Abmahnwellen - Keine Anwaltsgebühren für Abmahnungen bei Mehrfachvertretung

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Normalerweise passt eine Meldung zu der Entscheidung eines Gerichtes zwar nicht unbedingt hierher, aber da zur Zeit einige großangelegte Abmahnwellen im Gange sind, es davon immer mehr gibt und dies theoretisch jeden irgendwann mal betreffen könnte, poste ich das doch mal hier. Es dürfte den einen oder anderen vielleicht interessieren.

Keine Anwaltsgebühren für Abmahnungen bei Mehrfachvertretung

Sobald Rechtsanwälte massenhaft Abmahnungen wegen Rechtsverstößen im Web verschicken und dabei neben dem Konzern auch noch Verwarnungen im Namen weiterer Tochterfirmen verschicken, muss der Abgemahnte überhaupt keine Gebühren bezahlen. Dies hat das Amtsgericht (AG) Lübbecke (Az. 3 C 314/04) jüngst entschieden und einem Advokaten den Ersatz seiner Gebühren von fast 2000 Euro verweigert.

Im entschiedenen Fall vertrat der Anwalt eine deutsche Spielbank und schickte nachweislich mehr als 30 Abmahnungen an Website-Betreiber, die für in Deutschland nicht zugelassene Online-Casinos die Werbetrommel gerührt oder auf deren Homepages verlinkt hatten. Beim Verfahren vor dem Amtsgericht Lübbecke nahm der Advokat nicht nur die Rechte der deutschen Spielbank wahr, sondern auch die Interessen von fünf Tochterunternehmen. Dabei setzte er insgesamt einen Streitwert von 50.000 Euro fest, berechnete für die Tätigkeit für den Mutterkonzern 784,50 Euro und erhob eine weitere Gebühr von 1176,80 Euro für die Tochterfirmen. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht meinte. Nach Auffassung des Gerichts entfällt der Ersatzanspruch für Anwaltsgebühren, wenn die Abmahnung nur deshalb erfolgt, um beim Abgemahnten möglichst hohe Kosten entstehen zu lassen. Ein derartig rechtswidriges Verhalten erblickte das AG vorliegend in dem Umstand, dass der Advokat in der Vergangenheit zahlreiche gleich gelagerte Abmahnungen verschickt hatte und in der jetzigen Abmahnung auch noch die Rechte der Tochterfirmen geltend gemacht hatte. Dies sei aber nicht notwendig gewesen, da eine einzige kostenpflichtige Abmahnung seitens der Konzernmutter ausgereicht hätte. Aufgrund des Missbrauchs verweigerte das Gericht dem Anwalt auch noch das Honorar von 784,50 Euro, das der Abgemahnte eigentlich hätte zahlen müssen. Begründung: Der Ausschluss sei zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen angemessen.

Abmahnungen und insbesondere Serienabmahnungen sowie die damit verbundenen Anwaltskosten haben die Gerichte schon häufig beschäftigt. Außer bei der Mehrfachvertretung entfällt die Zahlungspflicht auch dann, wenn Anwälte Wettbewerbsverstöße massenhaft abmahnen, um sich an den Gebühren zu bereichern. So hat beispielsweise das Landgericht (LG) München I in einem Markenrechtsfall die Gebührenerstattung abgelehnt, da es sich um eine Serienabmahnung zum alleinigen Zwecke des Geldverdienens gehandelt habe. Schwierig gestaltet sich bei Serienabmahnungen naturgemäß die Beweisführung, dass die Schreiben tatsächlich in Massen verschickt wurden. Hilfreich können hier einschlägige Websites wie etwa abmahnwelle.de und der angebotene Newsletter Abmahnwarner sein. Auch einschlägige Web-Foren, in denen sich Betroffene austauschen, können als Quelle dienen.

Eine Ersatzpflicht tritt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ferner dann nicht ein, wenn sich der abmahnende Anwalt wegen eigener Betroffenheit selbst das Mandat erteilt und die Rechtslage klar ist. So verweigerte der BGH einem Advokaten dessen Honorar, nachdem dieser einen Wettbewerbsverstoß eines Kollegen abmahnte, der auf seinem Briefkopf statt der rechtlich zulässigen Angabe von drei Tätigkeitsschwerpunkten fünf Teilbereiche angegeben hatte. Begründung: Das Einschalten eines Anwalts sei dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über ausreichende Sachkunde verfüge und der Rechtsverstoß unschwer zu erkennen sei.

Aber auch wenn tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, steht der Website-Betreiber hinsichtlich der Kosten nicht ganz schutzlos dar. Er kann beispielsweise vor Gericht die Höhe der Abmahnkosten anzweifeln. Hintergrund dafür ist, dass der Anwalt seine Gebühren anhand eines fiktiven Streitwertes berechnet, der im Falle einer Klage gelten würde. Dabei handelt es sich aber nur um eine Art Vorschlag, denn über den Wert entscheidet nach Paragraf 3 Zivilprozessordnung allein das Gericht. Das Anzweifeln der Höhe kann durchaus Erfolg haben, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg zeigt. Im dortigen Verfahren verlangte der Advokat für seine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das Urheberrecht rund 450 Euro. Dem folgte die Amtsrichterin hingegen nicht. Da am Berliner Gericht bereits mehrere andere gleich gelagerte Fälle des gleichen Anwalts anhängig waren, sei das Schreiben für die Abmahnung einem Musterformular gleichzusetzen, dessen Versendung gleichfalls durch eine Sekretärin erfolgen könne. Statt den 450 Euro sprach das Gericht dem Anwalt nur eine Pauschale von 100 Euro zu. (Noogie C. Kaufmann) / (atr/c't)

Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/60271
 
Ja, ist eine üble Tour, die da manche durchziehen wollen. Einfach massenhaft Leute suchen, die einen winzigen Fehler gemacht haben (bzw gegen irgendeine mikroskopische Regelung verstoßen) und versuchen massenhaft Geld zu bekommen.

Sehr gut, dass sowas jetzt etwas eingeschränkt wird.
 
In diesem speziellen Fall wäre ich zwar dafür gewesen aber allgemein find ichs doch besser dass das so nicht statt findet :D
 
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