Rechtsfrage

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Servus,

diese Frage geht vor allem an die Rechtsverrückten hier im UF. Ich frage nach für einen Kumpel von mir und da ich weiß, dass hier vielleicht ein paar Gesetzfanatiker helfen könnten, frag ich nun einfach.

Also, es wurde im Internet ein zweiwöchiges Probeabo abgeschlossen, dass soll nach seiner Angabe 0,99€ gekostet haben, deshalb hat er dem Betrieb auch eine Einzugsermächtigung erteilt. Innerhalb dieser zwei Wochen kann man schriftlich kündigen, wodurch man von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen kann. 0,99€ sind trotzdem fällig. Sollte die Kündigung nicht erfolgen, verlängert sich der Vertrag auf 6montaige Gültigkeit, wobei immer 19€ im Monat fällig sein sollen. Alles schön und gut, mein Kumpel hat gekündigt, aber offenbar wurde die Kündigung ignoriert... Nun wurden für 3 Monate das Geld abgebucht, was kann man nun machen?

Die Frage ist ernst und ich bitte einfach, nicht auf Aussagen: "wie blöd kann man nur sein, dass riecht man doch das es faul ist" zurückgreifen.

Thx 4 eventuell help :)

P.S. könnte auch ins reallife passen oder doch eher ins off topic :o ka^^
 
erstmal sollte er wohl zur bank und die einzugsermächtigung kündigen! denn den vertrag hatter ja schon gekündigt, somit gibs auch nichts für die "firma" abzubuchen
wies nun mit dem vertragsrecht selbst aussieht keine ahnung....aber sein geld wird er wohl nich wiedersehen :)
 
Zurückbuchen lassen oder so geht nicht? D.h. er muss den Vertrag 6 Monate laufen lassen und dann halt fristgerecht kündigen?
 


rechtlich gesehen ist dein Kumpel natürlich im Vorteil, in der Realität hat er aber faktisch die Arschkarte

wenn man schon auf so einen Mist reinfällt (ja sorry, aber wenn er von vornherein vorhatte zu das "Angebot" nur innerhalb dieses Aktionszeitraums zu nutzen, warum in Gottes Namen erteilt man dann für nicht einmal einen Euro eine Einzugsermächtigung ?), dann kündigt man per Einschreiben mit Rückschein.

So steht Aussage gegen Aussage: Kumpel sagt er hätte gekündigt, Dienstleister sagt er hätte nicht gekündigt.

ist auch ziemlich beliebt bei Mobilfunkverträgen
 
Anscheinend ging es nur per Einzugsermächtigung
nun es steht Aussage gegen Aussage, mal schaun was passiert wenn man es zurückbuchen lässt und denen die Einzugsermächtigung entzieht.
Thx erstmal ^^
 
Wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, sind auch nicht die 0,99 € fällig, da es den Vertrag nie gegeben hat. Erfreulich wäre für ihn, wenn er die gesendete email mit seinem Widerruf noch hat oder aber im Fall eines schriftlichen Widerrufs ein Einschreiben genutzt hat. Ansonsten klar: Rücklastschrift und - falls ein weiterer Abbuchungsversuch gestartet wird - Vorlage des Widerrufsschreibens bei der Bank, um sich abzusichern.
 
Wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, sind auch nicht die 0,99 € fällig, da es den Vertrag nie gegeben hat. Erfreulich wäre für ihn, wenn er die gesendete email mit seinem Widerruf noch hat oder aber im Fall eines schriftlichen Widerrufs ein Einschreiben genutzt hat. Ansonsten klar: Rücklastschrift und - falls ein weiterer Abbuchungsversuch gestartet wird - Vorlage des Widerrufsschreibens bei der Bank, um sich abzusichern.

Hm joa, zurückgebucht wurde schon mal, die Einzugsermächtigung wurde per Einschreiben zurückgezogen. Jetzt mal schauen wie es weiter geht :)
Aber danke für die schnelle Antwort, ich hoff mal auf ein gutes Ende ^^
 
Also mein Anwalt sagt das Einschreiben nichts bringt, da nicht bewiesen wird was in diesem steht, lediglich das ein Brief versendet wurde. Deshalb mit Zeugen einen Brief verkleben, Inhalt vorher vom Zeugen lesen lassen, und abschicken. Bringt mehr.
 
