist. Der Vater des Antrag-stellers war auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Wohnraum in dem Haus zur Verfügung zu stellen, dessen Miteigentümer er war. Entsprechende Unterhaltsan-sprüche gegen seinen Vater hatte der Antragsteller nicht. Der Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB, der hier allein in Betracht kommt, ist nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Barunterhalt gerichtet. Zum Unterhalt verpflichtet ist aber nur, wer selbst leistungsfähig ist (§ 1603 Abs. 1 BGB).“13 An den Festlegungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, auf die das Bremer Gericht hier verweist, hat des Erste SGB-II-Änderungsgesetz nichts geändert. Es kann auch nichts daran ändern.
Wenn Eltern erklären, nicht länger mit ihrem erwachsenen „Kind“ zusammen wohnen zu wollen, geben sie sich damit keineswegs als „Rabeneltern“ zu erkennen, sondern helfen sich und ihren Kindern bei der notwendigen Weiterentwicklung familiärer Beziehungen. Es ist die „Rechts“lage, die die Betroffenen nötigt, ihre elterliche Ver-antwortung auf etwas kuriosem Weg auszuüben.
darüber gibs auch noch was von mehreren anwaltsseiten. aber ich hab da noch nicht gesucht, hoffe das reicht dir erstmal.
 
Last edited:
Wenn Eltern erklären, nicht länger mit ihrem erwachsenen „Kind“ zusammen wohnen zu wollen, geben sie sich damit keineswegs als „Rabeneltern“ zu erkennen, sondern helfen sich und ihren Kindern bei der notwendigen Weiterentwicklung familiärer Beziehungen. Es ist die „Rechts“lage, die die Betroffenen nötigt, ihre elterliche Ver-antwortung auf etwas kuriosem Weg auszuüben.
Es obliegt also in der Elterlichen Verantwortung seinen Nachwuchs zeitnah rauszuschmeissen damit diese echte familiäre Beziehungen aufbauen können!?
So einen hirnverblödeten Schwachsinn habe ich selten gelesen!
 
wenn du erwachsen bist schon :)
erwachsen wird hier in ger aber gerne unterschiedlich ausgelegt. bei manchen isses 18 und bei der arge eben 25 :)

und tu nicht so als wäre das wirklich was neues. es geht auch schlimmer oder woher kommen diese ganzen heimkinder? sicherlich nicht aus einem tollen elternhaus aber darum gings bei dem beitrag nicht.
hier gehts darum das man und wie man ausziehen kann. es kann ja auch sein das du ne lehre machst aber nicht genug verdienst nun sagt dir die arge jedoch das du nicht ausziehen darfst da die die kosten für die wohnung nicht übernehmen werden.
 
Es geht auch nicht darum das man nicht ausziehen darf!
Wer Zuhause raus muss wegen schlechtem elterlichem Umgang, Lehre, oder andere Härtefälle wird ja auch gestützt!
SGBII dient in dem Fall ja nicht dazu ein Zusammenleben um jeden Preis zu erzwingen, sondern um zu verhindern das die Assler sich reihenweise einfach aus Bock ab 18 in eigene 4 Wände hocken und sich vom Staat aushalten lassen.
Das man sowas umgehen kann ist eine Sache, das dazu Tipps auf bestimmten Seiten verbreitet werden ebenso.
Ich finde es nur lächerlich wenn man dann mit so blöden Ausreden daherkommt, man müsse seine Kinder ja rausschmeissen um ihnen Soziale Kompetenzen zu vermitteln und SGBII verhindere diesen wichtigen Prozess!
 
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