Also mein Anwalt sagt das Einschreiben nichts bringt, da nicht bewiesen wird was in diesem steht, lediglich das ein Brief versendet wurde. Deshalb mit Zeugen einen Brief verkleben, Inhalt vorher vom Zeugen lesen lassen, und abschicken. Bringt mehr.


das letztgenannte ist auf jeden Fall das sicherste, sprengt aber arg den Rahmen. Bei Absenden einer Kündigung an meinen ehemaligen Arbeitgeber habe ich es allerdings ganz genau so gemacht. Sprich: ich habe den Inhalt 2 Mitarbeitern vorgelesen und diese mit Eselsbrücken zugepflastert. Sie würden sich somit auf jeden Fall erinnert haben, wenn es zu einem Konflikt gekommen wäre.
Mit den aktuellen elektronischen Post-Verfahren ist ein Einschreiben ( sogar ein Einwurfeinschreiben) aber schon ein recht sicheres Indiz, wenn man den Gegen-Aufkleber auf einer Kopie des versendeten Dokuments aufbringt und dann alles gut weglegt.

Und was mope meint, ist wohl die Postzustellungsurkunde ( die ein Schweinegeld kostet). Diese ist absolut sicher. Allerdings natürlich nur die Zustellung an sich. Aber das dürfte in den meisten Fällen genügen.
 
Last edited:
Hm, jetzt hat mein Kumpel eine sofortige Mahnung per Email (?) bekommen, weil er es ja zurückbuchen hat lassen, dazu die Gebühren, die für die Zurückbuchung anfallen (?)
Ist eine offizielle Mahnung per Email denn rechtens? Weil das Teil könnte ja auch ausversehen im Spamordner landen :o
 
Wer seine email-Adresse zu solchen rechtsgeschäftlichen Zwecken der anderen Partei mitteilt, muss auch damit rechnen, über dieses Medium eine Mahnung zu erhalten.
Emails sind seit Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie genauso anerkannt wie das Fax. Bei einigen Rechtsgeschäften gibt es hierzu aber Ausnahmen.
Die zusätzlichen Gebühren ( vermutlich ca. 6 €) wegen der Rücklastschrift waren zu erwarten. Es wird Zeit für einen Gang zum Anwalt.
 
da der gang zum anwalt wahrscheinlich insgesamt teurer wird als wenner alles bezahlen würde ... würde ich mir das mal überlegen ^^
 
ich habe mal paar auszüge gemacht dazu

st die Kündigung auch angekommen? Arbeitgeber haben in Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten immer wieder Probleme, den Zugang einer Kündigung nachzuweisen. Es sind stets die gleichen Fehler, die gemacht werden. Lesen Sie, worauf es ankommt:

der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast für den Zugang der Kündigung. Die Betroffenen versuchen deshalb oft mit allen nur erdenklichen Mitteln, den tatsächlichen Zugang abzustreiten. So wird damit argumentiert, der Briefumschlag des Arbeitgebers sei zwar zugegangen, es sei aber kein Schreiben darin gewesen oder der Zugang wird insgesamt abgestritten, ein Schreiben sei also niemals eingegangen.

Erster Fehler: Einschreiben per Rückschein

Bei einem Versand der Kündigung per Einschreiben mit Rückschein ist Voraussetzung für den Zugang, dass der Arbeitnehmer das Einschreiben auch tatsächlich entgegennimmt. Wird er zu Hause nicht angetroffen, hinterlässt der Postbote lediglich einen Benachrichtigungszettel. Dieser Zettel reicht aber für den Zugang der Kündigung nicht aus. Voraussetzung für den Zugang ist vielmehr, dass der Empfänger das Schreiben auch tatsächlich bei der Niederlegungsstelle abholt, wobei insoweit schon nicht genau kalkulierbar ist, wann genau (Datum!) das Schriftstück abgeholt werden wird. Holt der Empfänger es hingegen überhaupt nicht ab, geht das Schreiben auch nicht zu.

Zweiter Fehler: Kündigung per Telefax oder per E-Mail

Kündigungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen und zugestellt werden. Die Schriftform (Paragraf 623 Bundesgesetzbuch) verlangt, dass der Kündigungsberechtigte das Kündigungsschreiben im Original unterschreibt und dieses Original aushändigt. Bei einer Kündigung per Telefax erhält der Empfänger aber kein Original, sondern lediglich eine Faxkopie. Die Unterschrift auf dieser Faxkopie ist nicht die Originalunterschrift. Bei einer Kündigung per E-Mail liegt überhaupt kein Original mehr vor und es mangelt an jeglicher Unterschrift. Wird eine dieser Zugangsarten gewählt, ist die Kündigung bereits formal unwirksam.

Dritter Fehler: Mündliche Kündigung

Das zuvor angesprochene Schriftformgebot wurde eingeführt, um Streit über die Wirksamkeit einer mündlichen Kündigung zu vermeiden. Die mündliche Kündigung ist daher von vornherein unwirksam

schaut also ziemlich schlecht aus aber wenigstens weiste das wohl das beste ein einschreiben ist und es nur schriftlich sein sollte

es geht hierbei zwar um ein arbeitsvertrag aber ich denke mal weil es ja um den nachweis geht passt es ziemlich gut dazu
 
Das ist nicht richtig. Im Arbeitsrecht und gerade bei Kündigungen sind die Anforderungen anders als im Fall des Threaderstellers bzw. dessen Freund. Den Hinweis auf die inzwischen umgesetzte E-Commerce-Richtlinie hatte ich bereits gegeben. Man kann Verträge abschließen, kündigen, mahnen, widerrufen via Fax, email oder auf die gute alte Weise: schriftlich per Post.

Ferner sind die Aussagen z.B. hinsichtlich des Einwurfeinschreibens inzwischen veraltet, seit es hierzu ein neues elektronisches System gibt. Seitdem ist das Übergabeeinschreiben im Prinzip nicht mehr erforderlich.

Für den Zugang von Willenserklärungen ( wie z.B. Kündigungen) reicht übrigens aus, dass die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen damit rechnen muss. Somit reicht der einfache Brief, der im Briefkasten landet.

Will man wegen des Nachweises des Zugangs aber auf Nummer sicher gehen, nimmt man das moderne Einwurfeinschreiben, ein Übergabeeinschreiben oder, was noch sicherer ist, die Postzustellungsurkunde. Ansonsten kommt noch die persönliche Übergabe unter Zeugen in Betracht.
 
Vielleicht hat er ja eine Rechtschutzversicherung :)

jo aber auch da musste anteilsmäßig bezahlen (vielleicht ca. 150€) was auch preisintensiver wäre als die ca 100€ ^^

aber erkundigen würde ich mich natürlich erstmal!
 
Gut, gekündigt wurde per Email schon mal gar nichts, bzw. nichts wurde über Email gemacht, sondern nur in schriftlicher Form. Die damalige Kündigung mit Widerrufung wurde ja per Post gesendet, leider nicht als Einschreiben, aber laut Lappen sollte ja ein einfacher Brief ausreichen. (oder hab ich das jetzt falsch vertanden?)
Die zweite Kündigung, wo darauf hingewiesen wurde, dass die erste ignoriert wurde und dass die Einzugsermächtigung zurückgezogen wurde, wurde per Einschreiben mit Rückschein gesendet.
Was soll man den groß machen, außer per Einschreiben mit Rückschein, außer Möglichkeiten, die sehr in den Geldbeutel gehen oder persönlich hinzugehen.
Aber Lappen hat recht, mit der elektronischen Sendung, offenbar bekommt man eine Sendungsnummer, die man im Internet nachschauen kann, bzw. verfolgen, wie bei den Paketen, gute Sache von der Post ^^.

Na ja mal schaun wie es weiter geht, Anwalt ist zwar gut, aber teuer... Rechtschutzversicherung, ka^^
 
Irgendwie ironisch: Man kann über das Internet zwar das Abo bestellen aber nicht wieder kündigen. Sehr gerecht^^
 
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